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Orgelbauer-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Nach dem 2. Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Orgelbau und
2.
Pfeifenbau
gewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
7.
Holz und Holzwerkstoffe,
8.
Be- und Verarbeiten von Holz,
9.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.
Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen,
11.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien,
12.
Herstellen von Windversorgungsanlagen,
13.
Bau von Windladen,
14.
Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
15.
Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
16.
Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
17.
Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
18.
Intonieren von Pfeifen,
19.
Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Orgelbau:
a)
Bau von Windladen,
b)
Herstellen von Spieltischteilen,
c)
Bau von Gehäuseteilen,
d)
Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
e)
Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
2.
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
a)
Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
b)
Herstellen von labialen Metallpfeifen,
c)
Herstellen von labialen Holzpfeifen,
d)
Herstellen von lingualen Pfeifen.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer 10 Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, Nummer 14 und 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Holzverbindungen herstellen,
2.
Holz- oder Metallwelle anfertigen,
3.
Gewinde schneiden,
4.
Holzpfeife kröpfen,
5.
Pedalobertaste anfertigen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff,
2.
Werkzeuge,
3.
Holzverbindungen,
4.
Stimmen von Instrumenten,
5.
Geschichte des Instrumentenbaus,
6.
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
7.
Berechnungen zur Maschinenbedienung,
8.
Berechnungen aus der Akustik,
9.
normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)
für die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten:
aa)
Pfeifen kröpfen,
bb)
Metallpfeifenfuß herstellen,
cc)
Metallpfeifenkörper herstellen,
dd)
gekröpften Windkanal herstellen,
ee)
Rollgalgen für Balgventilsteuerung herstellen,
ff)
labiale und linguale Pfeifen in Oktaven beistimmen;
b)
in der Fachrichtung Orgelbau:
aa)
Balgkasten zinken,
bb)
Rollventil herstellen,
cc)
Notenpult graten,
dd)
Temperatur legen;
c)
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa)
Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,
bb)
Labierschablone aus Metall anfertigen,
cc)
Holzpfeifenstöpsel einpassen und belegen,
dd)
90 Grad Kropf an konischem Becher herstellen.
2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
a)
in der Fachrichtung Orgelbau:
aa)
Tremolosteuerung mit Keilstoßbalg anfertigen,
bb)
eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' herstellen,
cc)
Magazinbalg herstellen,
dd)
Portativwindlade herstellen;
b)
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa)
Pedalregister 2' offen zuschneiden und herstellen,
bb)
Prospektfeld anfertigen,
cc)
eine Oktave eines Zungenregisters herstellen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und Baugeschichte,
b)
Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,
c)
Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwendeten Werkstoffe,
d)
Akustik;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Hebelgesetz,
b)
akustische Berechnungen,
c)
Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,
d)
Berechnungen aus der Pneumatik,
e)
maschinentechnische Berechnungen,
f)
Material- und Lohnberechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Darstellung von Orgelteilen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 1569 - 1574)

