UrhSchiedsV 1985(UrhSchiedsV)
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung
Verordnung über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle
Auf Grund des durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) neugefaßten § 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes wird verordnet:
(1) Der schriftliche Antrag zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 14 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat Namen und Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Er soll in zwei Stücken eingereicht werden.
(2) Der Antrag wird von der Schiedsstelle dem Antragsgegner mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.
(3) Beantragt eine Verwertungsgesellschaft den Abschluß eines Gesamtvertrags, so kann der Antragsgegner erklären, daß er zum Abschluß des Vertrags nicht bereit sei. Gibt er die Erklärung ab, so ist das Verfahren einzustellen; das Verfahren ist auch einzustellen, wenn er sich innerhalb eines Monats nicht erklärt. Der Antragsgegner ist hierüber zu belehren.
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden, in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, entscheidet die Schiedsstelle auf Grund mündlicher Verhandlung. Von der mündlichen Verhandlung kann mit Einverständnis der Beteiligten abgesehen werden.
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes entscheidet die Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren. Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn einer der Beteiligten es beantragt und der andere zustimmt oder wenn sie es ausnahmsweise zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, kann der Vorsitzende die Beteiligten mit ihrem Einverständnis vor der mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligten es beantragen.
(1) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dürfen anwesend sein.
(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Einigungsvorschlag braucht den Beteiligten nicht mündlich verkündet zu werden.
(1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Er kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind entsprechend anzuwenden.
(2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle nach Lage der Akten entscheiden.
(3) Unentschuldigt ausgebliebene Beteiligte haben die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.
(4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.
(1) Die Schiedsstelle ist an Beweisanträge nicht gebunden. Sie ermittelt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen und geeignet erscheinenden Beweise. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.
(2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Absatzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen, Gutachten erstatten lassen sowie Nutzervereinigungen und Verwertungsgesellschaften, die nicht Beteiligte des Verfahrens sind, anhören.
(3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht freiwillig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aussage verweigert, die Einholung eines Gutachtens von einem Sachverständigen, der nicht freiwillig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Erstattung eines Gutachtens verweigert, sowie eine von der Schiedsstelle für erforderlich erachtete Beeidigung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines Beteiligten sind auf Ersuchen der Schiedsstelle von dem Amtsgericht vorzunehmen, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über die Rechtshilfe, und die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Im übrigen verfährt die Schiedsstelle nach billigem Ermessen. Sie soll sich dabei an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anlehnen.
(1) Wird die Schiedsstelle mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt, so erhalten sie auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(2) Die Entschädigung wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
(3) Das ehrenamtliche Mitglied kann die gerichtliche Festsetzung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) § 11 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden von der Aufsichtsbehörde eine Gebühr und Auslagen (Kosten) erhoben.
(2) Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz. Für den Mindestbetrag der Gebühr gilt § 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
(3) Der Streitwert wird von der Schiedsstelle festgesetzt. Er bemißt sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung gelten.
(4) In Verfahren nach § 3 Satz 1 entfällt die Gebühr, wenn vor einer mündlichen Verhandlung der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren eingestellt wird. Wird der Antrag vor einer Beweiserhebung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Drittel. In Verfahren nach § 3 Satz 2 und § 4 kann die Schiedsstelle die Gebühr bei Rücknahme des Antrags oder bei Einstellung nach billigem Ermessen entfallen lassen oder herabsetzen.
(5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung der Nummern 9000 bis 9013 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.
(6) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Verfahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(7) Die Zustellung des Antrags soll von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe eines Drittels der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden. Im Falle des § 1 Abs. 3 soll der Vorschuß erst angefordert werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens feststeht.
(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den Auslagenvorschuss, die Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind entsprechend anzuwenden.
(9) Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet in Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht.
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle kann anordnen, daß die einem Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet in Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(1) Die Kosten des Verfahrens (§ 13) und die einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen (§ 14 Abs. 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden sind, auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen.
(2) Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Festsetzung der Kosten und der zu erstattenden notwendigen Auslagen beantragen. Bei Verfahren, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, entscheidet über den Antrag das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, in allen anderen Fällen das Amtsgericht. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.
(3) Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozeßordnung statt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I s. 2106), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 840), außer Kraft;
Der Bundesminister der Justiz