SchOffzAusbV

Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes, die Befähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und Maschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen.

(1) "Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(1a) "STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(2) Die in Kapitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, 16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des STCW-Codes festgelegten Begriffsbestimmungen und Klarstellungen werden angewendet.

(3) Es bedeutet

1.
der Ausdruck Monat:
einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von weniger als einem Monat zusammensetzen,
2.
der Ausdruck Seefahrtzeit:
den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist,
3.
Gesamtschiffsbetrieb:
einen Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb.

(4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) werden angewendet.

(1) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Nautischer Wachoffizier,
2.
Erster Offizier,
3.
Kapitän.

(2) Für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Offizier,
2.
Kapitän.

Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind

1.
für Kapitäne:
a)
BG:
Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
b)
BK:
Kapitän BK mit folgender Befugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;
c)
BKü:
Kapitän BKü mit folgender Befugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;
2.
für Schiffsoffiziere:
a)
BGW:
Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
b)
BKW:
Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.

(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:

1.
Technischer Wachoffizier,
2.
Zweiter technischer Offizier,
3.
Leiter der Maschinenanlage.

(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.

Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung.

Das Befähigungszeugnis BKW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die

1.
die persönliche Eignung (§ 8),
2.
das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9),
3.
die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16),
4.
die fachliche Eignung (§ 18),
5.
den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c,
6.
als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und
7.
als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen
nachweisen.

(2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken.

(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann oder wer auf Grund seines Verhaltens im Verkehr unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1.
die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
3.
der ein Befähigungszeugnis für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder
4.
gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen wurde.

(3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden.

Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder
b)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten, die auch als Schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können und
2.
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechend Anforderungen der Abschnitte A-II/1 und A-II/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und
3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier oder von 24 Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder
b)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decks- und Brückendienst und
2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 1 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Offizier nachzuweisen.

(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Monaten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder
2.
den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.

(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder
b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder
c)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und
2.
ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und
3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten als zweiter oder weiterer technischer Offizier in verantwortlicher Stellung nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder
b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder
c)
den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und
2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(weggefallen)

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prüfungsverordnung geführt.

(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), in der jeweils geltenden Fassung als Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 anerkannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach den verbindlichen Normen bezüglich des Kapitäns und des Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes, bezüglich des technischen Bereichs in den Abschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festgelegten Anforderungen beachtet werden.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der

a)
in den §§ 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer und
b)
für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer
nachweist.

(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

a)
BGW vier Halbjahre,
b)
BKW zwei Halbjahre,
c)
BKü ein halbes Halbjahr.

(5) (weggefallen)

Alle Seeleute, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord eines Schiffes aufnehmen, müssen die Teilnahme an einer zugelassenen Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach Maßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes nachweisen.

(1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-II/4 des STCW-Codes erfüllen.

(2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen.

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute.

(1) für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen.

(2) Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und

1.
mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder
2.
einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(3) Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus

1.
die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff (Öltankschiff, Chemikalientankschiff oder Flüssiggastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entsprechende Erfahrung besitzen und
2.
an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die jeweiligen Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschossen haben.

(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet, muss eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber

1.
mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und
2.
an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt.

(weggefallen)

(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für

1.
die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,
2.
deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und
3.
die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.
Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes.

(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden.

(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.

Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.

Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt abnehmen.

(1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor,

1.
wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf Alkoholgenuss verstoßen hat,
2.
wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder
3.
in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.

(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festgesetzt werden.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie trägt die personenbezogenen Daten einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein.

(1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch

a)
eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder
b)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder
c)
Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder
d)
die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt.

(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen.

Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht.

Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei mindestens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde aufweist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü:
Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(weggefallen)

Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle.

(1) Bisherige Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Befähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem 1. Februar 1997 geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erteilt worden sind und
2.
Befähigungszeugnisse, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Artikel VII des Übereinkommens als gültig oder als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Bisherige Befähigungszeugnisse können nicht über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 und 5 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht.

(3) Folgende bisherige Befähigungszeugnisse werden auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung umgetauscht:

1.
Nautischer Schiffsdienst
a)
A 6, AG, AM und A 4 (DDR)
in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3;
b)
AGW, AMW, A 5 (DDR) und A 3 (DDR)
aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1;
c)
A 4, AK und A 2 (DDR)
in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt";
d)
AKW und A 1 (DDR)
aa)
mit einer Seefahrtzeit von mehr als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt",
bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie unter Buchstabe aa;
2.
Technischer Schiffsdienst
a)
C 6, CI, CT und C 4 (DDR)
in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3;
b)
CIW, CTW, C 5 (DDR) und C 3 (DDR)
aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige Befähigungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig umgetauscht, in die unter "Einschränkungen" die bisherigen Befugnisse eingetragen werden. Bestehen für solche bisherigen Befähigungszeugnisse Befugniserweiterungen, wird abweichend von Satz 1 diese Befugniserweiterung unter "Einschränkungen" eingetragen.

