IndElAusbV 2007
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
- 2.
- Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
- 3.
- Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
- 4.
- Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
- 5.
- Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik,
- 6.
- Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
- 14.
- Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 15.
- Betreiben von technischen Systemen,
- 16.
- Technisches Gebäudemanagement,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Wohn- und Geschäftsgebäude,
- 2.
- Betriebsgebäude,
- 3.
- Funktionsgebäude und -anlagen,
- 4.
- Infrastrukturanlagen,
- 5.
- Industrieanlagen.
Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf dem im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben und abnehmen,
- 3.
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
- 4.
- Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Änderung in einem System der Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, technischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
- 14.
- Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
- 15.
- Instandhalten von Anlagen und Systemen,
- 16.
- Technischer Service und Betrieb,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Energieverteilungsanlagen/-netze,
- 2.
- Gebäudeinstallationen/-netze,
- 3.
- Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
- 4.
- Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
- 5.
- Schalt- und Steueranlagen,
- 6.
- Elektrotechnische Ausrüstungen.
Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 3.
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
- 4.
- Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,
- 14.
- Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
- 15.
- Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,
- 16.
- Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Produktions- und Fertigungsautomation,
- 2.
- Verfahrens- und Prozessautomation,
- 3.
- Netzautomation,
- 4.
- Verkehrsleitsysteme,
- 5.
- Gebäudeautomation.
Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 3.
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
- 4.
- Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Systeme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Fertigen von Komponenten und Geräten,
- 14.
- Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
- 15.
- Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
- 16.
- Technischer Service und Produktsupport,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
- 2.
- Medizinische Geräte,
- 3.
- Automotive-Systeme,
- 4.
- Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
- 5.
- EMS (Electronic Manufacturing Services),
- 6.
- Mess- und Prüftechnik.
Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 3.
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
- 4.
- Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Erstellen von Software,
- 14.
- Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
- 15.
- Durchführen von Systemtests,
- 16.
- Technischer Service und Systemoptimierung,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Automatisierungssysteme,
- 2.
- Signal- und Sicherheitssysteme,
- 3.
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.
- Funktechnische Systeme,
- 5.
- Eingebettete Systeme (Embedded Systems).
Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
- 1.
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.
- Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 3.
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 4.
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
- 5.
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
- 1.
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- 2.
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 3.
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
- 4.
- Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- 1.
- in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- 2.
- in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumentationen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informationstechnischer Systeme analysieren, Programme interpretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 3.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1) |
|
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 5) |
|
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 6, § 23 Abs. 1 Nr. 6) |
|
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 7) |
|
| ||
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Nr. 8) |
|
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 9, § 19 Abs. 1 Nr. 9, § 23 Abs. 1 Nr. 9) |
|
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 19 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 1 Nr. 10) |
|
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Nr. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 11, § 19 Abs. 1 Nr. 11, § 23 Abs. 1 Nr. 11) |
|
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
|
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
Abschnitt 2 | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 1 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 4 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 2 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 5 | |||
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| 2 bis 3 |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 4 |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
14 | Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 7 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
15 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| 3 bis 5 |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
15 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technisches Gebäude- management (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
15 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
14 | Instandhalten gebäude- technischer Anlagen und Systeme (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
|
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
Abschnitt 2 | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 1 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) |
|
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 5 | |||
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| 3 bis 5 |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
15 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 7 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| 2 bis 4 |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
15 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
15 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
|
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
Abschnitt 2 | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 1 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 5 | |||
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| 1 bis 3 |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 7 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
|
13 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 19 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
Abschnitt 2 | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 1 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 1 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
14 | Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 5 | |||
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| 1 bis 3 |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 5 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
13 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 7 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| 3 bis 4 |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
14 | Herstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
14 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
15 | Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3 bis 4 |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
15 | Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
16 | Technischer Service und Produktsupport (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) |
|
13 | Erstellen von Software (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
|
14 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
|
15 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
|
16 | Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
|
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) |
|
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
Abschnitt 2 | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 1 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
Zeitrahmen 2 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
Zeitrahmen 3 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
Zeitrahmen 4 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 10) |
| |
14 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 5 | |||
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| 1 bis 2 |
9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) |
| |
15 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 6 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 5 |
7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) |
| |
8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
14 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 7 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
13 | Erstellen von Software (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
| |
14 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 8 | |||
13 | Erstellen von Software (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) |
| 2 bis 4 |
15 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 9 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 4 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) |
| |
14 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
15 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) |
| |
Zeitrahmen 10 | |||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) |
| 2 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) |
| |
11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) |
| |
14 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) |
| |
16 | Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) |
| |
Zeitrahmen 11 | |||
17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) |
| 10 bis 12 |