MTA-APrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Auf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig

1.
nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden,
2.
nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden,
3.
nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden,
4.
nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden.
Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt,
b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie;
2.
Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:

-
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1,
-
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3.
Hämatologie:
der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:
der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie;
2.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
2.
Strahlentherapie,
3.
Nuklearmedizin,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:
der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2.
Strahlentherapie:
der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3.
Nuklearmedizin:
der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:
der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre;
2.
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik,
2.
Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik,
3.
Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik,
4.
Pneumologische Funktionsdiagnostik.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmografie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
2.
Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
3.
Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
4.
Pneumologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirometrie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere;
2.
Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie,
5.
Lebensmittelkunde.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen,
3.
Hämatologie:
der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:
der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen,
5.
Lebensmittelkunde:
der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“, „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(7) Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(3) Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1081), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 928 - 933)

ATheoretischer und praktischer Unterricht für
Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten
   
  Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 
1.7Medizingeräteverordnung 
1.8Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 
1.9Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht 
1.10Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 
1.13Wirtschaftsordnung 
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 
   
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen 
2.2Potenzen 
2.3Logarithmen 
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 
2.5Fachbezogene Anwendungen 
   
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel 
3.2Zellvermehrung 
3.3Vererbungslehre 
3.4Humangenetik und Gentechnologie 
3.5Mensch und Umwelt, Umweltschutz 
3.6Naturschutz 
   
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 
4.2Sterilisation und Desinfektion 
4.3Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 
4.4Epidemiologie 
4.5Krankenhaushygiene und Hospitalismus 
4.6Lebensmittelhygiene 
4.7Umwelthygiene 
   
5Physik100
5.1Physikalische Größen und Einheiten 
5.2Mechanik 
5.3Wärmelehre 
5.4Elektrizitätslehre 
5.5Schwingungen und Wellen 
5.6Optik 
5.7Strahlenschutz, Strahlenkontrolle 
5.8Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes 
5.9Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung 
   
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik 
6.2Beschreibende Statistik 
6.3Regression und Korrelation 
6.4Fachbezogene Anwendungen 
   
7EDV und Dokumentation80
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung 
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 
   
8Chemie/Biochemie180
8.1Allgemeine und anorganische Chemie 
8.1.1Aufbau und Zustandsformen der Materie 
8.1.2Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht 
8.1.3Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen 
8.1.4Lösungen 
8.1.5Reaktionstypen der anorganischen Chemie 
8.1.6Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente 
8.2Organische Chemie und Biochemie 
8.2.1Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen 
8.2.2Wasser und Elektrolyte im Organismus 
8.2.3Kohlenhydrate 
8.2.4Proteine 
8.2.5Enzyme 
8.2.6Nukleinstoffe 
8.2.7Lipide 
8.2.8Biologische Oxidation 
8.2.9Zitratzyklus 
8.2.10Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren 
   
9Anatomie40
9.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 
9.2Topografische Anatomie 
9.3Bewegungssystem 
9.4Herz- und Blutgefäßsystem 
9.5Lymphatisches System 
9.6Atmungssystem 
9.7Verdauungssystem 
9.8Urogenitalsystem 
9.9Nervensystem und Sinnesorgane 
9.10Endokrines System 
9.11Haut und Hautanhangsorgane 
   
10Physiologie/Pathophysiologie60
10.1Grundlagen der Zellphysiologie 
10.2Funktion des Herzkreislaufsystems 
10.3Innere und äußere Atmung 
10.4Verdauung und Resorption 
10.5Elektrolythaushalt und Wasser 
10.6Säure-Basen-Haushalt 
10.7Stoffwechsel und Energieumsatz 
10.8Regulationsmechanismen 
10.9Nervensystem und Sinnesorgane 
10.10Zusammenwirken der Organsysteme 
   
11Krankheitslehre30
11.1Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen 
11.2Pathologie der Zelle 
11.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 
11.4Wunden und Wundheilung 
11.5Blutungen, Entzündungen und Ödeme 
11.6Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen 
11.7Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses 
   