(5) Als Befähigungszeugnisse geltende Befähigungsnachweise, Berechtigungsscheine oder Dienstbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als Kapitän, Schiffsführer oder Schiffsoffizier, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht werden.

(6) Befähigungszeugnisse für die Fischerei dienende Kauffahrteischiffe bleiben unberührt.

(weggefallen)

Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Offizier und zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Navigation
2.
Radarnavigationsverfahren
3.
Schiffahrtsrecht
4.
Seemannschaft
5.
Schiffsbetriebstechnik
6.
Meteorologie
7.
Medizinische Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen
8.
Personalführung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 34 - 37, 227)


Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu erstrecken. Die Ausbildung erfolgt an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten.
1
Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 4
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben:
-
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes
-
Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes
-
Überwachen des Seefunkverkehrs
-
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei
-
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
-
Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes
-
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes
-
Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang
-
Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen
-
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben
-
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung
-
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord
-
Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und Ausrüstung
-
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
-
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2
Allgemeine Ausbildungsziele
Schiffsoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.
Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3
Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

 
 GebieteX entfällt bei BKWX entfällt bei BKü
3.1Navigation  
3.1.1Terrestrische Navigation:  
-
Kursbestimmung
  
-
Standlinien und Schiffsorte
  
-
loxodromische Navigation
 X
-
orthodromische Navigation
XX
-
Stromnavigation
  
-
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
  
-
Arbeiten in der Seekarte
  
-
Seezeichen und Betonnungssysteme
  
-
Kompaßkontrollverfahren
 X
-
Grundlagen der Gezeitenlehre
  
3.1.2Astronomische Navigation: X
-
Standlinien und Schiffsorte
  
-
Orientierung am Sternenhimmel
  
-
Kompaßkontrollverfahren
  
3.1.3Technische Navigation:  
-
Lot- und Fahrtmeßanlagen Bedienung Wirkungsweise
 X
Aufbau X
-
Funkortungsanlagen Bedienung Wirkungsweise
 X
AufbauXX
-
Auswertung der Meßergebnisse der Lot-, Fahrtmeß- und Funkortungsanlagen
  
-
Kompaßanlagen Bedienung und Wirkungsweise Aufbau
XX
-
Erd- und Schiffsmagnetismus
 X
-
Kompensation
XX
-
Funkbeschickungskontrolle
 X
-
Funkbeschickungsaufnahme
XX
-
Hyperbelnavigationsverfahren, insbesondere:
  
Decca  
LoranXX
OmegaXX
-
Satelliten-Navigationsverfahren
XX
-
Radaranlagen Aufbau und Wirkungsweise
 X
-
Radarnavigationsverfahren und Plottverfahren einschließlich ARPA
 X
-
Selbststeueranlagen Bedienung Wirkungsweise
 X
AufbauXX
3.2Schiffahrtsrecht  
3.2.1Öffentliches Schiffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:  
-
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
  
-
Flaggenrecht
  
-
Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
  
-
Seemannsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
  
-
Schiffssicherheitsverordnung
  
-
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
 X
-
Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meeresumwelt
  
-
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
  
-
Vorschriften über das Fernmeldewesen
  
-
Fischereirecht
  
-
See-Völkerrecht
XX
-
Vorschriften über das Führen von Schiffs- und Öltagebüchern
 X
-
Schiffsregisterordnung
  
-
Konsular-, Paß- und Ausländerrecht
 X
-
Vorschriften über die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute
 X
-
Strandungsordnung
  
-
Die amtlichen Schiffspapiere
  
-
Schiffsabfertigung
  
-
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
  
-
Richtlinien und Merkblätter der See-Berufsgenossenschaft
  
-
Die für Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben
 X
-
Sozialversicherungsrecht
 X
-
Kündigungsschutzgesetz
 X
-
Betriebsverfassungsgesetz
 X
-
Tarifvertragsrecht
 X
3.2.2Privates Schiffahrtsrecht, insbesondere: X
-
Seeversicherungsrecht
  
3.3Seemannschaft  
3.3.1Sicherheitstechnik:  
-
Brandschutz
  
-
Brandbekämpfung
  
-
Rettung von Personen, Schiff und Ladung
  
-
Verhalten bei Schiffsunfällen
  
-
Überleben in Seenot
  
-
Sicherheitsdienst
  
-
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
  
3.3.2Ladungs- und Fangtechnik:  
-
Fanggeräte
  
-
Ladungs- und Seetüchtigkeit
  
-
Umschlagseinrichtungen
  
-
Einrichtungen der Fangtechnik
  
-
Laderaumeinrichtungen
 X
-
Ballastverteilung
 X
-
Übernahme, Stauung und Auslieferung des Fanges und dessen Produkte
  
