UStDV 1980(UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 3a des Gesetzes | |
§ 1 | (weggefallen) |
Zu § 3b des Gesetzes | |
§ 2 | Verbindungsstrecken im Inland |
§ 3 | Verbindungsstrecken im Ausland |
§ 4 | Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr |
§ 5 | Kurze Straßenstrecken im Inland |
§ 6 | Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten |
§ 7 | Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen |
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes | |
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr | |
§ 8 | Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen |
§ 9 | Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen |
§ 10 | Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen |
§ 11 | Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen |
§ 12 | Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr |
§ 13 | Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr |
§ 14 | (weggefallen) |
§ 15 | (weggefallen) |
§ 16 | (weggefallen) |
§ 17 | Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr |
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes | |
§ 17a | Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen |
§ 17b | Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen |
§ 17c | Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen |
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes | |
§ 18 | Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt |
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes | |
§ 19 | (weggefallen) |
§ 20 | Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen |
§ 21 | Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen |
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes | |
§ 22 | Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen |
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes | |
§ 23 | Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege |
Zu § 4a des Gesetzes | |
§ 24 | Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen |
Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes | |
§ 25 | Durchschnittsbeförderungsentgelt |
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes | |
§ 26 | (weggefallen) |
§ 27 | (weggefallen) |
§ 28 | (weggefallen) |
§ 29 | (weggefallen) |
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes | |
§ 30 | Schausteller |
Zu § 13b des Gesetzes | |
§ 30a | Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen |
Zu § 14 des Gesetzes | |
§ 31 | Angaben in der Rechnung |
§ 32 | Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen |
§ 33 | Rechnungen über Kleinbeträge |
§ 34 | Fahrausweise als Rechnungen |
Zu § 15 des Gesetzes | |
§ 35 | Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen |
§ 36 | (weggefallen) |
§ 37 | (weggefallen) |
§ 38 | (weggefallen) |
§ 39 | (weggefallen) |
§ 39a | (weggefallen) |
§ 40 | Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen |
§ 41 | (weggefallen) |
§ 41a | (weggefallen) |
§ 42 | (weggefallen) |
§ 43 | Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern |
Zu § 15a des Gesetzes | |
§ 44 | Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs |
§ 45 | Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums |
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes | |
Dauerfristverlängerung | |
§ 46 | Fristverlängerung |
§ 47 | Sondervorauszahlung |
§ 48 | Verfahren |
Verzicht auf die Steuererhebung | |
§ 49 | Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen |
§ 50 | (weggefallen) |
Besteuerung im Abzugsverfahren | |
§ 51 | (weggefallen) |
§ 52 | (weggefallen) |
§ 53 | (weggefallen) |
§ 54 | (weggefallen) |
§ 55 | (weggefallen) |
§ 56 | (weggefallen) |
§ 57 | (weggefallen) |
§ 58 | (weggefallen) |
Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren | |
§ 59 | Vergütungsberechtigte Unternehmer |
§ 60 | Vergütungszeitraum |
§ 61 | Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer |
§ 61a | Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer |
Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer | |
§ 62 | Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis |
Zu § 22 des Gesetzes | |
§ 63 | Aufzeichnungspflichten |
§ 64 | Aufzeichnung im Falle der Einfuhr |
§ 65 | Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer |
§ 66 | Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze |
§ 66a | Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes |
§ 67 | Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
§ 68 | Befreiung von der Führung des Steuerhefts |
Zu § 23 des Gesetzes | |
§ 69 | Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze |
§ 70 | Umfang der Durchschnittssätze |
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes | |
§ 71 | Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe |
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes | |
§ 72 | Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen |
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes | |
§ 73 | Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 74 | (Änderungen der §§ 34, 67 und 68) |
§ 74a | Übergangsvorschriften |
§ 75 | Berlin-Klausel (weggefallen) |
§ 76 | (Inkrafttreten) |
Anlage (zu den §§ 69 und 70) | |
Abschnitt A | |
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1) | |
Abschnitt B | |
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2) |
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen:
- 1.
- bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein);
- 2.
- bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein.
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
(4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
(Änderungen der §§ 34, 67 und 68)
(1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.
(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.
(weggefallen)
(Inkrafttreten)
Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)
- I.
- Handwerk
- 1.
- Bäckerei: 5,4 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.
- 2.
- Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
- 3.
- Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
- 4.
- Buchbinderei: 5,2 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.
- 5.
- Druckerei: 6,4 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
- 1.
- Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;
- 2.
- Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;
- 3.
- Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. ä. für Druckzwecke.
- 6.
- Elektroinstallation: 9,1 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
- 7.
- Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
- 8.
- Friseure: 4,5 % des UmsatzesDamenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.
- 9.
- Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des UmsatzesAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.
- 10.
- Glasergewerbe: 9,2 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
- 11.
- Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.
- 12.
- Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
- 13.
- Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
- 1.
- Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen;
- 2.
- Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und ähnlichem.
- 14.
- Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.
- 15.
- Putzmacherei: 12,2 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
- 16.
- Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.
- 17.
- Schlosserei und Schweißerei: 7,9 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
- 18.
- Schneiderei: 6,0 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
- 1.
- Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;
- 2.
- Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes.
- 19.
- Schuhmacherei: 6,5 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.
- 20.
- Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.
- 21.
- Stukkateurgewerbe: 4,4 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen.
- 22.
- Winder und Scherer: 2,0 % des UmsatzesIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
- 23.
- Zimmerei: 8,1 % des UmsatzesHandwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
- II.
- Einzelhandel
- 1.
- Blumen und Pflanzen: 5,7 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben.
- 2.
- Brennstoffe: 12,5 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben.
- 3.
- Drogerien: 10,9 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
- 4.
- Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haushalts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und Tonbänder.
- 5.
- Fahrräder und Mopeds: 12,2 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger vertreiben.
- 6.
- Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertreiben.
- 7.
- Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
- 8.
- Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 11,2 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
- 9.
- Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
- 10.
- Nahrungs- und Genussmittel: 8,3 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aller Art vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.
- 11.
- Oberbekleidung: 12,3 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.
- 12.
- Reformwaren: 8,5 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.
- 13.
- Schuhe und Schuhwaren: 11,8 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben.
- 14.
- Süßwaren: 6,6 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben.
- 15.
- Textilwaren verschiedener Art: 12,3 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.
- 16.
- Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertreiben.
- 17.
- Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben.
- 18.
- Wild und Geflügel: 6,4 % des UmsatzesEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
- III.
- Sonstige Gewerbebetriebe
- 1.
- Eisdielen: 5,8 % des UmsatzesBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben.
- 2.
- Fremdenheime und Pensionen: 6,7 % des UmsatzesUnterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.
- 3.
- Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 % des UmsatzesGast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).
- 4.
- Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 % des UmsatzesBetriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung.
- 5.
- Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0 % des UmsatzesBetriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen.
- 6.
- Wäschereien: 6,5 % des UmsatzesHierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.
- IV.
- Freie Berufe
- 1.
- a)
- Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes
- b)
- Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes
- c)
- Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes
- 2.
- Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des UmsatzesNatürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.
- 3.
- Hochschullehrer: 2,9 % des UmsatzesUmsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
- 4.
- Journalisten: 4,8 % des UmsatzesFreiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
- 5.
- Schriftsteller: 2,6 % des UmsatzesFreiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
Abschnitt B
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)
- 1.
- Architekten: 1,9 % des UmsatzesArchitektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
- 2.
- Hausbandweber: 3,2 % des UmsatzesIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.
- 3.
- Patentanwälte: 1,7 % des UmsatzesPatentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.
- 4.
- Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des UmsatzesRechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
- 5.
- Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes
- 6.
- Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des UmsatzesWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.7.2016 I 1722