12Erste Hilfe20
12.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen 
12.2Erstversorgung von Verletzten 
12.3Blutstillung und Wundversorgung 
12.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 
12.5Versorgung von Knochenbrüchen 
12.6Transport von Verletzten 
12.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 
   
13Psychologie30
13.1Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie 
13.2Patient und Technik, Stellung der MTA 
13.3Psychologie des kranken Menschen 
13.4Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision 
   
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse 
14.2Fachwortschatz 
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 
   
15Immunologie50
15.1Grundlagen der Immunologie 
15.1.1Unspezifische Abwehrmechanismen 
15.1.2Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation der Immunantwort, Immuntoleranz 
15.2Immundefekt 
15.3Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie 
15.4Immunisierung 
15.5Immundiagnostik 
   
16Histologie/Zytologie500
16.1Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nervengewebe 
16.2Spezielle Histologie: Lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen 
16.3Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre 
16.4Histologische Technik 
16.4.1Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnitt-Technik 
16.4.2Färbungen und Imprägnationen 
16.4.3Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden 
16.4.4Artefakte 
16.5Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden 
16.6Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt 
16.7Zytologie 
16.7.1Gynäkologische Zytologie 
16.7.2Nichtgynäkologische Zytologie 
16.8Überblick Zytopathologie 
16.9Zytologische Technik 
16.9.1Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat 
16.10Differenzierung zytologischer Präparate 
16.11Einordnungs- und Eingruppierungsmerkmale 
16.12Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheitsbildern 
16.13Technische Beurteilung der Qualität der Präparate 
16.14Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung 
   
17Klinische Chemie580
17.1Grundlagen der Analyse 
17.2Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren 
17.3Photometrie 
17.4Physikalische und chemische Trennverfahren 
17.5Mechanisierung und Automation 
17.6Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen 
17.7Wasser- und Elektrolythaushalt 
17.8Säure-Basen-Haushalt 
17.9Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber 
17.10Proteine und Elektrophorese 
17.11Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen 
17.12Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels 
17.13Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels 
17.14Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten 
17.15Blutgasanalysen 
17.16Entzündungsparameter 
17.17Tumormarker 
17.18Hormonbestimmungen 
17.19Bestimmung von Pharmaka 
17.20Immunologische Untersuchungsmethoden 
17.21Analytische Plausibilitätskontrolle 
17.22Qualitätssicherung 
17.23Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation 
   
18Hämatologie500
18.1Morphologische Hämatologie 
18.1.1Blut als Organ und Blutbildung 
18.1.2Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen 
18.1.3Das normale Blutbild 
18.1.4Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen 
18.1.5Erkrankungen des blutbildenden Systems 
18.1.6Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark 
18.2Hämostaseologie 
18.2.1Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase 
18.2.2Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen 
18.3Immunhämatologie 
18.3.1ABO-System und Bestimmung 
18.3.2Rh-System und Bestimmung 
18.3.3Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung 
18.3.4Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung 
18.3.5Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe 
18.3.6Nachweis von Antigenen 
18.3.7Komplementsystem 
18.3.8Transplantationsimmunologie 
18.4Plausibilitätskontrolle 
18.5Qualitätssicherung 
18.6Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation 
   
19Mikrobiologie580
19.1Grundlagen der Mikrobiologie 
19.2Grundlagen der Epidemiologie 
19.3Spezielle Mikrobiologie 
19.3.1Bakteriologie 
19.3.2Mykologie 
19.3.3Parasitologie 
19.3.4Virologie 
19.4Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen 
19.5Serologische Untersuchungsverfahren 
19.6Nachweissysteme für Viren 
19.7Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen 
19.8Plausibilitätskontrolle 
19.9Qualitätssicherung 
19.10Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation 
   
20Gerätekunde50
20.1Einführung in die Gerätekunde 
20.2Mechanisierung der Analyse 
20.3Bauelemente 
20.4Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte 
20.5Messprinzipien 
20.6Reaktionsabläufe und ihre Auswertung 
20.7Kalibration 
   
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20150
  -----
Stundenzahl insgesamt3.170
  
BPraktische Ausbildung für Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistenten
   
