KraftstoffLBV
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abnehmer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge beziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für Schiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über die für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrichtungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der Quittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte Menge und der Verwendungszweck ergeben.
(3) Kraftstoffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abnehmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.
(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Dieselkraftstoff.
Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.
(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.
(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.
(1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erforderliche Kraftstoffmenge zugeteilt
- 1.
- zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- 2.
- für gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke und sonst zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit,
- 3.
- für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,
- 4.
- für die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.
(2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personenkraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.
(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende Kraftstoffmenge zugeteilt werden:
- 1.
- Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf Grund von Kilometerangaben berechnet wird, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die für die vom Antragsteller bisher monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer notwendig ist. Dabei ist der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder, wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme der Fahrten zugrunde zu legen. Der für je 100 km zu berücksichtigende Kraftstoffbedarf wird durch Verordnung bestimmt.
- 2.
- Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem Verbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des Vorjahres entspricht. Übersteigt bei Personenkraftwagen und Krafträdern dieser Verbrauch gemessen an den gefahrenen Kilometern den in der Tabelle nach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so kann dieser Verbrauch der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzelne Monate ein höherer Bedarf anerkannt werden, wenn der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der Durchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
(5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezugscheine nur zugeteilt werden,
- 1.
- wenn zwingende persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen und soweit die Zuteilung notwendig ist, um unbillige Härten zu vermeiden,
- 2.
- soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum nicht vorliegt,
- 3.
- wenn ein zusätzlicher Bedarf als Folge von Verkehrsverlagerungen entsteht, die insgesamt zu einer Verminderung des Kraftstoffverbrauchs für die in Absatz 1 genannten Zwecke führen,
- 4.
- wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände ein dringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entsteht.
Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.
(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.
(2) Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.
(1) Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige haben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbständig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.
(2) Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Motor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.
(3) Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben Bezugscheine für ihren gesamten zur Ausübung ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie haben die Vordrucke auch zu verwenden, wenn sie Bezugscheine für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte beantragen. Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend davon ist der Antrag von der Zweigniederlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Motoren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe.
Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.
(1) Ein Antrag kann für mehrere Versorgungsperioden, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, gestellt werden, wenn der Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. In diesem Fall kann die zuständige Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung für die weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.
(2) Der Antragsteller hat Veränderungen, die den geltend gemachten Kraftstoffbedarf vermindern, der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie sind bei der Zuteilung für die folgenden Versorgungsperioden zu berücksichtigen.
(1) Durch Verordnung kann für die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Bedarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine über einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraftstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.
(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine nach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Empfangsbestätigung aus.
(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden, kann erbracht werden
- 1.
- bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer dadurch, daß der Antragsvordruck mit einem besonderen Kammeraufdruck versehen oder ihm ein besonderer von den Kammern den Antragsberechtigten zur Verfügung gestellter Vordruck beigefügt ist, aus dem Name und Anschrift des Antragsberechtigten sowie die zuständige Kammer hervorgehen;
- 2.
- bei Mitgliedern entsprechender berufsständischer Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine Bescheinigung der zuständigen Körperschaft, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden;
- 3.
- durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle, soweit keine Bescheinigung nach Nummer 1 oder 2 vorgelegt wird.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt, wird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versorgungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurückgegeben hat.
(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.
Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben
- 1.
- gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
- 2.
- gegen Empfangsbestätigung.
(1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.
(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.
(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.
(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(5) Die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.
(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.
(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.
(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.
Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.
(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.
(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.
(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versorgungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff
- 1.
- nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genannten Berechtigungsscheine oder
- 2.
- in den Fällen des § 1 Abs. 2 nur gegen Aushändigung der dort genannten Quittungen der Abnehmer
(2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehenden Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versichert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhändigen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungsschein dem Lieferanten ausgehändigt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinander. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quittungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ablauf noch 12 Monate aufzubewahren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,
- 2.
- in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,
- 4.
- Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,
- 5.
- entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,
- 7.
- entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist
- 1.
- die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,
- 2.
- der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.
