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Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
Dem in Luxemburg am 19. Dezember 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Das in Artikel 4 des Vertrags genannte Grenzurkundenwerk sowie die in Artikel 2 Abs. 2 genannten Anlagen 1 bis 4 zu diesem Vertrag liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Rheinland-Pfälzischen Minister des Innern und für Sport in Mainz, beim Saarländischen Minister des Innern in Saarbrücken, bei der Bezirksregierung Trier in Trier sowie beim Katasteramt Trier zur Einsicht bereit.
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Vertrags Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags die in den Ländern Rheinland-Pfalz beziehungsweise Saarland geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht bereits zuvor in Kraft waren.
(1) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden ermächtigt, zum Zwecke der Ausführung des Vertrags durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu treffen
- 1.
- darüber, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach luxemburgischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden;
- 2.
- über die Ausscheidung von Grundstücken, die in dem im Vertrag bezeichneten gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegen, aus dem Grundbuch;
- 3.
- über die Grundbuchbezirke für die im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke.
(2) Die Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.