AGMahnVordrVÄndV

Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

Auf Grund des § 46a Abs. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 01 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
AGMahnVordrVÄndV
Veröffentlicht
07.03.2001
Fundstellen
2001, 363: BGBl I