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- (1)
- An
◄ Antragsbearbeitende Behörde Familienname und Vorname des Fahrzeughalters ◄ Antragsberechtigt ist der Fahrzeughalter. Straße und Haus-Nr. ◄ PLZ, Ort, Zustellpostamt ◄ Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Eingangsdatum Bearbeitungsdatum - (2)
Antrag nicht selbständig Tätiger, nicht Berufstätiger sowie selbständig Tätiger, soweit der geltendgemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht, auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. [x] ankreuzen! für Fahrten zur Arbeitsstelle/Ausbildungsstelle für Fahrten in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit für Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben für Fahrten Behinderter für Härtefälle □ Abschn. 1 □ Abschn. 2 □ Abschn. 3 □ Abschn. 4 □ Abschn. 5 ◄ Der angekreuzte Grund ist mit einer Ziffer versehen. Der mit gleicher Ziffer versehen Abschnitt ist im folgenden einsprechend auszufüllen. - (3)
Bitte beachten! Der Antrag wird gestellt für die Versorgungsperiode beginnend am Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende Veränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag soll auch für weitere Versorgungsperioden gelten, und zwar bis einschließlich Monat ◄ max. 12 Monate nach Beginn der ersten Versorgungsperiode - (4)
Art des Fahrzeugs Benötigte Kraftstoffart: □ PKW □ Motorrad □ Mofa/Moped Klein-Kraftrad bis 50 ccm □ LKW □ Sonstige □ Benzin □ Diesel Hubraum ccm Hubraum ccm Vers.-Kennzeichen Hubraum ccm Hubraum ccm Amtl. Kennzeichen Amtl. Kennzeichen Amtl. Kennzeichen Amtl. Kennzeichen - (5)
[1] Fahrten zur Arbeitsstelle/Ausbildungsstelle Fahrzeugbenutzer: Fahrzeughalter Sonstige Fahrzeugbenutzer (Namen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt) □ (Anschrift siehe oben) □ Anschrift der Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle (Namen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt) - (6)
Kürzeste Wegstrecke zwischen Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle bei kürzester Wegstrecke Wohnung und Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle Wohnung und öffentlichem Verkehrsmittel Bestimmungsstation (öffentliches Verkehrsmittel) und Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle mit Fahrzeug, für das Bezugscheine beantragt werden mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrten im Monat insgesamt km km km Std. Std. Anzahl - (7)
Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!) Bestätigung des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses und der Anzahl der monatlichen Fahrten durch Arbeitgeber bzw. Ausbildungsstelle: (Stempel, Datum und Unterschrift)
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- (8)
[2] Fahrten in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit Genaue Bezeichnung der Beruflichen Tätigkeit: Arbeitgeber - (9)
Arbeitsbereich - (10)
Einsatzzwecke des Fahrzeugs - (11)
In Ausübung dieser Tätigkeit gefahrene Kilometer in den letzten 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode. (Bei zwischenzeitlichem Fahrzeugwechsel ggf. auch mit dem früher benutzten Fahrzeug): Bitte beachten!
Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann grundsätzlich nicht anerkannt werden.
▲
Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer, wenn geringerer Bedarf beseht, oder soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeiten für die Vergangenheit keine Angaben möglich sind:Wenn die Tätigkeiten erst innerhalb des genannten Zeitraumes (12 Monate) begonnen wurden, bitte den Zeitpunkt (Monat) zusätzlich nennen und die Kilometer pro Monat darauf abgestimmt eintragen: km insgesamt km pro Monat ab Monat km pro Monat - (12)
Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!) Bestätigung der Angaben in diesem Abschnitt durch den Arbeitgeber: (Stempel, Datum und Unterschrift) - (13)
[3] Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Genaue Bezeichnung dieser Aufgabe ◄ Erfolgen die Fahrten gleichzeitig in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit, so ist nur Abschnitt 2 auszufüllen. - (14)
Einsatzzwecke des Fahrzeugs - (15)
In Ausübung dieser Tätigkeit gefahrene Kilometer in den letzten 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode. (Bei zwischenzeitlichem Fahrzeugwechsel ggf. auch mit dem früher benutzten Fahrzeug): Bitte beachten!
Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann grundsätzlich nicht anerkannt werden.
