ÄApprOÄndV 4

Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

Jur. Bezeichnung
ÄApprOÄndV 4
Veröffentlicht
19.12.1983
Fundstellen
1983, 1482: BGBl I