-
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes
 X
-
Ladungsfürsorge
 X
-
Umweltschutz
  
3.3.3Konstruktion und Bau des Schiffes:  
-
Schiffbauteile und -verbände
  
-
Fischverarbeitungsanlagen
 X
-
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
  
-
Bau- und Reparaturaufsicht
 X
3.3.4Stabilität und Trimm des Schiffes:  
-
Stabilität und Trimm Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung
  
-
Einflüsse auf die Stabilität
  
-
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
 X
3.3.5Manövrieren:  
-
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter, im Eis und während des Fanges
  
-
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen
 X
-
Manövriereigenschaften, Manövrierversuche und Manövrierunterlagen
 X
-
Anker- und Schleppmanöver
 X
-
Maßnahmen bei der Suche, Rettung und Hilfeleistung
 X
3.4Schiffsbetriebstechnik  
-
Kraft- und Arbeitsmaschinen
 X
Apparate und Behälter Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz  
-
Lesen von technischen Zeichnungen
 X
-
Wellenleitungen, Propeller und Ruderanlagen
 X
Aufbau und Wirkungsweise  
-
Stromverteilung
 X
-
Grundlagen der Schiffsautomation
 X
-
Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW (nur für BKü)
  
3.5Meteorologie und Ozeanographie  
-
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie
 X
-
Aufbereitung meteorologischer und ozeanographischer Informationen
 X
-
Meteorologische Instrumente Ablesen Aufbau und Wirkungsweise
  
-
Wetterlagen und Wetterentwicklungen
  
-
Typische Wetterlagen Klimate
 X
-
Meteorologische Navigation
 X
-
Orkannavigation
XX
3.6Biologie der Seefische und Pflege des Fanges  
-
Mariner Lebensraum
  
-
Nutzfischarten
  
-
Hygienische Behandlung des Seefisches vom Fang bis zur Vermarktung
  
3.7Nachrichtenwesen X
-
Nachrichtenverkehr nach dem internationalen Signalbuch
  
-
Funkmorseaufnahme (20 Buchst/M.)
  
-
Lichtmorsen (15 Buchst/M.)
  
3.8Medizinische Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen  
-
Diagnose und Behandlung
 X
-
Grundlagen der Schiffahrtsmedizin
 X
-
Anatomie
 X
-
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und Klimaphysiologie
 X
-
Anwendung der Arzneimittel
 X
-
Medizinische Schiffsausrüstung
 X
-
Schiffahrtsmedizinische Bestimmungen
 X
-
Funkärztliche Beratung
 X
-
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und Wundbehandlung
 X
-
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren, Augen und Haut
 X
-
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten
 X
-
Nerven- und psychische Erkrankungen
 X
-
Suchtprobleme
 X
-
Not- und Unfallbehandlung
 X
-
Vergiftungen
 X
-
Medizinische Probleme bei Seenot
 X
-
Tropenkrankheiten
XX
-
Unfallmeldungen
 X
-
Erste-Hilfe-Kursus (nur für BKü)
  
3.9Personalführung X
-
Soziales Verhalten
  
-
Personalführung
  
-
Aufgaben des Vorgesetzten
  
-
Führungsmittel und Führungsstil
  
-
Gruppenprobleme
  
-
Beurteilung von Mitarbeitern
  
-
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz
  
3.10Betriebswirtschaft X
-
Funktion und Struktur von Seeschiffahrtsunternehmen
  
-
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschiffahrt
  
-
Preisbildung auf Seefischmärkten
  
-
Internationale und nationale Fischereipolitik
  
-
Risiken und Versicherungen in der Seeschiffahrt
  
-
Vermarktungsbetriebe
  
-
Reedereikosten und -leistungen
  
3.11Englisch X
-
Englische Fachsprache
  
-
Seefahrtstandardvokabular
  
-
Verklarungen und Berichte
  

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen
2.
Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie
3.
Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt
4.
Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektronischen Einrichtungen
5.
Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
6.
Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln
7.
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes.

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 13. ...

14.
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
...
a)
Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Änderungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
b)
Als Befähigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften und gültigen Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.
c)
Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen werden bei Anwendung der Verordnungen von der zuständigen Stelle als Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.
...

Jur. Bezeichnung
SchOffzAusbV
Pub. Bezeichnung
SchOffzAusbV
Veröffentlicht
11.02.1985
Fundstellen
1985, 323: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neufassung vom 15.1.1992 I 22, 227,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 29 Nr. 5 V v. 25.7.2013 I 2749