I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes insbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
b)Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
c)unfallverursachendes Verhalten, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
e)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
f)bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen ergreifen
g)arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu deren Vermeidung beitragen
h)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter verwenden
c)Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Normen anfertigen
d)Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Sägen, schränken und feilen4   
b)Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und Ziehklingen schärfen
c)Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen
d)Arbeitsschutzvorrichtungen anwenden 4  
e)Riementriebe unter Anleitung auflegen und spannen
f)Bearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen
g)Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten
h)Störungen an elektrischen Anlagen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
i)elektrische Handmaschinen bedienen und warten 4  
k)Leitern und Gerüste aufstellen und instandhalten
7Holz und Holzwerkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Holzarten sowie deren Struktur-und Farbmerkmale nennen12   
b)Holz lagern und stapeln
c)Holzfeuchte messen
d)natürliche und künstliche Trocknung des Holzes erläutern
e)Schwinden und Quellen des Holzes erläutern
f)Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und ihren für die Verarbeitung wichtigen Eigenschaften auswählen
g)Holz entsprechend seinem Schwind- und Quellmaß auswählen
h)Krankheiten, Schädlinge und Fehler des Holzes und deren Bedeutung für die Verarbeitung nennen
i)Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten, nach Norm bezeichnen und deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nennen
8Be- und Verarbeiten von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre Verwendungsmöglichkeiten nennen14   
b)Meß- und Anreißarbeiten ausführen
c)Handsägen bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben
d)einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen
e)Handhobel bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben
f)Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln ausführen
g)Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen
h)Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen
i)Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung von Bohrlehren ausführen
k)Holzverbindungen, insbesondere Längen-, Breiten- und Eckverbindungen, herstellen
l)einfache Furnierarbeiten durchführen
m)chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
9Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)die berufsbezogenen Metalle und ihre Verwendung nennen10   
b)Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten ausführen
c)Gewinde schneiden
d)Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Stiften, verbinden
e)Kunststoffarten beschreiben
f)Kunststoffe sägen, bohren und kleben
10Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Arten der Klebstoffe beschreiben6   
b)Klebstoffe verwenden
c)Kanten und Flächen verleimen
d)Flächen furnieren 6  
e)Mittel zur Oberflächenbehandlung nennen
f)Oberflächen beizen, grundieren, lackieren
11Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Hauptbestandteile von Orgeln und Harmonien nennen4   
b)Funktionszusammenhänge zwischen den Hauptbestandteilen beschreiben
12Herstellen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schallschutzkästen für Motorgebläse herstellen 10  
b)Bälge verschiedener Systeme herstellen
c)Kanäle anfertigen und verlegen
d)Windregulierungseinrichtungen anfertigen und einbauen
e)Funktionstest an Windversorgungsanlagen durchführen
13Bau von Windladen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Verschiedene Ladensysteme erläutern2   
b)einfache Windlade oder Windladenmodell herstellen 6  
c)Ventile und deren Zubehör herstellen
d)Raster anfertigen
e)Verarbeitungseigenschaften von Dichtungs- und Dämpfungsmaterial beschreiben 4  
f)verschiedene Tremulanten-konstruktionen erläutern
14Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Konstruktionen von Holzpfeifen beschreiben 8  
b)Holzpfeifen herstellen
15Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)Konstruktionen von Metallpfeifen beschreiben 4  
b)einzelne Metallpfeifen herstellen
16Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt (§ 4 Abs. 1 Nr. 16)a)Lager, Lagerwerk und Spieltisch aufstellen 4  
b)Windladen, Trakturen und Windversorgung einbauen
c)Gehäuse montieren
d)Pfeifen einbauen
17Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17)a)Orgelstimmung und Stimmungssysteme erläutern 2  
b)Zungenregister stimmen  4 
c)Labialregister stimmen
d)Harmoniumzungen stimmen
18Intonieren von Pfeifen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18)a)Bauarten und Mensuren von Registern beschreiben  3 
b)Intonationsgrundlagen erläutern
c)Pfeifen für die Vorintonation aufschneiden
19Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Abs. 1 Nr. 19)a)Abbau und Wiederaufbau von Orgeln erläutern  10 
b)Orgelteile verpacken und lagern
c)defekte oder abgenutzte Teile austauschen
d)Trakturen nachregulieren
e)Funktion verschiedener Systeme überprüfen
f)Wartungsarbeiten an Orgeln durchführen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
Fachrichtung Orgelbau
1Bau von Windladen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Windladenteilungen übertragen  12 
b)Windladenkörper anfertigen
c)Ventile anfertigen
d)Windladen zusammenbauen
e)Stöcke anfertigen
f)Registerbetätigungseinrichtungen montieren
2Herstellen von Spieltischteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Aufbau von Spieltischen erläutern   10
b)Einzelteile anfertigen
c)Funktionstest durchführen
3Bau von Gehäuseteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Aufbau von Gehäusen und Schwellern beschreiben  8 
b)Gehäuse und Schwellerteile herstellen und montieren
4Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Verschiedene Traktursysteme beschreiben  15 
b)Trakturteile anfertigen
c)Trakturteile montieren
5Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Orgelplatz einmessen   16
b)Orgel montieren
c)Einzelteile einbauen
d)Orgel einregulieren
Fachrichtung Pfeifenbau
1Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Metalle, ihre Legierungen sowie deren Einfluß auf das Klangbild nennen  6 
b)Schmelztemperatur und Legierung bestimmen
c)Platten gießen und hobeln
2Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Bauformen beschreiben  18 
b)Mensurentabellen und Diagramme lesen
c)Pfeifenmetall zuschneiden
d)Pfeifen anfertigen
3Herstellen von labialen Holzpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Holz auswählen und zuschneiden  11 
b)Pfeifen anfertigen
4Herstellen von lingualen Pfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Bauformen beschreiben   26
b)Mensurentabellen und Diagramme lesen
c)Einzelteile herstellen
d)Pfeifen zusammensetzen

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.


- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Jur. Bezeichnung
OrgAusbV
Pub. Bezeichnung
OrgbAusbV
Veröffentlicht
14.12.1984
Fundstellen
1984, 1566: BGBl I