VerkFinG 1971
Verkehrsfinanzgesetz 1971
Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und versteuertes Erdgas, das
- a)
- im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), oder
- b)
- bei Beförderungen von Schülern nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602),
Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeitraum) gestellt werden.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- für Gasöl bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni 1982 33,10 Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983 16,55 Deutsche Mark,
- 2.
- für Flüssiggas und Erdgas bis zum 30. Juni 1981 61,25 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni 1982 40,80 Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark
(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
- 1.
- die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1,
- 2.
- die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie
- 3.
- das Verfahren. Dabei kann sie den Antragstellern auferlegen, die Anträge längstens ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs zu stellen, ausreichende Nachweise zu führen und die Nachprüfung der betrieblichen Unterlagen im Betrieb zu gestatten. Die Bundesregierung kann anordnen, daß Betriebsbeihilfen zu versagen sind, wenn der Antragsteller die ihm nach dem vorstehenden Satz auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewährung an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.
(1) Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 691) nachversteuert wurde.
(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilligungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 nachversteuert wurde.
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
- 1.
- bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
- 2.
- bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33,10 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
- 3.
- bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgasder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Betriebsbeihilfen sowie
- 4.
- bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von 20,90 Deutsche Mark und
- 5.
- bis zum 31. Dezember 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark
-
Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 100 l Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenes Gasöl entsprechend.
-
Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 2,35 DM für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes nachversteuert wurde.
-
Hat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders festzusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum entrichtet ist oder zu entrichten war, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsechzigstel des Betrags anzusetzen, um den die Jahressteuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer ergibt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin auf Grund des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 8 § 1 Nr. 4 und § 2 treten am 1. April 1972, im übrigen tritt das Gesetz am 1. März 1972 in Kraft.