AKostV 2002(AKostV)

Auslandskostenverordnung

Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen:

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.

(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).

(1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.

(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.

(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.

Ist die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1866 - 1871)

A.
Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz)

Gebühr nach
Nr. 124 – 126
110Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach


30 – 400 EUR
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)
121Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
25 EUR
122Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten¼ Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR
123Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglaubigt
Gebühr nach
Nr. 121 – 122
nur einmal
124Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen
je angefangene Seite
1 EUR,
mindestens
10 EUR
125Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen
je angefangene Seite
1,50 EUR,
mindestens
15 EUR
126Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seitenzahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und gleichzeitig beglaubigt werden kann


5 EUR
Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz)
130Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schriftstücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist

30 – 250 EUR
130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben
131Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen30 – 250 EUR
140Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)

25 – 300 EUR
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz)
150Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis25 EUR
151Sonstige inländische öffentliche Urkunde35 EUR
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)
160Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergänzung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang
Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebühr abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebührentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Gebühr abgegolten.
161Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache erfolgt.

Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR
162Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung
Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10 000 EUR
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.
163Vertrag; gemeinschaftliches TestamentDoppelte Wertgebühr
164Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgegeben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt.

Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 120 EUR
165Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments
Einfache Wertgebühr
166Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet
Gebühr nach
Nr. 163 – 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166
170Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
171Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen

Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung
172Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.
180Entwurf einer UrkundeGebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgänger im Amt gefertigt wurde.
200Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für jede angefangene halbe Stunde



35 EUR
Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz)
210Erstes Mahnschreiben25 – 100 EUR
211Jedes weitere Mahnschreiben10 EUR
212Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers, für jede angefangene halbe Stunde
25 EUR
Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz)
220Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort

25 – 200 EUR
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle die Gebühr.
225Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung)

25 – 200 EUR
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz
230Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern

25 EUR
231Sonstige ausländische öffentliche Urkunde45 EUR
II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz
235Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personenstandsregistern

45 EUR
236Sonstige ausländische öffentliche Urkunde85 EUR
250Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten




30 – 300 EUR
Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300(weggefallen)
301Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Musterrolle
25 – 50 EUR
310Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs
Doppelte Wertgebühr
311Nachträgliche Ergänzung der VerklarungEinfache Wertgebühr
Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)
400Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen

25 EUR
400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
401Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort
25 – 350 EUR
410Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)50 – 500 EUR
410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unberührt.
411Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)Halbe Wertgebühr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um



50 EUR
411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
500Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind




25 – 100 EUR
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
510Überweisung (Auftragszahlung)
(§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amtlichen Interesse vorgenommen werden



15 EUR
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
520Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohübersetzung (nicht überprüfte Übersetzung)
520.1 Sprachengruppe A
520.2 Sprachengruppe B
520.3 Sprachengruppe C
520.4 Sprachengruppe D




1,80 EUR
2,40 EUR
3 EUR
3,60 EUR,
mindestens 20 EUR
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und -gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem längeren Text.
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammengerechnet.
521Sinngemäße Übersetzung oder InhaltsangabeDie Hälfte der Gebühr nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
522Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung, einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten angefertigt worden ist


Die Hälfte der Gebühr nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
530Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)

Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume nicht erhoben.
535Vermögensverzeichnis
(§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz)

Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um



50 EUR
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz)
550Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an


Einfache Wertgebühr
551Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer Personen des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an





35 – 300 EUR
Zusatzgebühr
700Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde



25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR
700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser Verordnung.
B.
Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde

20 EUR
910Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten


25 EUR

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 4168 - 4170;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Grundsatz
(1) Für die Berechnung der Gebühr ist der Wert des Gegenstandes maßgebend, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Bei der Beurkundung einer Erklärung ist Gegenstand das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärung bezieht.
(2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand der Amtshandlung. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand einer besonderen Amtshandlung sind.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Werts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Amtshandlung ein Nachlass oder eine sonstige Vermögensmasse ist.

2. Sachen
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei der Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt. Wird ein Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswertes zu ersuchen.

3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (Nummer 2), so ist dieser maßgebend; beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der halbe Wert der Sache anzunehmen.

4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2). Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach Nummer 7 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßgebend; Entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.
(2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (Nummer 2 Abs. 2) anzunehmen.
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt.

5. Grunddienstbarkeiten
Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend.

6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen
(1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist.
(3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften berechnet:

a)
Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte, höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache des Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht überschritten werden;
b)
Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 - mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten.
(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebensalter
von 15 Jahren oder wenigerder 22fache Betrag,
über 15 Jahren bis zu 25 Jahrender 21fache Betrag,
über 25 Jahren bis zu 35 Jahrender 20fache Betrag,
über 35 Jahren bis zu 45 Jahrender 18fache Betrag,
über 45 Jahren bis zu 55 Jahrender 15fache Betrag,
über 55 Jahren bis zu 65 Jahrender 11fache Betrag,
über 65 Jahren bis zu 75 Jahrender 7 1/2fache Betrag,
über 75 Jahren bis zu 80 Jahrender 5fache Betrag,
über 80 Jahrender 3fache Betrag,

der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Ältesten oder des Jüngsten.
(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.
(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstands, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.
(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen.

8. Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen.
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge.