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Histologie/Zytologie100
2. Klinische Chemie300
3. Hämatologie100
4. Mikrobiologie100
Zur Verteilung400
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG230
  -----
Stundenzahl insgesamt1.230

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 934 - 939)

ATheoretischer und praktischer Unterricht für
Medizinisch-technische Radiologieassistenten
   
  Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 
1.7Medizingeräteverordnung 
1.8Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 
1.9Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht 
1.10Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 
1.13Wirtschaftsordnung 
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 
   
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen 
2.2Potenzen 
2.3Logarithmen 
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 
2.5Fachbezogene Anwendungen 
   
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel 
3.2Zellvermehrung 
3.3Vererbungslehre 
3.4Humangenetik und Gentechnologie 
3.5Mensch und Umwelt, Umweltschutz 
3.6Naturschutz 
   
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 
4.2Sterilisation und Desinfektion 
4.3Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 
4.4Epidemiologie 
4.5Krankenhaushygiene und Hospitalismus 
4.6Lebensmittelhygiene 
4.7Umwelthygiene 
   
5Physik140
5.1Physikalische Größen und Einheiten 
5.2Mechanik 
5.3Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik 
5.4Wärmelehre 
5.5Optik 
5.6Elektrizitätslehre 
5.7Elektromagnetische Erscheinungen 
5.8Halbleiter 
   
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik 
6.2Beschreibende Statistik 
6.3Regression und Korrelation 
6.4Fachbezogene Anwendungen 
   
7EDV und Dokumentation80
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung 
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 
   
8Chemie/Biochemie100
8.1Aufbau und Zustandsformen der Materie 
8.2Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen 
8.3Lösungen 
8.4Reaktionstypen der anorganischen Chemie 
8.5Eigenschaften der wichtigsten Elemente 
8.6Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie 
8.7Kohlenwasserstoffe 
8.8Kohlenhydrate 
8.9Proteine 
8.10Enzyme 
8.11Nukleinsäuren 
8.12Lipide 
   
9Anatomie80
9.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 
9.2Zelle und Gewebe 
9.3Topografische Anatomie 
9.4Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem 
9.5Herz- und Blutgefäßsystem 
9.6Lymphatisches System 
9.7Atmungssystem 
9.8Verdauungssystem 
9.9Urogenitalsystem 
9.10Nervensystem und Sinnesorgane 
9.11Endokrines System 
9.12Haut und Hautanhangsorgane 
   
10Physiologie50
10.1Grundlagen der Zellphysiologie 
10.2Funktion des Herzkreislaufsystems 
10.3Innere und äußere Atmung 
10.4Verdauung und Resorption und Störungen 
10.5Elektrolythaushalt und Wasser 
10.6Säure-Basen-Haushalt 
10.7Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen 
10.8Regulationsmechanismen 
10.9Nervensystem und Sinnesorgane 
10.10Zusammenwirken der Organsysteme 
   
11Krankheitslehre60
11.1Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen 
11.2Pathologie der Zelle 
11.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 
11.4Wunden und Wundheilung 
11.5Blutungen, Entzündungen und Ödeme 
11.6Störungen des Kreislaufs 
11.7Immunologie und Immunpathologie 
11.8Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses 
11.9Krankheitsbilder im Überblick 
   
12Erste Hilfe20
12.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen 
12.2Erstversorgung von Verletzten 
12.3Blutstillung und Wundversorgung 
12.4Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wiederbelebung 
12.5Versorgung von Knochenbrüchen 
12.6Transport von Verletzten 
12.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 
   
13Psychologie40
13.1Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie 
13.2Patient und Technik, Stellung der MTA 
13.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder 
13.4Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision 
   
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse 
14.2Fachwortschatz 
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 
   
15Immunologie30
15.1Grundlagen der Immunologie 
15.2Immunreaktionen 
15.3Immunisierung 
15.4Immundiagnostik 
   
16Bildverarbeitung in der Radiologie120
16.1Filme 
16.2Verstärkungsfolien 
16.3Kassetten 
16.4Film-Folien-Systeme 
16.5Einfluß von Belichtung und Entwicklung 
16.6Ausstattung eines Dunkelraumes 
16.7Filmverarbeitung 
16.8Tageslichtsysteme 
16.9Qualitätssicherung nach DIN 
16.10Film- und Verarbeitungsfehler 
16.11Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion 
16.12Fotografisch-medizinische Dokumentation 
16.13Digitale Aufnahmeverfahren 
16.14Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren 
16.15Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung 
   
17Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren600
17.1Geschichtlicher Rückblick 
17.2Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche Praxis 
17.3Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik 
17.4Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator 
17.5Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik 
17.6Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung 
17.7Qualität des Röntgenbildes und bildverbessernde Maßnahmen 
17.8Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung 
17.9Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeitsplätzen 
17.10Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken 
17.11Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie 
17.12Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtraktionsangiografie 
17.13Computertomografie 
17.14Magnetresonanztomografie 
17.15Sonografie 
17.16Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik 
17.17Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen 
17.18Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie 
17.19Interventionelle Radiologie 
17.20Strahlenschutz für Patienten und Personal 
17.21Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach der Röntgenverordnung 
17.22Qualitätssicherung nach DIN 
17.23Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie 
17.24Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologischen Diagnostik 
   
18Strahlentherapie340
18.1Geschichte der Strahlentherapie im Überblick 
18.2Strahlenbiologische Grundlagen 
18.3Physikalische Grundlagen 
18.4Apparative Grundlagen 
18.5Grundprinzipien der Strahlentherapie 
18.6Bestrahlungsmethoden 
18.7Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalisch-technischen Bestrahlungsplanes 
18.8Dokumentation 
18.9Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche Praxis 
18.10Strahlenbehandlung maligner Tumoren 
18.11Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen 
18.12Einstelltechniken und Lagerungshilfen 
18.13Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen 
18.14Verifikationsmöglichkeiten 
18.15Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN 
18.16Patientenführung und Patientenbetreuung 
18.17Qualitätssicherung nach DIN 
18.18Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie 
   
19Nuklearmedizin340
19.1Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin 
19.2Physikalische Grundlagen 
19.3Messtechnische und apparative Grundlagen 
19.4Radiochemische und pharmakologische Grundlagen 
19.5Gewinnung radioaktiver Nuklide 
19.6Markierungstechniken 
19.7Qualitätskontrolle der Radiopharmaka 
19.8Arbeitssicherheit und Strahlenschutz 
19.9Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten 
19.10In-vitro-Untersuchungsmethoden 
19.11Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden 
19.11.1Bewegungsapparat 
19.11.2Zentralnervensystem 
19.11.3Endokrine Drüsen 
19.11.4Herz-Kreislauf-System 
19.11.5Atmungssystem 
19.11.6Verdauungssystem 
19.11.7Urogenitalsystem 
19.11.8Blut und Abwehrsystem 
19.12Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen 
19.13Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren 
19.14Qualitätssicherung nach DIN 
19.15Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin 
   
20Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz240
20.1Ionisierende Strahlen 
20.2Röntgenstrahlen 
20.3Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung 
20.4Wechselwirkung der Teilchenstrahlung 
20.5Dosisbegriffe 
20.6Dosimeter 
20.7Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie Ionisationsdosimetrie 
20.8Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung 
20.9Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung 
20.10Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung 
20.11Gesetze, Verordnungen und Richtlinien 
   
21Elektrodiagnostik20
21.1Herz-Kreislauf-Diagnostik 
21.2Elektrokardiografie 
21.3Blutdruckmessung 
   
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21320
  -----
Stundenzahl insgesamt2.800
  
BPraktische Ausbildung für Medizinisch-technische
Radiologieassistenten
 
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren600
2. Strahlentherapie300
3. Nuklearmedizin300
Zur Verteilung170
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG230
  -----
Stundenzahl insgesamt1.600
   

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 940 - 944)

ATheoretischer und Praktischer Unterricht für
Medizinisch-technische Assistenten für
Funktionsdiagnostik
  Stundenzahl
   
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 
1.7Medizingeräteverordnung 
1.8Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 
1.9Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht 
1.10Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 
1.13Wirtschaftsordnung 
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 
   
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen 
2.2Potenzen 
2.3Logarithmen 
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 
2.5Fachbezogene Anwendungen 
   
