TrDGV
Truppendienstgerichte-Verordnung
Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern
Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in
- 1.
- Berlin,
- 2.
- Brandenburg,
- 3.
- Bremen,
- 4.
- Hamburg,
- 5.
- Mecklenburg-Vorpommern,
- 6.
- Niedersachsen,
- 7.
- Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
- 8.
- Sachsen-Anhalt und
- 9.
- Schleswig-Holstein.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz
- 1.
- in Baden-Württemberg,
- 2.
- in Bayern,
- 3.
- in Hessen,
- 4.
- im Regierungsbezirk Köln,
- 5.
- in Rheinland-Pfalz,
- 6.
- im Saarland,
- 7.
- in Sachsen und
- 8.
- in Thüringen sowie
- 9.
- im Ausland.
Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:
- 1.
- beim Truppendienstgericht Nord
- a)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
- b)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
- c)
- eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
- 2.
- beim Truppendienstgericht Süd
- a)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
- b)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
- c)
- eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.
Für am 31. August 2012 bei den Truppendienstgerichten schwebende Verfahren ist § 2 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) weiter anzuwenden.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern sind aufgelöst.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 3 Absatz 2 sowie die §§ 4 und 5 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) außer Kraft.