▲
Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer, wenn geringerer Bedarf beseht, oder soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeiten für die Vergangenheit keine Angaben möglich sind:Wenn die Tätigkeiten erst innerhalb des genannten Zeitraumes (12 Monate) begonnen wurden, bitte den Zeitpunkt (Monat) zusätzlich nennen und die Kilometer pro Monat darauf abgestimmt eintragen: km insgesamt km pro Monat ab Monat km pro Monat - (16)
Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!) Bestätigung der Angaben in diesem Abschnitt durch die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständige Stelle: (Stempel, Datum und Unterschrift)
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- (17)
[4] Fahrten Behinderter, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind Ehegatte (Vorname)
▼Kind (Vorname)
▼Sonst. Angehörige(r) im Hausstand des Antragstellers (Name)
▼□ Antragsteller □ □ □ - (18)
Begründung, warum die genannte Person wegen Art oder Schwere der Behinderung auf die Benutzung eine Fahrzeugs angewiesen ist: Benutzt der Behinderte das Fahrzeug für die in den Abschnitten 1 bis 3 genannten Zwecke, so sind diese Abschnitte auszufüllen und die vorgegebenen Bestätigungen einzuholen. ▼ Nur soweit für sonstige Fahrtzwecke Kraftstoff benötigt wird, ist folgendes anzugeben! - (19)
Fahrtzwecke, für die der Kraftstoff benötigt wird: - (20)
Für diese Zwecke gefahrene Kilometer in den letzten 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode. (Bei zwischenzeitlichem Fahrzeugwechsel ggf. auch mit dem früher benutzten Fahrzeug): Bitte beachten!
Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann grundsätzlich nicht anerkannt werden.
▲
Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer, wenn geringerer Bedarf beseht, oder soweit wegen Neuaufnahme der Fahrten für die Vergangenheit keine Angaben möglich sind:Wenn die Fahrten erst innerhalb des genannten Zeitraumes (12 Monate) begonnen wurden, bitte den Zeitpunkt (Monat) zusätzlich nennen und die Kilometer pro Monat darauf abgestimmt eintragen: km insgesamt km pro Monat ab Monat km pro Monat - (21)
[5] Kraftstoffbedarf in Härtefällen Bei Antragstellung für eine Versorgungsperiode Bei Antragstellung für mehrere Versorgungsperioden: Angabe der zu fahrenden Kilometer, für die Kraftstoff benötigt wird (ggf. zusätzlich zu den in den Abschnitten 1 bis 4 angegebenen Kilometern) Durchschnittlich monatlich zu fahrende Kilometer, für die Kraftstoff benötigt wird (ggf. zusätzlich zu den in den Abschnitten 1 bis 4 angegebenen Kilometern km ◄ km monatlich ◄ - (22)
Genaue Angabe der Zwecke, für die der Kraftstoff benötigt wird und Begründung, warum Zuteilung aus zwingenden persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden:
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- (23)
Wenn dieser Antrag - z. B. in Härtefällen - einen früheren für die gleichen Zwecke und Zeiträume gesellten Antrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben. ► Datum - (24)
Bemerkungen: - (25)
Anlagen: - Ich versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und für das genannte Fahrzeug keinen weiteren Antrag über den ausdrücklich bezeichneten Antrag hinaus für die im Antrag genannten Zwecke und Zeiträume gestellt zu haben. Mir ist bewußt, daß falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ort, Datum Telefon (Ortsnetzkennzahl, Teilnehmer-Nr. (Unterschrift)
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- (1)
- An
◄ Antragsbearbeitende Behörde Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. [x] ankreuzen! - (2)
Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Eingangsdatum Bearbeitungsdatum □ Gewerbetreibende □ Landwirte □ freiberuflich oder sonst selbständig Tätige □ juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts
Name | (3) | ||||||||||||
Vorname | ◄ | Antragsteller | |||||||||||
Firma | (4) | ||||||||||||
Bitte beachten! Antragsberechtigt ist bei Fahrzeugen der Halter, bei sonstiger Nutzung von Kraftstoff der Betreiber der Maschinen und Motoren. Ist der Halter der Fahrzeuge oder der Betreiber der Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend davon ist der Antrag von der Zweigniederlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder die Motoren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe. | |||||||||||||
Straße | |||||||||||||
PLZ, Ort |
- (5)
- (6)
Nähere Bezeichnung des Unternehmens / der Branche - (7)
Bitte beachten! Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende Veränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen. Der Antrag wird gestellt für die Versorgungsperiode beginnend am Der Antrag soll auch für weitere Versorgungsperioden gelten, und zwar bis einschließlich Monat ◄ max. 12 Monate nach Beginn der ersten Versorgungsperiode - (8)
Beantragt werden Kraftstoff-Bezugscheine für □ gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke □ Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (dazu nur Anlage C ausfüllen)!
