SchneidwMAusbV
Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Schneidwerkzeugmechaniker/Schneidwerkzeugmechanikerin nach der Handwerksordnung.
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
- Fügen,
- 9.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
- maschinelles Bearbeiten,
- 11.
- Instandhalten,
- 12.
- Drehen und Fräsen,
- 13.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 14.
- Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,
- 15.
- Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
- 16.
- Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
- Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen,
- 18.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 19.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
- 20.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
- 21.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren,
- 22.
- Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren,
- 23.
- Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten,
- 24.
- Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
- 25.
- Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
- 26.
- Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik" und "Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik" nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buchstaben a, c und d, laufender Nummer 3 Buchstaben a und b, laufender Nummer 5, laufender Nummer 6, laufender Nummer 7 Buchstabe c, laufender Nummer 9, laufender Nummer 11 Buchstabe a, laufender Nummer 12 Buchstaben a und b, laufender Nummer 14 Buchstabe a und laufender Nummer 15 Buchstaben a bis d aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes, das im Zusammenwirken seiner Teile eine Funktion erfüllen muß, insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Montieren durch Verschrauben und Nieten, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,
- 3.
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung,
- 5.
- Fügetechniken,
- 6.
- Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
- 7.
- Maschinen- und Gerätetechnik,
- 8.
- Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:
- 1.
- im Schwerpunkt Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik:in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- als Prüfungsstücke:
- aa)
- maschinelles Plan- und Rundschleifen von maschinengebundenen zerteilenden Werkzeugen, insbesondere von Kreis-Scherenmessern, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- bb)
- maschinelles Rund- und Formschleifen von mehrschneidigen spanenden Werkzeugen, insbesondere von Gesenkfräsern, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- cc)
- Erstellen und Testen von Programmen für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen;
- b)
- als Arbeitsproben:
- aa)
- Einrichten von Rund- und Werkzeugschleifmaschinen,
- bb)
- Passen von Messerpaaren durch Schleifen.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom Hundert gewichtet werden; - 2.
- im Schwerpunkt Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik:in insgesamt höchstens elf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- als Prüfungsstücke:
- aa)
- Instandsetzen von Schneidemaschinen, insbesondere von Spindelmähern mit Motor- oder Handantrieb, durch Austauschen oder Nacharbeiten und Justieren von Bauteilen und Baugruppen sowie Schleifen von Schneidwerken, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Durchführen des Probebetriebs und Erstellen eines Abnahmeprotokolls,
- bb)
- Herstellen von manuellen zerteilenden Schneidwerkzeugen unter Verwendung von vorgefertigten Bauteilen durch manuelles Spanen, Freiformschleifen, Umformen und Montieren einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Bewerten der Arbeitsergebnisse;
- b)
- als Arbeitsproben:
- aa)
- Feststellen, Eingrenzen und Dokumentieren von Fehlern an Schneidemaschinen, insbesondere an Spindelmähern mit Hand- oder Motorantrieb,
- bb)
- Freiformschmieden eines Schneidelements,
- cc)
- Freiformschleifen von drei unterschiedlichen Handscheren.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
- c)
- Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
- d)
- Maschinenelemente,
- e)
- Maschinen- und Gerätetechnik,
- f)
- Wärmebehandlung,
- g)
- Steuerungstechnik,
- h)
- Hard- und Software für numerisch gesteuerte Maschinen,
- i)
- Elektrotechnik,
- k)
- Prüftechnik, Qualitätssicherung,
- l)
- Fertigungsverfahren in der Schleiftechnik,
- m)
- Schneidtechnik und Anwendungsgebiete von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten und Schneidinstrumenten;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, Normen,
- b)
- Schalt- und Funktionspläne,
- c)
- Grundlagen der Datenverarbeitung,
- d)
- Beurteilung von technischen Daten;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen; - 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,
- b)
- Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
- c)
- Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeausdehnung,
- d)
- elektrische Größen,
- e)
- Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Messerschmied/Messerschmiedin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
| 5*) | |||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
| ||||
7 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) |
| 6*) | |||
| ||||||
8 | Fügen (§ 4 Nr. 8) |
| 7 | |||
9 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) |
| 5 | |||
10 | maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) |
| 6 | |||
11 | Instandhalten (§ 4 Nr. 11) |
| 11 | |||
12 | Drehen und Fräsen (§ 4 Nr. 12) |
| 12*) | |||