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel 
3.2Zellvermehrung 
3.3Vererbungslehre 
3.4Humangenetik und Gentechnologie 
3.5Mensch und Umwelt, Umweltschutz 
3.6Naturschutz 
   
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 
4.2Sterilisation und Desinfektion 
4.3Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 
4.4Epidemiologie 
4.5Krankenhaushygiene und Hospitalismus 
4.6Lebensmittelhygiene 
4.7Umwelthygiene 
   
5Physik120
5.1Physikalische Größen und Einheiten 
5.2Mechanik 
5.3Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik 
5.4Wärmelehre 
5.5Optik 
5.6Elektrizitätslehre 
5.7Elektromagnetische Erscheinungen 
5.8Grundlagen der Atomphysik 
   
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik 
6.2Beschreibende Statistik 
6.3Regression und Korrelation 
6.4Fachbezogene Anwendungen 
   
7EDV und Dokumentation80
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung 
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 
   
8Anatomie60
8.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 
8.2Nervensystem 
8.3Sinnesorgane 
8.4Herz- und Blutgefäßsystem 
8.5Lymphatisches System 
8.6Atmungssystem 
8.7Verdauungssystem 
8.8Urogenitalsystem 
8.9Topografie der inneren Organe 
8.10Bewegungssystem 
8.11Endokrines System 
8.12Haut- und Hautanhangsorgane 
   
9.Physiologie/Pathophysiologie100
9.1Allgemeine Physiologie 
9.1.1Kennzeichen des Lebens 
9.1.2Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus 
9.1.3Vorgänge in Lösungen 
9.1.4Transportvorgänge im Organismus 
9.1.5Grundfunktionen der erregbaren Strukturen 
9.1.6Regelung biologischer Funktionen 
9.2Stoff- und Energiewechsel 
9.3Physiologie des Zentralnervensystems 
9.4Sinnesphysiologie 
9.5Physiologische Regulationen 
   
10Allgemeine Krankheitslehre30
10.1Krankheit und Krankheitsursachen 
10.2Pathologie der Zelle 
10.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 
10.4Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen 
10.5Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung 
10.6Entzündungen und Ödeme 
10.7Störungen der immunologischen Reaktionen 
   
11Arzneimittellehre30
11.1Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln 
11.2Arzneiformen und ihre Verabreichung 
11.3Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung 
11.4Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie 
11.5Arzneimittelgruppen 
11.6Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln 
   
12Erste Hilfe20
12.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen 
12.2Erstversorgung von Verletzten 
12.3Blutstillung und Wundversorgung 
12.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 
12.5Versorgung von Knochenbrüchen 
12.6Transport von Verletzten 
12.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 
   
13Psychologie, Pädagogik, Soziologie80
13.1Psychologie 
13.1.1Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie 
13.1.2Patient und Technik, Stellung der MTA 
13.1.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder 
13.1.4Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision 
13.2Pädagogik 
13.2.1Grundlagen der Pädagogik 
13.2.2Einführung in die Sonderpädagogik 
13.3Soziologie 
13.3.1Grundlagen der Soziologie 
13.3.2Spezielle Soziologie Behinderter 
   
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse 
14.2Fachwortschatz 
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 
   
15Gerätekunde70
15.1Einführung in die Medizintechnik 
15.2Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin 
15.3Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie 
15.4Medizintechnik und Sicherheit 
   
16Spezielle Krankheitslehre240
16.1Neurologie 
16.2Psychiatrie 
16.3Oto-Rhino-Laryngologie 
16.4Audiologie und Phoniatrie 
16.5Pädiatrie 
16.6Kardiologie und Angiologie 
16.7Pneumologie 
   
17Neurophysiologische Funktionsdiagnostik370
17.1Elektroencephalografie (EEG) 
17.1.1Technische Grundlagen 
17.1.2Elektrodenplazierung 
17.1.3Formen der Registrierung 
17.1.4Normales und abnormes EEG 
17.1.5EEG bei Erkrankungen 
17.2Evozierte Potentiale 
17.2.1Technische Grundlagen 
17.2.2Arten der evozierten Potentiale 
17.2.3Normale und abnormale evozierte Potentiale 
17.2.4Evozierte Potentiale bei Erkrankungen 
17.3Elektronystagmografie 
17.4Elektromyografie und Neurografie 
17.5Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme 
17.6Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 
17.7Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik 
   
18Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik370
18.1Psychoakustische Audiometrie 
18.2Objektive Audiometrie 
18.3Pädaudiometrie 
18.4Vorsorge- und Risikountersuchungen 
18.5Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation 
18.6Vestibularisprüfungen 
18.7Ventilationsprüfungen 
18.8Gustometrie und Olfaktometrie 
18.9Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik 
18.10Technische Assistenz bei myografischen Messungen 
18.11Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 
18.12Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik 
   
19Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik270
19.1Elektrokardiografie (EKG) 
19.1.1Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, Spezielle Ableitungen, Belastungsuntersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen 
19.1.2Invasive Untersuchungsverfahren 
19.2Mechanokardiografie und Phonokardiografie 
19.3Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen 
19.3.1Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung 
19.3.2Invasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und Medikation, Indikatorverdünnungsmethoden 
19.4Herzschrittmacherfunktionskontrolle 
19.5Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße 
19.5.1Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie 
19.5.2Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen 
19.6Angiokardiografie und Koronarangiografie 
19.7Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 
19.8Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik 
   
20Pneumologische Funktionsdiagnostik150
20.1Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen 
20.2Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest 
20.3Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse 
20.4Physikalische Analyse der Atemgase 
20.5Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie 
20.6Ganzkörperplethysmografie 
20.7Rhinomanometrie 
20.8Schlafapnoediagnostik 
20.9Diffusionsanalyse 
20.10Compliancebestimmung 
20.11Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs 
20.12Untersuchung des Atemantriebes 
20.13Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 
20.14Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik 
   
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20160
  -----
Stundenzahl insgesamt2.370
  
BPraktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
 
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik500
2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik500
3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik350
4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik150
Zur Verteilung300
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG230
  -----
Stundenzahl insgesamt2.030

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 945 - 950)

ATheoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
   
  Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 
1.7Medizingeräteverordnung 
1.8Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 
1.9Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das Arzneimittelrecht 
1.10Strafrechtliche, bürgerlichrechtliche und öffentlichrechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 
1.13Wirtschaftsordnung 
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 
   
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen 
2.2Potenzen 
2.3Logarithmen 
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 
2.5Fachbezogene Anwendungen 
   
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel 
3.2Zellvermehrung 
3.3Vererbungslehre 
3.4Genetik, Gentechnologie 
3.5Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz 
3.6Naturschutz 
   
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 
4.2Sterilisation und Desinfektion 
4.3Umwelthygiene 
4.4Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge 
4.5Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 
4.6Epidemiologie, Hospitalismus 
4.7Arbeitshygiene 
4.8Lebensmittelhygiene 
   
5Physik120
5.1Physikalische Größen und Einheiten 
5.2Mechanik 
5.3Wärmelehre 
5.4Elektrizitätslehre 
5.5Schwingungen und Wellen 
5.6Optik 
5.7Strahlenschutz, Strahlenkontrolle 
5.8Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes 
5.9Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung 
5.10Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung 
   
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik 
6.2Beschreibende Statistik 
6.3Regression und Korrelation 
6.4Fachbezogene Anwendungen 
   
7EDV und Dokumentation110
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung 
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 
7.6Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen 
   
8Chemie/Biochemie300
8.1Allgemeine und anorganische Chemie 
8.1.1Aufbau und Zustandsform der Materie 
8.1.2Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht 
8.1.3Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen 
8.1.4Lösungen 
8.1.5Reaktionstypen der anorganischen Chemie 
8.1.6Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente 
8.2Organische Chemie und Biochemie 
8.2.1Aliphatische Kohlenwasserstoffe 
8.2.2Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen 
8.2.3Aromatische Kohlenwasserstoffe 
8.2.4Kohlenhydrate 
8.2.5Proteine 
8.2.6Lipide 
8.2.7Enzyme 
8.2.8Intermediärer Stoffwechsel 
   
