ArbZRG
Arbeitszeitrechtsgesetz
Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts
Artikel 1 | |||
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | |||
Erster Abschnitt | |||
Allgemeine Vorschriften | |||
§ 1 | Zweck des Gesetzes | ||
§ 2 | Begriffsbestimmungen | ||
Zweiter Abschnitt | |||
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten | |||
§ 3 | Arbeitszeit der Arbeitnehmer | ||
§ 4 | Ruhepausen | ||
§ 5 | Ruhezeit | ||
§ 6 | Nacht- und Schichtarbeit | ||
§ 7 | Abweichende Regelungen | ||
§ 8 | Gefährliche Arbeiten | ||
Dritter Abschnitt | |||
Sonn- und Feiertagsruhe | |||
§ 9 | Sonn- und Feiertagsruhe | ||
§ 10 | Sonn- und Feiertagsbeschäftigung | ||
§ 11 | Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung | ||
§ 12 | Abweichende Regelungen | ||
§ 13 | Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung | ||
Vierter Abschnitt | |||
Ausnahmen in besonderen Fällen | |||
§ 14 | Außergewöhnliche Fälle | ||
§ 15 | Bewilligung, Ermächtigung | ||
Fünfter Abschnitt | |||
Durchführung des Gesetzes | |||
§ 16 | Aushang und Arbeitszeitnachweise | ||
§ 17 | Aufsichtsbehörde | ||
Sechster Abschnitt | |||
Sonderregelungen | |||
§ 18 | Nichtanwendung des Gesetzes | ||
§ 19 | Beschäftigung im öffentlichen Dienst | ||
§ 20 | Beschäftigung in der Luftfahrt | ||
§ 21 | Beschäftigung in der Binnenschiffahrt | ||
Siebter Abschnitt | |||
Straf- und Bußgeldvorschriften | |||
§ 22 | Bußgeldvorschriften | ||
§ 23 | Strafvorschriften | ||
Achter Abschnitt | |||
Schlußvorschriften | |||
§ 24 | Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG | ||
§ 25 | Übergangsvorschriften für Tarifverträge | ||
§ 26 | Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen | ||
Artikel 2 | |||
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes | |||
Artikel 3 | |||
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch | |||
Artikel 4 | |||
Änderung des Soldatengesetzes | |||
Artikel 5 | |||
Änderung der Gewerbeordnung | |||
Artikel 6 | |||
Änderung des Gaststättengesetzes | |||
Artikel 7 | |||
Änderung des Bundesberggesetzes | |||
Artikel 8 | |||
Änderung des Ladenschlußgesetzes | |||
Artikel 9 | |||
Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes | |||
Artikel 10 | |||
Änderung des Mutterschutzgesetzes | |||
Artikel 11 | |||
Änderung des Seemannsgesetzes | |||
Artikel 12 | |||
Änderung des Fahrpersonalgesetzes | |||
Artikel 13 | |||
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie | |||
Artikel 14 | |||
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie | |||
Artikel 15 | |||
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien | |||
Artikel 16 | |||
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | |||
Artikel 17 | |||
Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät | |||
Artikel 18 | |||
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | |||
Artikel 19 | |||
Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen | |||
Artikel 20 | |||
Unanwendbarkeit von Maßgaben | |||
Artikel 21 | |||
Inkrafttreten und Ablösung |
Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1)
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
1. bis 22.