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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Süßwarentechnik wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Konfekt,
- 2.
- Schokolade,
- 3.
- Zuckerwaren,
- 4.
- Dauerbackwaren
(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 2.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 3.
- Hygiene,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedienen von Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
- 7.
- Herstellen von Roh- und Fertigmassen,
- 8.
- Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,
- 9.
- Verpacken von Fertigprodukten,
- 10.
- Lagern der Waren.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Konfekt:Herstellen von Konfekt;
- 2.
- in der Fachrichtung Schokolade:Herstellen von Schokolade;
- 3.
- in der Fachrichtung Zuckerwaren:Herstellen von Zuckerwaren;
- 4.
- in der Fachrichtung Dauerbackwaren:Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
- 2.
- Verändern von Rohmassen durch Zugabe struktur- und geschmacksbestimmender Stoffe,
- 3.
- Vorbereiten von Einlagen und Füllungen,
- 4.
- Inbetriebnehmen einer Produktionsmaschine,
- 5.
- Reinigen und Pflegen der Geräte und Maschinen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Beschreiben von Roh- und Zusatzstoffen,
- 2.
- Beschreiben von Verpackungsmaterialien und Verpackungstechniken,
- 3.
- Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von Waren auf Grund äußerer Einflüsse,
- 4.
- Grundrechenarten,
- 5.
- Mischungsrechnen.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in der vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- in der Fachrichtung Konfekt:
- a)
- Herstellen eines Sortiments von fünf Pralinenartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung,
- b)
- Fertigen einer Pralinensorte nach eigener Rezeptur;
- 2.
- in der Fachrichtung Schokolade:
- a)
- Herstellen einer massiven Schokolade und eines Hohlkörpers,
- b)
- Füllen von Hohlkörpern mit Nugat und nugatähnlichen Massen;
- 3.
- in der Fachrichtung Zuckerwaren:
- a)
- Herstellen gefüllter Hartkaramellen,
- b)
- Herstellen von Weichkaramellen;
- 4.
- in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
- a)
- Herstellen von 2 Dauerbackwaren in unterschiedlicher Verarbeitung,
- b)
- Herstellen von 2 Knabberartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
- b)
- Herstellen von Roh- und Fertigmassen,
- c)
- Beschreiben von Maschinen und Anlagen,
- d)
- Beschreiben eines Produktionsablaufs,
- e)
- Verpacken von Fertigprodukten,
- f)
- Hygiene,
- g)
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Prozentrechnen,
- b)
- rezeptbezogenes Rechnen;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bonbonmacher und Konfektmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind nicht mehr anzuwenden.
-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse: | ||||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
1 | Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
| x | |||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
2 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||||
3 | Hygiene (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) |
| ||||||
5 | Bedienen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
| x | |||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
6 | Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
| x | |||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
7 | Herstellen von Roh- und Fertigmassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
| x | |||||
| x | |||||||
8 | Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
| x | |||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
9 | Verpacken von Fertigprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) |
| x | |||||
| x | |||||||
| x | |||||||
10 | Lagern der Waren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) |
| x | |||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen: | ||||||||
1. | Fachrichtung Konfekt | |||||||
Herstellen von Konfekt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) |
| x | ||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
2. | Fachrichtung Schokolade | |||||||
Herstellen von Schokolade (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) |
| x | ||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
3. | Fachrichtung Zuckerwaren | |||||||
Herstellen von Zuckerwaren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
| x | ||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
4. | Fachrichtung Dauerbackwaren | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||||
Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) |
| x | ||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
| x | |||||||
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| x | |||||||
| x |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- b)
- Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
- c)
- Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
- d)
- Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
- e)
- Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
- f)
- Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- g)
- Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
- h)
- Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
- i)
- Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
- k)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.