IndMetAusbV 2007
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
- 2.
- Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
- 3.
- Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
- 4.
- Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
- 5.
- Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Bearbeiten von Aufträgen,
- 14.
- Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 15.
- Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,
- 16.
- Bauteile und Einrichtungen prüfen,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Anlagenbau,
- 2.
- Apparate- und Behälterbau,
- 3.
- Instandhaltung,
- 4.
- Rohrsystemtechnik,
- 5.
- Schweißtechnik.
Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
- 3.
- die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
- 5.
- Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Auftrags- und Funktionsanalyse,
- 3.
- Fertigungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
- 3.
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,
- 5.
- im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 14.
- Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen,
- 15.
- Instandhalten von technischen Systemen,
- 16.
- Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Feingerätebau,
- 2.
- Instandhaltung,
- 3.
- Maschinen- und Anlagenbau,
- 4.
- Produktionstechnik.
Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
- 3.
- die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
- 5.
- Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Auftrags- und Funktionsanalyse,
- 3.
- Fertigungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
- 3.
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Anwenden von technischen Unterlagen,
- 14.
- Trennen und Umformen,
- 15.
- Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
- 16.
- Fügen von Bauteilen,
- 17.
- Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen,
- 18.
- Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
- 19.
- Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
- 20.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Ausrüstungstechnik,
- 2.
- Feinblechbau,
- 3.
- Schiffbau,
- 4.
- Schweißtechnik,
- 5.
- Stahl- und Metallbau.
Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
- 3.
- die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
- 5.
- Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Auftrags- und Funktionsanalyse,
- 3.
- Fertigungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
- 3.
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,
- 5.
- im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,
- 14.
- Montage und Demontage,
- 15.
- Erprobung und Übergabe,
- 16.
- Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
- 17.
- Programmieren von Maschinen und Anlagen,
- 18.
- Prüfen,
- 19.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Formentechnik,
- 2.
- Instrumententechnik,
- 3.
- Stanztechnik,
- 4.
- Vorrichtungstechnik.
Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
- 3.
- die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
- 5.
- Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Auftrags- und Funktionsanalyse,
- 3.
- Fertigungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
- 3.
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellen
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 9.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 10.
- Steuerungstechnik,
- 11.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 12.
- Kundenorientierung,
- 13.
- Planen des Fertigungsprozesses,
- 14.
- Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
- 15.
- Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
- 16.
- Herstellen von Werkstücken,
- 17.
- Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,
- 18.
- Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Drehautomatensysteme,
- 2.
- Drehmaschinensysteme,
- 3.
- Fräsmaschinensysteme,
- 4.
- Schleifmaschinensysteme.
Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
- 3.
- die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
- 5.
- Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläutern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Auftrags- und Funktionsanalyse,
- 3.
- Fertigungstechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
- 3.
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
- 4.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 3.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1) |
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 5) |
|
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 6, § 23 Abs. 1 Nr. 6) |
|
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 7) |
|
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Nr. 8) |
|
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 9, § 23 Abs. 1 Nr. 9) |
|
10 | Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 19 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 1 Nr. 10) |
|
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Nr. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 11, § 19 Abs. 1 Nr. 11, § 23 Abs. 1 Nr. 11) |
|
12 | Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12, § 11 Abs. 1 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 12, § 19 Abs. 1 Nr. 12, § 23 Abs. 1 Nr. 12) |
|
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 6 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 6 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 5 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 7 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 6 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 9 | |||
10 | Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10) |
| 1 bis 2 |
13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 6 bis 8 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 5 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 7 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
|
18 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18) |
|
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) |
|
20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 6 bis 8 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
| |||
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| 2 bis 4 |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 5 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) |
| |
Zeitrahmen 7 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| 1 bis 3 |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| 1 bis 3 |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 9 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| 1 bis 3 |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| 2 bis 4 |
16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
18 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20) |
| 10 bis 12 |
Ausbildungsrahmenplan
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Programmieren von Maschinen oder Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) |
|
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
|
19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19) |
|
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tariffrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 19 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 5 bis 7 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
Zeitrahmen 7 | |||
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| 2 bis 3 |
10 | Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| 3 bis 5 |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
17 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
10 | Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| 1 bis 3 |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
17 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
10 | Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) |
| 1 bis 2 |
13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
17 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 12 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 13 | |||
19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) |
|
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 6 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 3 |
10 | Steuerungstechnik (§ 23 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| 3 bis 4 |
13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
| |||
12 | Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| 4 bis 6 |
11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18) |
| 10 bis 12 |
|