MüAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) wird
- 1.
- nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Müller, der Anlage B der Handwerksordnung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf die Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung,
- 8.
- Steuern von Prozessen,
- 9.
- Warten und Instandhalten,
- 10.
- Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen,
- 11.
- Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten,
- 12.
- Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,
- 13.
- Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen warten und instand halten und
- 2.
- Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen und einlagern.
(4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- Rohstoffe,
- 2.
- qualitätssichernde Maßnahmen,
- 3.
- Warten und Instandhalten sowie
- 4.
- Prozesssteuerung.
(5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Verfahrensschritte darstellen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funktionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene sowie zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Aufgaben in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in Betracht:
- 1.
- Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialprodukten und
- 2.
- Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialprodukten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften mathematischen, betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll
- 1.
- im Prüfungsbereich VerfahrenstechnologieVerfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu Funktionsweisen von Maschinen und Anlagen beschreiben und entsprechende Rechenoperationen durchführen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde MaßnahmenProdukte nach Merkmalen beschreiben, Untersuchungsmethoden darstellen, Ergebnisse bewerten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere Hygienekonzepte, erläutern;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundeallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) |
| 7 | |
| 18 | |||
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 6) |
| 4 | |
| 4 | |||
7 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 7) |
| 9 | |
| 9 | |||
8 | Steuern von Prozessen (§ 4 Nr. 8) |
| 12 | |
| 18 | |||
9 | Warten und Instandhalten (§ 4 Nr. 9) |
| 8 | |
| 5 | |||
10 | Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen (§ 4 Nr. 10) |
| 20 | |
11 | Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten (§ 4 Nr. 11) |
| 18 | |
12 | Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen (§ 4 Nr. 12) |
| 20 | |
13 | Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse (§ 4 Nr. 13) |
| 4 |