| ||||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
| 7*) | |||
2 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
| 3*) | |||
3 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) |
| 4*) | |||
| ||||||
4 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) | Umformen:
| 1 | |||
5 | Instandhalten (§ 4 Nr. 11) | Warten:
| 2*) | |||
6 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 13) |
| 3*) | |||
7 | Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14) |
| 4 | |||
| ||||||
8 | Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15) |
| 2 | |||
9 | Montieren von Bauteilen zu Baugruppen (§ 4 Nr. 16) |
| 3 | |||
10 | Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen (§ 4 Nr. 17) |
| 4 |
11 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | a) | Bohrungen in Werkstücken aus Metallen, Kunst- und Naturstoffen durch Rund- und Profilreiben herstellen | 2 | |||
b) | Flächen und Konturen an Werkstücken aus Metallen, Kunst-und Naturstoffen durch Fräsen oder Schleifen mit handgeführten Maschinen bearbeiten | ||||||
12 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | a) | Einrichten: | 6 | |||
aa) | Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen | ||||||
bb) | Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren | ||||||
cc) | Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen | ||||||
dd) | Schleifkörper mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten und spannen | ||||||
ee) | Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten | ||||||
b) | Bohren und Senken: Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunst- oder Naturstoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohrmaschinen durch Bohren und Senken herstellen | ||||||
c) | Drehen, Fräsen oder Schleifen: | ||||||
aa) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-und Längs-Runddrehen bearbeiten | ||||||
bb) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,05 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen, Stirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten | ||||||
cc) | gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 7, insbesondere unter Beachtung der Schleifmittel und Kühlschmierstoffe, durch Flach-, Rund-, Profil- oder bearbeiten | ||||||
13 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21) | gehärtete und ungehärtete Werkstücke unter Berücksichtigung der Schleif-, Polier- und Kühlmittel durch Freiform, Profil- und Scharfschleifen sowie durch Freiformpließten und -polieren bearbeiten | 2 | ||||
14 | Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 23) | a) | Schneidwerkzeuge, Schneidemaschinen oder Schneidgeräte sowie Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen | 5 | |||
b) | Baugruppen zerlegen und reinigen | ||||||
c) | Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen | ||||||
d) | Lage von Bauteilen zueinander durch Stiftverbindungen festlegen | ||||||
e) | Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht verbinden | ||||||
f) | während des Montagevorgangs voneinander abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von Montagefehlern zwischenprüfen | ||||||
g) | Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion zu Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten montieren | ||||||
15 | Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24) | a) | Inspektion nach Vorgaben durchführen, für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen überprüfen | 4 | |||
b) | Fehler bei Störungen und auf Grund von Inspektionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten | ||||||
c) | Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen, Bauteilen und Baugruppen prüfen | ||||||
d) | schadhafte Bauteile nacharbeiten | ||||||
e) | Ersatzteile herstellen | ||||||
f) | schadhafte Bauteile und Baugruppen austauschen | ||||||
g) | Bauteile unter Berücksichtigung ihrer Funktionsfähigkeit montieren und einstellen | ||||||
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten | |||||||
Schwerpunkt A: Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik | |||||||
1 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) | a) | mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von 0,001 mm messen | 2 | |||
b) | mit optischen Winkelmeßgeräten messen | ||||||
c) | mechanische und optische Oberflächenprüf- und meßverfahren anwenden | ||||||
d) | metallische Werkstoffe mit werkstattüblichen Verfahren hinsichtlich ihrer vorgesehenen Bearbeitung prüfen | ||||||
2 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) | Umformen: unterschiedliche Verbundwerkstoffe, insbesondere Stahl- und Hartmetallverbindungen, kalt richten | 1 | ||||
3 | Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14) | Verschleißschichten auftrags-schweißen | 1 | ||||
4 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | a) | Flächen und Konturen an gehärteten und ungehärteten Werkstücken mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen und polieren | 2 | |||
b) | Werkzeugschneiden aus Stahl und Hartmetall unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Geometrie mit feinsten Korund- und Diamantschleifmitteln von Hand und mit handgeführten Geräten stabilisieren | ||||||
5 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 19) | a) | Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben | 4 | |||
b) | Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren | ||||||
c) | Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen | ||||||
d) | Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren | ||||||
6 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | a) | Planen von Schleifoperationen: | 3 | |||
