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Textilreinigermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch

1.
Reinigen,
2.
Waschen,
3.
Detachieren,
4.
Bügeln,
5.
Pressen,
6.
Mangeln,
7.
Färben,
8.
Ausrüsten.

(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie,
2.
Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,
3.
Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien,
4.
Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,
5.
Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
6.
Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
7.
Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
8.
Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
10.
Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien,
12.
Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen,
13.
Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
14.
Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung,
15.
Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,
16.
Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
17.
Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses,
18.
Bestimmen der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
19.
Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
20.
Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung zur Beseitigung von Restverfleckungen,
21.
Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
22.
Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung,
23.
Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche,
24.
Durchführen der Endkontrolle,
25.
Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und Geräte.

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch
a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
b)
Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,
c)
Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,
d)
Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
e)
Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,
f)
Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
g)
Handbügeln,
h)
Durchführen der Endkontrolle.
2.
Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch
a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
b)
Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
c)
Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
d)
Pressen der Kittel und Oberhemden,
e)
Handbügeln,
f)
Mangeln und Falten der Flachwäsche,
g)
Durchführen der Endkontrolle.

(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,
b)
Titrieren der Waschlauge,
c)
Handbügeln.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,
b)
Beseitigen von Verfleckungen,
c)
Handbügeln.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:
a)
fachbezogene Physik und Chemie,
b)
Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,
c)
berufsbezogene Normen und Richtlinien,
d)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
e)
Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz;
2.
Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsmittelkunde:
a)
Lösungs- und Hilfsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,
b)
Wasch- und Waschhilfsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,
c)
Ausrüstungsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,
d)
Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit;
3.
Textilkunde:
a)
Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,
b)
Veredlung von Garnen und Rohtextilien;
4.
Kalkulation:
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 12 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft

Jur. Bezeichnung
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Pub. Bezeichnung
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Veröffentlicht
16.09.1983
Fundstellen
1983, 1179: BGBl I