(9)
(10)
(11)— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — | Nur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste Versorgungsperiode nach Beginn der Kraftstoff-Lieferbeschränkung gestellt werden! | | | | Vom Gesamtbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke (außer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) in dieser Versorgungsperiode werden nach Abzug anzurechnender Grundmengen von: | | | | Liter Benzin Liter Diesel ◄ Inwieweit Grundmengen anzurechnen sind, wird vor Beginn der Versorgungsperiode durch Verordnung bestimmt. | | | | Bezugscheine beantragt über: | | | | Liter Benzin Liter Diesel | | | | Abholberechtigter für Bezugscheine (Name, Vorname) | | | | ◄ Nur ausfüllen, wenn Bezugscheine vorab ausgegeben werden und Abholung nicht durch Antragsteller selbst erfolgt. | — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — - (12)
- Ich versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und keinen weiteren Antrag über den ausdrücklich bezeichneten Antrag hinaus für die im Antrag genannten Zwecke, Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren und Zeiträume gestellt zu haben. Mir ist bewußt, daß falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
(13)Ort, Datum: Herr/Frau (Name, Telefon-Ortsnetzkennzahl und (Teilnehmer-Nr.) Unterschrift ◄ Für Rückfragen zuständig! ▼ Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Bezugscheine wurden vorab ausgegeben über: Ausgabestelle Liter Benzin Liter Diesel Bestätigung des Empfängers: (Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)
Rückseite |
(14)Kraftstoffbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke
(außer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte)Kraftstoffbedarf pro Monat des Antragszeitraumes Liter Benzin Liter Diesel ◄ Bei monatliche Bedarfsänderungen ist der Durchschnittsbedarf anzugeben und der Bedarf für die einzelnen Monate nachfolgend aufzuschlüsseln: Januar Februar März April Mai Juni Liter Benzin Liter Diesel Juli August September Oktober November Dezember Liter Benzin Liter Diesel
(15)Bisheriger Kraftstoffverbrauch pro Monat im dem Antragszeitraum
entsprechenden Vergleichszeitrum des Vorjahres:Liter Benzin Liter Diesel ◄ Bei monatlichen Verbrauchsänderungen ist der Durchschnittsverbrauch anzugeben und der Verbrauch für die einzelnen Monate nachfolgend aufzuschlüsseln: Januar Februar März April Mai Juni Liter Benzin Liter Diesel Juli August September Oktober November Dezember Liter Benzin Liter Diesel - (16)
Bitte beachten! Ein Bedarf pro Monat (bei monatlichen Änderungen Durchschnittsbedarf), der höher ist als der bisherige Verbrauch pro Monat (bei monatlichen Änderungen Durchschnittsverbrauch), wird grundsätzlich nicht anerkannt.
Ein anderer Bedarf kann jedoch anerkannt werden, soweit diesem wegen Neuaufnahme der gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres nicht gegenübersteht.- (17)
Bemerkungen zum geltendgemachten Bedarf: (z. B. Begründung, wenn in Fällen unbilliger Härte ein höherer Bedarf geltendgemacht wird) - (18)
Anzahl der vom Antrag erfaßten Fahrzeuge, Maschinen und Motoren (19) Der geltendgemachte Bedarf ist in Anlage A nach Fahrzeugen, in Anlage B nach Maschinen oder Motoren aufzuschlüsseln.
