PsychKVVerbG

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.

Jur. Bezeichnung
PsychKVVerbG
Veröffentlicht
26.02.1986
Fundstellen
1986, 324: BGBl I