9Anatomie der Tiere40
9.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 
9.2Bewegungssystem 
9.3Herz- und Blutgefäßsystem 
9.4Lymphatisches System 
9.5Atmungssystem 
9.6Verdauungssystem 
9.7Urogenitalsystem 
9.8Nervensystem und Sinnesorgane 
9.9Endokrines System 
9.10Haut und Hautanhangsorgane 
   
10Physiologie der Tiere40
10.1Konstitutionstypen 
10.2Funktion des Blutkreislaufs 
10.3Innere und äußere Atmung 
10.4Funktion der Leber 
10.5Allgemeine Verdauung und Pansengärung 
10.6Funktion der Nieren 
10.7Sinnesorgane 
   
11Krankheitslehre der Tiere60
11.1Allgemeine Krankheitslehre 
11.1.1Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung 
11.1.2Äußere Krankheitsursachen 
11.1.3Wachstum und seine Störungen 
11.2Spezielle Krankheitslehre 
11.2.1Organerkrankungen 
11.2.2Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten 
   
12Ethologie und Tierschutz30
12.1Tierartgerechte Haltung 
12.2Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobionten) 
12.3Tierschutzrecht 
   
13Erste Hilfe20
13.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen 
13.2Erstversorgung von Verletzten 
13.3Blutstillung und Wundversorgung 
13.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 
13.5Versorgung von Knochenbrüchen 
13.6Transport von Verletzten 
13.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 
   
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse 
14.2Fachwortschatz 
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 
   
15Immunologie50
15.1Grundlagen der Immunologie 
15.2Immundefekt 
15.3Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie 
15.4Immunisierung 
15.5Immundiagnostik 
   
16Histologie/Zytologie/Spermatologie400
16.1Histologie 
16.1.1Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe 
16.1.2Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen 
16.1.3Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre 
16.2Histologische Technik 
16.2.1Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnittechnik 
16.2.2Färbungen und Imprägnationen 
16.2.3Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden 
16.2.4Artefakte 
16.2.5Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden 
16.2.6Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt 
16.3Zytologie 
16.3.1Gewinnung von Zellmaterial 
16.3.2Zytologische Technik 
16.4Spermatologie 
16.4.1Geschlechtszellen und -drüsen 
16.4.2Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats 
16.4.3Bewegungsaktivitäten undarten 
16.4.4Samenanhäufung und Beimischungen 
16.4.5Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren 
16.4.6Embryotransfer 
16.4.7Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität 
16.5Technische Beurteilung der Qualität der Präparate 
16.6Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung 
   
17Lebensmittelkunde350
17.1Rechtliche und organisatorische Grundlagen 
17.2Fleischgewinnung und -hygiene 
17.3Fleischuntersuchung 
17.4Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen 
17.5Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch 
17.6Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen 
17.7Warenkunde und Untersuchung von Wild 
17.8Milchgewinnung und -hygiene 
17.9Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen 
17.10Zusatzstoffe 
17.11Lebensmittelinfektionen 
17.12Lebensmitteltoxikologie 
17.13Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Überprüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit 
17.14Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik 
17.15Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung 
17.16Ergebnisübermittlung, Dokumentation 
   
18Klinische Chemie410
18.1Grundlagen der Analyse 
18.2Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren 
18.3Photometrie 
18.4Physikalische und chemische Trennverfahren 
18.5Mechanisierung und Automation 
18.6Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen 
18.7Wasser- und Elektrolythaushalt 
18.8Säure-Basen-Haushalt 
18.9Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber 
18.10Proteine und Elektrophorese 
18.11Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen 
18.12Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels 
18.13Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels 
18.14Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten 
18.15Blutgasanalysen 
18.16Entzündungsparameter 
18.17Hormonbestimmungen 
18.18Immunologische Untersuchungsmethoden 
18.19Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung 
18.20Ergebnisübermittlung, Dokumentation 
   
