AbgrV 1985(AbgrV)

Abgrenzungsverordnung

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Auf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

(1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Verordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

1.
die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.
die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Anlagegüter
die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
2.
Gebrauchsgüter
die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
3.
Verbrauchsgüter
die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

(1) Pflegesatzfähig sind

1.
die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,
2.
sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,
3.
die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,
4.
die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.

(2) Nicht pflegesatzfähig sind

1.
die Kosten
a)
der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,
b)
der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
2.
die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,
3.
(weggefallen)
Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.

(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.

(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn

1.
in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder
2.
Außenanlagen
vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen Nutzungsdauer.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2257)

Verzeichnis I
Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel
1.
Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,
2.
Glas- und Porzellanartikel,
3.
Geschirr,
4.
sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wie
Atembeutel
Heizdecken und -kissen
Hörkissen und -muscheln
Magenpumpen
Nadelhalter
Narkosemasken
Operationstisch-Auflagen, -Polster und -Decken
Schienen
Spezialkatheter und -kanülen
Venendruckmesser
Wassermatratzen,
5.
sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
Bild-, Ton- und Datenträger
elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle
Warmhaltekannen.
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.

Verzeichnis II
Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel
1.
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie
Fahrzeuge
Geräte, Apparate, Maschinen
Instrumente
Lampen
Mobiliar
Werkzeug,
2.
sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wie
Extensionsbügel
Gehgestelle
Lehrmodelle
Röntgenfilm-Kassetten,
3.
sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
Bildtafeln
Bücher
Datenverarbeitungsanlagen
Fernsehantennen
Fernsprechapparate
Kochtöpfe
Küchenbleche
Lautsprecher
Projektionswände.
Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.

Verzeichnis III
Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind
1.
bauliche Einheiten zum Beispiel
Dach
Fassade
Geschoß
Treppenhaus,
2.
Gebäudeteile zum Beispiel
Anstrich
Blitzschutzanlage
Beton- und Steinverkleidungen
Bodenbeläge
Einbaumöbel
Estrich
Fenster
Fliesen
Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten
Rolläden
Tapeten
Türen,
3.
betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum Beispiel
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen
Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen
Fernsprechvermittlungsstellen
Behälterförderanlagen
Gasversorgungsanlagen
Heizungsanlagen
Sanitäre Installation
Schwachstromanlagen
Starkstromanlagen
Warmwasserversorgungsanlagen,
4.
Außenanlagen zum Beispiel
Einfriedungen
Grünanlagen
Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.

Jur. Bezeichnung
AbgrV 1985
Pub. Bezeichnung
AbgrV
Veröffentlicht
12.12.1985
Fundstellen
1985, 2255: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2012 I 1613