See-BAV
See-Berufsausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
- –
- des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und
- –
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung |
§ 3 | Aufgaben der zuständigen Stelle |
Berufspraktische Ausbildung
§ 4 | Ausbildungsdauer |
§ 5 | Ausbildungsberufsbild |
§ 6 | Ausbildungsrahmenplan |
§ 7 | Ausbilder, Ausbildender |
§ 8 | Ausbildungsstätte Schiff |
§ 9 | Eignung der Ausbildungsstätten |
§ 10 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte |
§ 11 | Ausbildungsnachweis |
§ 12 | Bordzeugnis |
Prüfungen
§ 13 | Abschlussprüfung |
§ 14 | Abschlussprüfung Teil 1 |
§ 15 | Abschlussprüfung Teil 2 |
§ 16 | Prüfungsausschüsse |
§ 17 | Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses |
§ 18 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses |
§ 19 | Anmeldung zur Abschlussprüfung |
§ 20 | Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen |
§ 21 | Prüfungsaufgaben |
§ 22 | Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen |
§ 23 | Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen |
§ 24 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 25 | Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2 |
§ 26 | Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme |
§ 27 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung |
§ 28 | Prüfungsunterlagen |
Schlussvorschriften
§ 29 | Übergangsregelung |
§ 30 | Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung |
§ 31 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin |
Anlage 2 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung |
Anlage 3 | Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3) |
(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.
Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
- 1.
- überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,
- 2.
- richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
- 3.
- prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,
- 4.
- erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und
- 5.
- unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.
(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.
Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- a)
- Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- b)
- Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,
- c)
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- d)
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- e)
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- f)
- Gefahrenabwehr,
- g)
- Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,
- h)
- Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;
- 2.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,
- b)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,
- c)
- Ladungs- und Umschlagstechnik,
- d)
- Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,
- e)
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,
- f)
- Wartung und Instandsetzung,
- g)
- Bearbeiten von Metallen.
Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.
(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:
- 1.
- allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,
- 2.
- Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und
- 3.
- Durchführung der Berufsausbildung an Bord.
(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
- wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.
(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und
- 1.
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
- 2.
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
- 3.
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
- 1.
- der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,
- 2.
- für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,
- 3.
- die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,
- 4.
- das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und
- 5.
- an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,
- 2.
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und
- 3.
- im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.
(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.
(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.
(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.
(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.
(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.
(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt:
- 1.
- in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und
- 2.
- in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.
(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.
(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.
Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.
(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
- 1.
- als Prüfungsstücke in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
- 2.
- als Arbeitsproben in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Brandabwehr,
- c)
- Rettung.
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
- 1.
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 2.
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 3.
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- 4.
- Brandabwehr,
- 5.
- Rettung,
- 6.
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- 7.
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- 8.
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
- 9.
- Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.
(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:
- 1.
- wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
- wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,
- 3.
- wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,
- 4.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.
(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
- 1.
- als Prüfungsstücke in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- c)
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- d)
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
- 2.
- als Arbeitsproben in den Bereichen:
- a)
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- b)
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- c)
- Brandabwehr,
- d)
- Rettung.
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
- 1.
- Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 2.
- Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
- 3.
- Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
- 4.
- Brandabwehr,
- 5.
- Rettung,
- 6.
- Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
- 7.
- Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
- 8.
- Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
- 9.
- Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.
(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist
- 1.
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und
- a)
- eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder
- b)
- eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder
- 2.
- den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder
- 3.
- eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.
- 1.
- eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,
- 2.
- die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und
- 3.
- der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist
- 1.
- eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und
- a)
- den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und
- b)
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder
- 2.
- den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und
- a)
- eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder
- b)
- eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder
- 3.
- den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder
- 4.
- eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).
- 1.
- eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und
- 2.
- die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und
- 3.
- der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.
Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.
(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.
(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.
(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:
- 1.
- „sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
- „gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
- „befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
- „ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
- „mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- 6.
- „ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.
(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.
(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.
(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.
(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im Wachdienst | Gesamt 12,5 Wochen | ||||
1 | Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr | ||
2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr | ||
4 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
6 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
7 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | ||||
8 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst | |||||
1 | Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) |
| |||
| 6 | 5 | 11 | ||
| 1 | 1 | 1 | ||
2 | Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) |
| 10 | 5 | 6 |
| |||||
| 1 | 1 | 1 | ||
Ladungs- und Umschlagstechnik | |||||
3 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) |
| 1 | 1 | |
| |||||
| |||||
| 2 | 3 | 4 | ||
| |||||
| |||||
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung | |||||
4 | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | ||
| 2 | 2 | 1 | ||
| 2 | 2 | 1 | ||
| 0,5 | ||||
Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik | |||||
5 | Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) |
| 1 | 1 | |
| 4 | 6 | |||
| 2 | 2 | |||
Wartung und Instandsetzung | |||||
6 | Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) |
| |||
| 5 | 10 | 10 | ||
| |||||
| |||||
| 1 | 1 | |||
Bearbeiten von Metallen | |||||
7 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) |
| |||
| 3 | 1 | |||
| |||||
| 2 | 1 | |||
| |||||
| 1 | 2 | 1 | ||
| |||||
| 1 | 2 | 1 | ||
| |||||
| |||||
|
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Lfd. Nr. | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) | ||
3 | Prüfen, Messen, Lehren | 30 | 40 |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | ||
6 | Manuelles Spanen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | 50 | 80* |
8 | Trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | ||
10 | Fügen | 120 | 195* |
Summe | 280 | 440* |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Prüfen, Messen, Lehren |
| ||
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen |
| 30 | 40* |
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken |
| ||
6 | Manuelles Spanen |
| 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | Vorbereiten
| 50 | 80* |
8 | Trennen |
| ||
9 | Umformen |
| 30 | 45* |
10 | Fügen | Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
| 120 | 195 |
Bescheinigung
über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
........................................ Name des Auszubildenden | ........................................ Vorname | |
............................................................ Ausbildende Reederei | ||
............................................................ Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung | ||
hat vom .................... | bis .................... | |
an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................ an einer 7-wöchigen/11-wöchigen Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen. | ||
Bemerkungen: ............................................................ .................................................................................. | ||
........................................ Ort und Datum | ............................................................ Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
_______________
Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung.
Nicht Zutreffendes streichen.
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr
(nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)
Lfd. Nr. | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | |
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung | 4 | |
b) Atemschutzgeräte | 8 | |
c) Messgeräte | 4 | |
d) Brandlöschgeräte | 6 | |
e) Rettung von Personen | 6 | |
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | |
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) | 8 | |
b) aufblasbare Rettungsflöße | 8 | |
c) sonstige Rettungsmittel | 6 | |
d) Rettung von Personen | 6 | |
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 | |
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | |
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr | 2 | |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen | 3 | |
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation | 3 | |
Summe | 80 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung | 4 |
b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft | 8 | ||
c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen | 4 | ||
d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen | 6 | ||
e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten | 6 | ||
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz | 8 | ||
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung | 8 |
b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft | 8 | ||
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln | 6 | ||
d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten | 6 | ||
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe | 8 | ||
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff | 2 |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen | 3 | ||
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung | 3 |