19Hämatologie270
19.1Morphologische Hämatologie 
19.1.1Blut als Organ und Blutbildung 
19.1.2Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen 
19.1.3Das normale Blutbild 
19.1.4Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen 
19.1.5Erkrankungen des blutbildenden Systems 
19.1.6Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild 
19.2Hämostaseologie 
19.2.1Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase 
19.2.2Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen 
19.3Immunhämatologie 
19.3.1Technik der Blutgruppenserologie 
19.3.2Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe 
19.4Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung 
19.5Ergebnisübermittlung, Dokumentation 
   
20Mikrobiologie600
20.1Bakteriologie 
20.1.1Allgemeine Bakteriologie 
20.1.2Spezielle Bakteriologie 
20.1.3Nährbodentechnik 
20.2Virologie 
20.2.1Allgemeine Virologie 
20.2.2Spezielle Virologie 
20.2.3Zell- und Gewebekultur 
20.3Mykologie 
20.3.1Allgemeine Mykologie 
20.3.2Spezielle Mykologie 
20.4Parasitologie 
20.4.1Allgemeine Parasitologie 
20.4.2Spezielle Parasitologie 
20.5Serologie 
20.5.1Allgemeine Serologie 
20.5.2Spezielle serologische Diagnostik 
20.6Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung 
20.7Ergebnisübermittlung, Dokumentation 
   
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20150
  -----
Stundenzahl insgesamt3.170
  
BPraktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
 
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie230
2. Lebensmittelkunde300
3. Mikrobiologie300
Zur Verteilung400
  -----
Stundenzahl insgesamt1.230

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 951)

 
...........................................
(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Name, Vorname

........................................................................
Geburtsdatum Geburtsort

........................................................................
hat in der Zeit vom ....................... bis ........................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen
Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Nr. 1
- § 1 Nr. 2 - § 1 Nr. 3 - § 1 Nr. 4*) MTA-Gesetz teilgenommen.
Die Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen
Unterrichts um .... Tage und während der praktischen Ausbildung
um .... Tage unterbrochen.

Ort, Datum

........................................... (Stempel)

...........................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)

......
*) Nichtzutreffendes streichen.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 952)

 
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung für


.............................................*)

Name, Vorname

........................................................................
Geburtsdatum Geburtsort

........................................................................
hat am ...................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 des MTA-Gesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ...........................
in ................................. bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
Prüfungsnoten in den Fächergruppen der schriftlichen Prüfung:
1. ..........................
2. ..........................
Gesamtnote:
Prüfungsnoten in den Fächern der mündlichen Prüfung:
1. ..........................
2. ..........................
3. ..........................
4. ..........................
Gesamtnote:
Prüfungsnoten im praktischen Teil der Prüfung:
1. ..........................
2. ..........................
3. ..........................
4. ..........................
Gesamtnote:

Ort, Datum
........................................... (Siegel)

...........................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)

.......
*) Jeweilige Berufsbezeichnung nach § 1 des MTA-Gesetzes.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 953)

 
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


"--------------------------------------------------"

Herr/Frau/Fräulein*)

------------------------------------------------------------------------
geboren am in

------------------------------------------------------------------------
erhält auf Grund des MTA-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

"----------------------------------------------------------------------"

zu führen.

Ort, Datum

------------------------------------------- (Siegel)

-------------------------------------------
(Unterschrift)

-------
*) Nichtzutreffendes streichen.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 922)



...............................................................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)

Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

...................................................................................................

Geburtsdatum        Geburtsort

...................................................................................................

hat in der Zeit vom ................................................................. bis .................................................................
regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

Ort, Datum

.................................................................................  (Stempel)

.................................................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 923)



Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für

................................................................................

Name, Vorname

...................................................................................................

Geburtsdatum        Geburtsort

....................................................................................................

hat am ................................................ die staatliche Eignungsprüfung nach § 25a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.

* Nichtzutreffendes streichen.

Ort, Datum

............................................................................................. (Siegel)

.............................................................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 25b Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Personen nach § 25b Absatz 2 Satz 7

Nicht Zutreffendes streichen.

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 25b Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Nicht Zutreffendes streichen.

Jur. Bezeichnung
MTA-APrV
Pub. Bezeichnung
MTA-APrV
Veröffentlicht
25.04.1994
Fundstellen
1994, 922: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 18.4.2016 I 886