WiPrPrüfV

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Auf Grund der §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), § 14 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 und § 131l zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Erster Teil
 Prüfungsverfahren nach §14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 1Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 2Prüfungskommission, Prüfungstermine
§ 3Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 4Prüfungsgebiete
§ 4aPrüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
§ 5Gliederung der Prüfung
§ 6Verkürzte Prüfung
§ 7Schriftliche Prüfung
§ 8Aufgabenkommission
§ 9Widerspruchskommission
§ 10Aufsichtsarbeiten
§ 11Prüfungsnoten
§ 12Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 13Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 14Vorberatung der Prüfungskommission
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 17Prüfungsgesamtnote
§ 18Prüfungsergebnis
§ 19Ergänzungsprüfung
§ 20Niederschrift der Prüfungskommission
§ 21Rücktritt von der Prüfung
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 24Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 24aEinsicht in Prüfungsakten
Zweiter Teil
 Prüfungsverfahren nach §131l der Wirtschaftsprüferordnung
§ 25Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 26Prüfungskommission, Prüfungstermine
§ 27Prüfungsgebiete
§ 28Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
§ 29Schriftliche Prüfung
§ 30Mündliche Prüfung
§ 31Prüfungsergebnis
§ 32Rücktritt von der Prüfung
§ 33Wiederholung der Prüfung
§ 34Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 35Einsicht in Prüfungsakten

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen

1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
2.
Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt;
3.
eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
4.
ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten Hochschulausbildung;
5.
falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesentlichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungserklärungen der Auftraggebenden und der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prüfende Person kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Die Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prüfenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind von der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Der Antrag und die beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden Person, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirtschaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in den §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbewahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstelle) eingesehen werden.

(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied, ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre entfällt, nimmt der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Mitglieder, die keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Berufung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(5) Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. Sie kann zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

(6) Die Prüfungskommission kann außerhalb der mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen.

(7) Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf, vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Personen sind vom Beirat nach Benennung durch die obersten Landesbehörden, die untereinander abstimmen können, welche Personen welchen Landes jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder der Prüfungskommission sind in ausreichender Zahl zu berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.

(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen sind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden für Finanzen vorzuschlagen.

(3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Personen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.

(4) Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Er ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.

(1) Prüfungsgebiete sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
2.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
3.
Wirtschaftsrecht und
4.
Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

1.
Rechnungslegung
a)
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
b)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
c)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
d)
Rechnungslegung in besonderen Fällen,
e)
Jahresabschlussanalyse;
2.
Prüfung
a)
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
3.
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
4.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
5.
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre
a)
Kosten- und Leistungsrechnung,
b)
Planungs- und Kontrollinstrumente,
c)
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
d)
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;
2.
Volkswirtschaftslehre
a)
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
b)
Grundzüge der Finanzwissenschaft;
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
2.
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
4.
Umwandlungsrecht;
5.
Grundzüge des Insolvenzrechts;
6.
Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
2.
Recht der Steuerarten, insbesondere
a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b)
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
c)
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
d)
Umwandlungssteuerrecht;
3.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.

(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung,
2.
Wirtschaftsrecht und
3.
Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst:

1.
Rechnungslegung
a)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
b)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
c)
Rechnungslegung in besonderen Fällen;
2.
Prüfung
a)
Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
3.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.

(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.
Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse;
2.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
3.
Umwandlungsrecht;
4.
Grundzüge des Europarechts.

(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5.

(5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen.

Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).

Abweichend von § 5 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.

(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen.

(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten

1.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (§ 4 Absatz 2),
2.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4 Absatz 3),
3.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 Absatz 4),
4.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Absatz 5).
Es ist jeweils eine Aufgabe an je einem Tag zu bearbeiten.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten

1.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1),
2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),
3.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3),
4.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4).
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung.

(1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung.

(2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder eine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen für Betriebswirtschaftslehre, zwei Berufsangehörige und eine die Finanzverwaltung vertretende Person an.

(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

(4) § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.

Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen. Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

Note 1 sehr guteine hervorragende Leistung,
Note 2 guteine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3 befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4 ausreichendeine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5 mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6 ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung.


Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten

Note 1= sehr gut
Note 1,01 bis 2,00= gut
Note 2,01 bis 3,00= befriedigend
Note 3,01 bis 4,00= ausreichend
Note 4,01 bis 5,00= mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00= ungenügend.


Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig zu bewerten. Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00 zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen.

(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewertungen.

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist nicht bestanden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind. Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht. Abweichend davon besteht die mündliche Prüfung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher aus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein Thema zur Wahl gestellt wird. Bei verkürzten Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die Prüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die Zahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2 entsprechend. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss daran sind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen. Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben.

(3) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person zwei Stunden nicht überschreiten. Für Personen, die nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung die Prüfung in verkürzter Form ablegen, soll die Dauer der Prüfung für die einzelne Person eine Stunde nicht überschreiten. Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen der Ausführungsverordnung unberührt.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen können auch andere Personen zugezogen werden.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vortrag und die einzelnen Prüfungsabschnitte jeweils gesondert bewertet.

(2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person von der Prüfungskommission festgesetzt.

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

Aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist eine Prüfungsgesamtnote zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 6, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 4 vervielfältigt und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.

(1) Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde. Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er entnommen ist. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat.

(2) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Sie erhält bei bestandener Prüfung hierüber eine Bescheinigung.

(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.

(1) Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden.

(2) Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistungen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet abzulegen. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht anzuwenden. Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das ursprüngliche Prüfungsergebnis.

(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden; über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle.

(4) Die geprüfte Person hat auf jedem Gebiet, auf dem sie eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindestens mit 4,00 zu bewertende Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1.
die Besetzung der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;
3.
die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung;
4.
die Prüfungsgesamtnote;
5.
die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(1) Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder sich nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.

(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Bei behaupteter Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu laden.

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung ohne Angabe des ursprünglichen Prüfungsergebnisses zu erwähnen.

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Person von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.

(2) Eine zu prüfende Person kann auch bei sonstigen erheblichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;
3.
(weggefallen)
4.
eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;
5.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
6.
Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
7.
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll;
8.
gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Abs. 2 und 3.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.

(2) § 2 Absatz 2 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung

1.
Wirtschaftsrecht
a)
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,
b)
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,
c)
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,
d)
Umwandlungsrecht;
2.
Steuerrecht I
a)
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,
b)
Einkommen- und Körperschaftsteuer,
c)
Bewertungsgesetz,
d)
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
e)
Umwandlungssteuerrecht.

(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen
a)
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
b)
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;
2.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;
3.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
a)
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),
b)
Insolvenzrecht,
c)
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.

(1) Für die verkürzte Prüfung gilt § 6 entsprechend.

(2) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn die zu prüfende Person durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie in ihrer bisherigen Ausbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben hat.

(3) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn die zu prüfende Person nachweist, dass sie durch Berufserfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erworben hat, die durch die erlassenen Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur Überprüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete Nachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere Falllisten, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prüfungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8 und 9.

(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend.

(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstständig mit "genügt den Anforderungen" oder "genügt nicht den Anforderungen" zu bewerten. Die beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit "genügt nicht den Anforderungen" zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die beiden die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommission, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu bewerten. Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.

(1) Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fällen des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt. Die Prüfung ist nicht bestanden.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

(3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen.

(4) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht überschreiten. § 15 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Personen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

(6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit "genügt den Anforderungen" oder "genügt nicht den Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfenden Person durch die Prüfungskommission.

(7) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1.
die Besetzung der Prüfungskommission;
2.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung;
4.
die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung.
Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zu unterschreiben.

Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit "genügt nicht den Anforderungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. § 24 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.

Jur. Bezeichnung
WiPrPrüfV
Pub. Bezeichnung
WiPrPrüfV
Veröffentlicht
20.07.2004
Fundstellen
2004, 1707: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.7.2016 I 1615