aa) | Arbeitsumfang und Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen unter Berücksichtigung der angewandten Technik festlegen | ||||||
bb) | Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant nach Schleifkörperform sowie Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen | ||||||
b) | Einrichten von Schleifmaschinen: | 4 | |||||
aa) | Schleifaggregate für Strahlen- und Kreuzschliff, Schrägeeinstich- und Profilschleifoperationen einrichten | ||||||
bb) | mechanische, hydraulische, pneumatische oder magnetische Spannvorrichtungen, Teilapparate und Drallschleifvorrichtungen montieren | ||||||
cc) | Schleifkörper in bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und -flanschen ausrichten, spannen und auswuchten | ||||||
dd) | Probelauf durchführen | ||||||
ee) | geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in bezug auf Schneidfähigkeit prüfen | ||||||
ff) | Schleifkörper abrichten | ||||||
c) | Ausrichten und Spannen der Werkstücke: | 9 | |||||
aa) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen; Werkstücke zwischen Spitzen ausrichten und spannen | ||||||
bb) | Werkstücke hinsichtlich ihrer Stabilität oder Lage stützen oder führen | ||||||
cc) | Werkstücke zum Spannungsfreischleifen in schwimmenden Lagen fixieren | ||||||
dd) | Werkstücke, insbesondere nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff und Spannutensteigung, nach konvexen und konkaven Radien sowie nach Teilungen, Span-, und Freiwinkeln, einstellen, ausrichten und fixieren | ||||||
d) | Bedienen von Schleifmaschinen: | 5 | |||||
aa) | Arbeitsbewegungen zur Durchführung des Zerspanungsprozesses schalten | ||||||
bb) | Zerspanungsvorgänge überwachen und optimieren, insbesondere durch Verändern der Schnittwerte und Werkzeuge | ||||||
cc) | maschinenbedingte Störungen beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen | ||||||
dd) | Funktion von Sicherheitseinrichtungen an Werkzeugmaschinen sicherstellen | ||||||
ee) | umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung von Schleifmaschinen durchführen | ||||||
e) | Durchführen von Schleifoperationen: | 14 | |||||
aa) | Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 6 durch Stirn- oder Umfangs-flachschleifen, durch Außen- und Innenrund-schleifen, durch Rund- und Planseitenschleifen sowie durch Profil- und Scharfschleifen bearbeiten | ||||||
bb) | Werkzeugschneiden aus Hartmetall mikrofeinschleifen | ||||||
cc) | Werkstücke im Tiefschliffverfahren bearbeiten | ||||||
f) | Bearbeiten auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen: | 6 | |||||
aa) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten | ||||||
bb) | Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartmetallen, insbesondere spanende und zerteilende Werkzeuge, auf numerisch gesteuerten Flach-, Rund- oder Werkzeugschleifmaschinen bearbeiten | ||||||
7 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21) | a) | zu teilende Schneidwerkzeuge kerben und brechen | 3 | |||
b) | Schneidwerkzeugsegmente auf Stoß passen | ||||||
c) | Flächen und Radien an Schneidwerkzeugpaaren passen | ||||||
8 | Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren (§ 4 Nr. 22) | maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge sowie Maschinenteile durch bestmögliche Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren bearbeiten | 6 | ||||
9 | Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidmaschinen, Schneidegeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24) | a) | Verschleißzustand feststellen; Art und Umfang der Instandsetzung festlegen | 8 | |||
b) | maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge sowie Schneidelemente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch verschiedene maschinelle Schleifverfahren instandsetzen | ||||||
c) | Schneidelemente einpassen, Apparate und Vorrichtungen zusammenbauen und Funktionen prüfen | ||||||
d) | Schneidwerkzeuge, -elemente und bewegliche Teile für den Transport vorbereiten und sichern | ||||||
10 | Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 25) | a) | Schneidelemente sowie maschinelle spanende und zerteilende Schneidwerkzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfung verschiedener Fertigungsverfahren herstellen oder ändern | 6 | |||
b) | Elemente zu funktionsfähigen Schneidwerkzeugen fügen und einpassen | ||||||
11 | Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 26) | a) | Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen | 4 | |||
b) | Schlußprüfung von Schneidwerkzeugen, insbesondere Prüfen der Funktion, der Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtungen, durchführen | ||||||
Schwerpunkt B: Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik | |||||||
1 | Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14) | a) | Kleber unter Berücksichtigung der Werkstoffpaarung und der Beanspruchung der Klebeverbindung auswählen | 2 | |||
b) | Metalle, Kunststoffe und Naturstoffe unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben einschließlich Vorbereiten der Klebeflächen | ||||||
2 | Freiformschmieden, Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15) | a) | Strecken, Stauchen, Breiten, Absetzen und Biegen durch Schmieden | 4 | |||
b) | Schmiedestücke für die Schneidtechnik nach Muster und Zeichnung herstellen | ||||||
3 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | Bauteile von Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten und Schneidemaschinen unter Berücksichtigung ihrer Funktion durch Feilen, Fräsen und Schleifen von Hand einpassen | 2 | ||||
4 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 19) | a) | Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben | 4 | |||
b) | Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren | ||||||
c) | Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen | ||||||
d) | Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren | ||||||
5 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten | 4 | ||||
6 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21) | a) | manuelle Schneidwerkzeuge und Instrumente durch Flach-, Hohl-, Ballig-, Profil- und Paß-Schleifen unter Berücksichtigung der Werkstoffe sowie der Form- und Querschnittsvorgaben bearbeiten und scharfschleifen | 14 | |||
b) | unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallvorgaben hohlschleifen | ||||||
c) | manuelle Schneidwerkzeuge in den Strichqualitäten "Grau" und "Blau" flach-, hohl-, ballig-und profilpließten | 10 | |||||
d) | Schneidwerkzeuge und -Instrumente in strichreiner Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren | ||||||
e) | Werkstücke durch Verwendung von Bürsten- und Lappenscheiben mattieren und glänzen | ||||||
f) | Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte, der Schneidengeometrie und der Funktion stabilisieren | ||||||
7 | Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren (§ 4 Nr. 22) | a) | manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profil-Freiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten | 6 | |||
b) | maschinelle Schneidwerkzeuge durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten | ||||||
8 | Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 23) | a) | Schneidwerkzeuge unter besonderer Beachtung bruch- und temperaturempfindlicher Bauteile demontieren, montieren und justieren | 4 | |||
b) | Schneidemaschinen und Schneidgeräte einschließlich der Antriebsaggregate unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen | ||||||
9 | Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24) | a) | Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | 4 | |||
b) | Fehler und Störungen durch systematisches Prüfen eingrenzen und auf mögliche Ursachen untersuchen | ||||||
c) | Funktion von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von Abschalteinrichtungen und Sollbruchstellen, prüfen | ||||||
d) | elektrische Leitungen anschluß-fertig vorbereiten und Anschlußteile anbringen | 4 | |||||
e) | Kabelverläufe und Kabelanschlüsse den elektrischen und elektronischen Komponenten zuordnen | ||||||
f) | elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbinden sowie elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen | ||||||
g) | Drehrichtung von elektrischen Antriebsmotoren prüfen und ändern | ||||||
h) | elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter durch Sichtkontrolle prüfen und deren Betriebssicherheit herstellen | ||||||
i) | Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte von Batterien prüfen sowie destilliertes Wasser nachfüllen | ||||||
k) | Antriebsaggregate und ihre Kraftübertragungselemente einschließlich elektrischer und elektronischer Bauelemente und Baugruppen durch Austauschen oder Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen | 10 | |||||
l) | Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien abdichten | ||||||
m) | Schneidwerke durch Austauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen | ||||||
n) | manuelle Schneidwerkzeuge oder -Instrumente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Austauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen | ||||||
o) | Werkzeug- und Instrumentenschneiden für den Transport schützen und sichern | ||||||
10 | Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, von Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 25) | a) | Schneidelemente sowie manuelle Schneidwerkzeuge und -Instrumente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfen verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und ändern | 6 | |||
b) | Schneidelemente zu funktionsfähigen Schneidwerkzeugen und -geräten fügen und einpassen | ||||||
11 | Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 26) | a) | Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneidelementen prüfen | 4 | |||
b) | Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen | ||||||
c) | für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer, elektrischer, hydraulischer und pneumatischer Werte herstellen | ||||||
d) | Betriebssicherheit von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen und Schneidgeräten sowie deren Zubehör, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtungen, nach geltenden Normen überprüfen | ||||||
e) | Inbetriebnehmen, Probelauf durchführen und gegebenenfalls unter dem Aspekt des Umweltschutzes Kenngrößen verändern |
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
- aa)
- ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
- bb)
- zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
- cc)
- zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen. - b)
- Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
- c)
- Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
- d)
- Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
- e)
- Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
- f)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
- g)
- Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
- h)
- Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
- i)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
- k)
- Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
- l)
- Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- m)
- Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,