Der Antragsteller kann stattdessen auch eigene Aufstellungen verwenden, die inhaltlich jedoch die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen Angaben enthalten müssen. Zusätzliche Angaben können angefordert werden.Pkw Nutzfahrzeuge Maschinen usw. - (20)
Wenn dieser Antrag - z. B. in Härtefällen - einen früheren für die gleichen Zwecke und Zeiträume gestellten Antrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben. ► Datum
(21)▼ Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer: Der Antragsteller hat den angegebenen Bedarf in Höhe von für insgesamt (Anzahl) Pkw Nutzfahrzeuge Maschinen Liter Benzin Liter Diesel Ort, Datum □ glaubhaft gemacht Siegel der Kammer □ nicht glaubhaft gemacht (Unterschrift)
Anlage A | |||||||||||||||
Fahrzeugliste | Anlage A zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen | ||||||||||||||
Die Ziffern 3 bis 10 sind nur bei Krafträdern, Pkw, Lkw und Bussen, nicht bei sonstigen Fahrzeugen auszufüllen. Bei sonstigen Fahrzeugen sind lediglich die Anzahl sowie Art und Typ des Fahrzeugs anzugeben. | |||||||||||||||
Werden Bezugscheine für mehr als 6 Fahrzeuge beantragt, für die Einzelangaben nach Ziffern 3 bis 10 zu machen sind, kann der Antragsteller die Angaben für gleiche Fahrzeugtypen mit gleichem Hubraum oder zul. Gesamtgewicht, gleicher Kraftstoffart und gleichem Einsatzzweck zusammenfassen und die durchschnittliche monatliche Fahrleistung pro Fahrzeug dieses Typs einsetzen. In diesem Fall sind eine gesonderte Auflistung aller Kennzeichen beizufügen und die Fahrzeuge gesondert aufzuführen (nach Kennzeichen, Typ und Hubraum), die vom Halter auch privat genutzt werden. | |||||||||||||||
(1) Der für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke geltendgemacht Bedarf (außer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) betrifft folgende Fahrzeuge: | (10) Im Antragszeitraum erwarte durchschnittliche monatliche Fahrleistung | ||||||||||||||
(9) Durchschnittliche monatliche Fahrleistung für Gewerbliche Zwecke usw. | |||||||||||||||
(2) | (3) | (4) | (5) | (7) | (8) | ||||||||||
Bei Krafträdern und Pkw: | Bitte ankreuzen, wenn Fahrzeug vom Halter auf privat genutzt wird | Einsatzzweck: z. B. Gütertransport, gewerblicher Personentransport, Vermietung an Selbstfahrer, Geschäftsreisen, bei Ärzten Hausbesuche von Patienten usw. | |||||||||||||
Hubraum in ccm, bei Lkw und Bussen zulässiges Gesamtgewicht | (6) | ||||||||||||||
Ankreuzen! | ▼ | ▼ | |||||||||||||
Anzahl | Art und Typ des Fahrzeugs | Amtlichen Kennzeichen bzw. Versicherungs-Kennzeichen | Benz. | Dies. | ▼ | km | km | ||||||||
Bei Personenkraftwagen und Krafträdern, bei denen sich nicht bereits aus dem Einsatzzweck ergibt (wie z.B. bei gewerblichem Personentransport), daß andere Beförderungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen: | |||||||
Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich Bitte kurz begründen!) | |||||||
Anlage B |
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Anlage C |
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Art des Fahrzeugs | |||||||||||||||
□ PKW | □ Motorrad | □ | Mofa/Moped Klein-Kraftrad bis 50 ccm | □ | LKW und sonstige Fahrzeuge | ||||||||||
Hubraum ccm | Hubraum ccm | Vers.-Kennzeichen | Hubraum ccm | ||||||||||||
Amtl. Kennzeichen | Amtl. Kennzeichen | Amtl. Kennzeichen | |||||||||||||
Benötigte Kraftstoffart: | |||||||||||||||
□ Benzin | □ | Diesel | |||||||||||||
Fahrzeugbenutzer, falls vom Halter verschieden (Familienname, Vorname) | |||||||||||||||
Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt) | |||||||||||||||
Anschrift der Betriebsstätte (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt) | |||||||||||||||
Kürzeste Entfernung | Fahrtzeit zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei kürzester Entfernung | ||||||||||||||
zwischen Bestimmungsstation (öffentliches Verkehrsmittel) und Betriebsstätte | |||||||||||||||
zwischen Wohnung und Betriebsstätte | zwischen Wohnung und öffentlichen Verkehrsmitteln | für Fahrzeug, für das Bezugscheine beantragt werden | mit öffentlichen Verkehrsmitteln | Fahrten insgesamt im Monat | |||||||||||
km | km | km | Std. | Std. | Anzahl | ||||||||||
Bei Personenkraftwagen und Krafträdern: | |||||||||||||
Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht mögliche? | |||||||||||||
Vorderseite |
- (1)
(2) - An
◄ Antragsbearbeitende Behörde Antragsteller (Name und Anschrift) Antrag von Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Eingangsdatum Bearbeitungsdatum Zutreffendes bitte ausfüllen bzw. [x] ankreuzen! Dieser Vordruck ist auch verwendbar für Anträge diplomatischer Vertretungen, der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, berufskonsularischer Vertretungen, bevorrechtigter internationaler Organisationen sowie der verbündeten Streitkräfte und für die Bedarfsanmeldung der Deutschen Bundesbahn.