9. Anmeldungen zum Handelsregister
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:

1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;
2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über
a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann, gleich;
b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25 000 Euro für den ersten und 12 500 Euro für jeden weiteren Gesellschafter;
6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage, maßgebend;
7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 7.
(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
1.
eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro;
2.
einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37 500 Euro; hat die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12 500 Euro;
3.
einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50 000 Euro.
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung
1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25 000 Euro;
2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000 Euro;
3.
eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert 12 500 Euro für jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;
4.
einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 25 000 Euro.
(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 12 500 Euro.
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 3 000 Euro.
(7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500 000 Euro.

10. Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften
(1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.
(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend.
(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt Nummer 16 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.
(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als 500 000 Euro.

11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partnerschaftsregister
(1) Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt sich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.
(2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.

12. Anmeldungen zum Güterrechtsregister
Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.

13. Beurkundung von Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, von Austauschverträgen, Eheverträgen oder Satzungen
(1) Betrifft die beurkundete Erklärung die Veränderung eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend.
(3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Wert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 5 Millionen Euro anzunehmen.

14. Wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Wert nach dem Anteil an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

15. Wert bei Vollmachten
(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen.
(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem Anteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens 500 000 Euro anzunehmen.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

16. Mehrere Erklärungen in einer Urkunde
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld).
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes:

a)
Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz, so wird dieser nur einmal nach den zusammengerechneten Werten berechnet.
b)
Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so wird jede Gebühr für sich berechnet; soweit mehrere Erklärungen dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte zusammengerechnet.
(3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Rangänderung gleich. Das gleiche gilt für den Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

17. Verfügungen von Todes wegen
(1) Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(2) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Wert zugrunde zu legen.

18. Erbschein
(1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.
(2) Wird ein Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben beantragt, so bestimmt sich der Wert für die Berechnung der Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach dessen Erbteil. Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.
(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nachlasszeugnis gleich.

19. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamtgutes der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

20. Testamentsvollstreckerzeugnis
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.

21. Vermögensverzeichnisse
Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen wird die Gebühr nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände erhoben.

22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert nicht aus diesen Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3 000 Euro anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht über 500 000 Euro angenommen werden.
(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 3 000 Euro.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1872)

bis zu    500 EUR einschließlich 35 EUR
bis zu  2 500 EUR einschließlich 50 EUR
bis zu  5 000 EUR einschließlich 65 EUR
bis zu 10 000 EUR einschließlich 75 EUR
bis zu 15 000 EUR einschließlich 85 EUR
bis zu 20 000 EUR einschließlich 95 EUR
bis zu 25 000 EUR einschließlich105 EUR
bis zu 30 000 EUR einschließlich115 EUR
bis zu 35 000 EUR einschließlich125 EUR
bis zu 40 000 EUR einschließlich135 EUR
bis zu 45 000 EUR einschließlich145 EUR
bis zu 50 000 EUR einschließlich155 EUR
von dem Mehrbetrag bis     2,5 Mio EUR für je angefangene   5 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    15   Mio EUR für je angefangene  10 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    25   Mio EUR für je angefangene  20 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    30   Mio EUR für je angefangene  25 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    35   Mio EUR für je angefangene  40 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    40   Mio EUR für je angefangene  50 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis    50   Mio EUR für je angefangene 100 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis   100   Mio EUR für je angefangene 200 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis   250   Mio EUR für je angefangene 500 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag über 250   Mio EUR für je angefangene  1 Mio EUR 12 EUR

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1872 - 1874)

Gruppe A:1.Afrikaans
2.Brasilianisch
3.Dänisch
4.Englisch
5.Französisch
6.Isländisch
7.Italienisch
8.Katalanisch
9.Letzeburgisch
10.Niederländisch
11.Norwegisch
12.Portugiesisch
13.Schwedisch
14.Spanisch
Gruppe B:1.Bosnisch
2.Bulgarisch
3.Griechisch
4.Irisch
5.Kroatisch
6.Lettisch
7.Litauisch
8.Madagassisch
9.Mazedonisch
10.Montenegrinisch
11.Polnisch
12.Rumänisch
13.Russisch
14.Serbisch
15.Slowakisch
16.Slowenisch
17.Somali
18.Tschechisch
19.Ukrainisch
20.Weißrussisch
Gruppe C:1.Albanisch
2.Amharisch
3.Armenisch
4.Aserbaidschanisch
5.Bengalisch
6.Dari
7.Estnisch
8.Finnisch
9.Georgisch
10.Haussa/Sudan-Amtssprachen
11.Hindi
12.Indonesisch
13.Kasachisch
14.Kirgisisch
15.Malaiisch
16.Mongolisch
17.Nepalesisch
18.Paschtu
19.Persisch
20.Philippino
21.Singhalesisch
22.Suaheli/Bantu-Amtssprachen
23.Tadschikisch
24.Tagalog
25.Tamilisch
26.Türkisch
27.Turkmenisch
28.Ungarisch
29.Urdu
30.Usbekisch
31.Vietnamesisch
Gruppe D:1.Arabisch
2.Birmanisch
3.Chinesisch
4.Hebräisch (Iwrith)
5.Japanisch
6.Kambodschanisch (Khmer)
7.Koreanisch
8.Laotisch
9.Thailändisch
Jur. Bezeichnung
AKostV 2002
Pub. Bezeichnung
AKostV
Veröffentlicht
20.12.2001
Fundstellen
2001, 4161 (2002 I 750): BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 41 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.6.2015 I 1042
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018