Antragsberechtigt ist bei Fahrzeugen der Halter, bei sonstiger Nutzung von Kraftstoff der Betreiber der Maschinen oder Motoren, für die Bezugscheine beantragt werden. - (3)
Bitte beachten!
Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende Veränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen.Wenn dieser Antrag einen früheren für die gleichen Zwecke und Zeiträume gestellten Antrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben: Der Antrag wird gestellt für die Versorgungsperiode beginnend am Der Antrag soll auch für weitere Versorgungsperioden gelten, und zwar bis einschließlich Monat ◄ max. 12 Monate nach Beginn der ersten Versorgungsperiode
(4)
(5)— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — | Nur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste Versorgungsperiode nach Beginn der Kraftstoff-Lieferbeschränkung gestellt werden! | | | | Vom Gesamtbedarf in dieser Versorgungsperiode werden nach Abzug anzurechnender Grundmengen von: | | | | Liter Benzin Liter Diesel ◄ Inwieweit Grundmengen anzurechnen sind, wird vor Beginn der Versorgungsperiode durch Verordnung bestimmt. | | | | Bezugscheine beantragt über: | | | | Liter Benzin Liter Diesel | | | | Abholberechtigter für Bezugscheine (Name, Vorname) | | | | ◄ Nur ausfüllen, wenn Bezugscheine vorab ausgegeben werden. | — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — ▼ Nicht vom Antragsteller auszufüllen! Bezugscheine wurden vorab ausgegeben über: Ausgabestelle Liter Benzin Liter Diesel Bestätigung des Empfängers: (Unterschrift) (Stempel und Unterschrift) Rückseite - (6)
Angabe des Kraftstoffbedarfs, für den Bezugscheine benötigt werden Bitte beachten!
Der pro Monat des Antragszeitraums geltendgemachte Bedarf (bei monatlichen Änderungen Durchschnittsbedarf) darf grundsätzlich den Verbrauch pro Monat des Vergleichszeitraums des Vorjahres (bei monatlichen Änderungen Durchschnittsverbrauch) nicht überschreiten.
Ein anderer Bedarf kann jedoch anerkannt werden, soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres nicht vorliegt.
Zur Verminderung des Kraftstoffbedarfs bei Fahrzeugen sind – soweit möglich – öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
(7)Angabe des Kraftstoffbedarfs für die Monate, für die der Antrag gelten soll
(max. 12 Monate nach Beginn der ersten Versorgungsperiode)Januar Februar März April Mai Juni Liter Benzin Liter Diesel Juli August September Oktober November Dezember Liter Benzin Liter Diesel Benzin Diesel ◄ Durchschnitt pro Monat - (8)
Bei Fahrzeugen: Bitte beachten! Angaben von Zahl und Art der Fahrzeuge Sind für die erste Versorgungsperiode, für die dieser Antrag gestellt ist, auf den geltendgemachten Bedarf Grundmengen anzurechnen, so sind die Fahrzeuge, für die Bezugscheine über eine Grundmenge zugeteilt werden, nach den durch Verordnung bestimmten Kriterien aufzulisten, die für die Höhe der Zuteilung maßgebend sind:
(z. B. 10 Pkw mit Hubraum von ... bis ...)Pkw Nutfahrzeuge (Anzahl) (Anzahl) - (9)
Bei sonstiger Kraftstoffnutzung:
Angabe des Nutzungszwecks und Begründung der Nutzungsnotwendigkeit- (10)
Soweit durch Verordnung eine vorrangige Zuteilung oder die Höhe der Zuteilung von einem bestimmten Verwendungszweck abhängig gemacht ist, ist der auf diese Verwendungszwecke entfallende Anteil am erwarteten monatliche Bedarf aufzuschlüsseln: ▼ Angabe entweder in Prozent des erwarteten Bedarfs, falls der Anteil am monatlichen Bedarf gleichbleibend ist, oder in effektiven Zahlen für die einzelnen Monate Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift) Herr/Frau (Name, Telefon-Ortnetzkennzahl und Teilnehmer-Nr.) ◄ Für Rückfragen zuständig!