HG 2012
Haushaltsgesetz 2012
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 311 600 000 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780 000 000 Euro festgestellt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 28 100 000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
- 1.
- zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie
- 2.
- zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
- 1.
- Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
- 2.
- Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 436 875 000 000 Euro zu übernehmen, davon
- 1.
- bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
- 2.
- bis zu 50 000 000 000 Euro
- a)
- für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
- c)
- für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
- 3.
- bis zu 9 000 000 000 Euro
- a)
- für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
- b)
- für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe,
- c)
- für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
- d)
- für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
- 4.
- bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
- 5.
- bis zu 171 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
- 6.
- bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
- 7.
- bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,
- 8.
- bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3.
- Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4.
- Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
- 1.
- Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
- 3.
- Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt:
- 1.
- Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
- 2.
- Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
- 3.
- Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden.
(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
- 1.
- nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
- 2.
- mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
- 1.
- die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
- 2.
- die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
- 3.
- die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
- 4.
- die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
- 5.
- die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
- a)
- bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- b)
- bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
- c)
- bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- d)
- im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
- e)
- bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
- 6.
- die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist.
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind
- 1.
- die Organe der Rechtspflege,
- 2.
- die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag,
- 3.
- die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern,
- 4.
- die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
- 5.
- die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen
- 1.
- eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
- 2.
- Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nachzuholen.
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.
(4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580 500 000 Euro zur Verfügung.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Teil I: | Haushaltsübersicht | |
– | Einnahmen | |
– | Ausgaben | |
– | Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten | |
– | Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert) | |
Teil II: | Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes | |
Teil III: | Finanzierungsübersicht | |
Teil IV: | Kreditfinanzierungsplan |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Bisherige Gesamt- einnahmen | Neue Gesamt- einnahmen | Gesamt- einnahmen | gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–) |
2012 | 2012 | 2011 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Es treten hinzu: | |||||
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 193 | 193 | 193 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 1 688 | 1 688 | 1 666 | +22 |
03 | Bundesrat | 51 | 51 | 84 | –33 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt | 3 123 | 3 123 | 3 130 | –7 |
05 | Auswärtiges Amt | 110 323 | 110 323 | 110 342 | –19 |
06 | Bundesministerium des Innern | 415 702 | 415 702 | 425 489 | –9 787 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 441 502 | 441 502 | 414 855 | +26 647 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 221 395 | 221 395 | 357 293 | –135 898 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | 374 892 | 374 892 | 323 178 | +51 714 |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 58 687 | 58 687 | 61 716 | –3 029 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 5 630 164 | 5 630 164 | 6 293 426 | –663 262 |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | 6 042 073 | 6 042 073 | 6 640 622 | –598 549 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 323 592 | 323 592 | 223 685 | +99 907 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 92 352 | 92 352 | 83 006 | +9 346 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | 353 587 | 353 587 | 366 823 | –13 236 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 62 207 | 62 207 | 67 088 | –4 881 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 40 | 40 | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 354 | 354 | 191 | +163 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 660 259 | 660 259 | 637 830 | +22 429 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 126 496 | 126 496 | 118 596 | +7 900 |
32 | Bundesschuld | 33 467 526 | 29 284 526 | 49 714 693 | –20 430 167 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 264 313 794 | 267 396 794 | 239 956 054 | +27 440 740 |
Einnahmen | 312 700 000 | 311 600 000 | 305 800 000 | +5 800 000 |
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind – Steuereinnahmen in Höhe von 256 156 000 T€, – Einnahmen aus Krediten in Höhe von 28 100 000 T€ sowie – sonstige Einnahmen in Höhe von 27 344 000 T€.
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
2012 | 2012 | 2012 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 7 | 8 | 9 |
Es treten hinzu: | ||||
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | – | – | – |
02 | Deutscher Bundestag | – | – | – |
03 | Bundesrat | – | – | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt | – | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | – | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern | – | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | – | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | – | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | – | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | – | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | – | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | – | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | – | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | – | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | – | – |
32 | Bundesschuld | – | – | –4 183 000 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 3 933 000 | –800 000 | –50 000 |
Summe Nachtrag 2012 | 3 933 000 | –800 000 | –4 233 000 | |
Bisherige Summe Haushalt 2012 | 252 586 000 | 17 571 886 | 42 542 114 | |
Neue Summe Haushalt 2012 | 256 519 000 | 16 771 886 | 38 309 114 | |
Summe Haushalt 2011 | 229 540 000 | 16 844 240 | 59 415 760 | |
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) | +26 979 000 | –72 354 | –21 106 646 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Bisherige Gesamt- ausgaben | Neue Gesamt- ausgaben | Gesamt- ausgaben | gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–) |
2012 | 2012 | 2011 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Es treten hinzu: | |||||
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 30 742 | 30 742 | 29 876 | +866 |
02 | Deutscher Bundestag | 693 986 | 693 986 | 681 783 | +12 203 |
03 | Bundesrat | 21 739 | 21 739 | 21 342 | +397 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt | 1 962 410 | 1 962 410 | 1 841 955 | +120 455 |
05 | Auswärtiges Amt | 3 323 724 | 3 323 724 | 3 103 654 | +220 070 |
06 | Bundesministerium des Innern | 5 490 317 | 5 490 317 | 5 402 239 | +88 078 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 508 256 | 508 256 | 493 085 | +15 171 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 4 605 224 | 4 605 224 | 4 459 629 | +145 595 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | 6 107 983 | 6 107 983 | 6 116 865 | –8 882 |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 5 280 066 | 5 280 066 | 5 491 558 | –211 492 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 126 130 940 | 126 130 940 | 131 292 668 | –5 161 728 |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | 25 934 138 | 25 934 138 | 25 247 970 | +686 168 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 31 871 857 | 31 871 857 | 31 548 954 | +322 903 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 14 485 382 | 14 485 382 | 15 777 246 | –1 291 864 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | 1 590 524 | 1 590 524 | 1 635 879 | –45 355 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 6 789 720 | 7 370 220 | 6 471 041 | +899 179 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 29 952 | 29 952 | 24 971 | +4 981 |
20 | Bundesrechnungshof | 122 747 | 122 747 | 124 543 | –1 796 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 6 382 910 | 6 382 910 | 6 219 120 | +163 790 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 12 941 224 | 12 941 224 | 11 646 033 | +1 295 191 |
32 | Bundesschuld | 35 758 973 | 32 539 470 | 37 172 319 | –4 632 849 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 22 637 186 | 24 176 189 | 10 997 270 | +13 178 919 |
Ausgaben | 312 700 000 | 311 600 000 | 305 800 000 | +5 800 000 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Summe Spalten 8 bis 14 | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. |
2012 | 2012 | 2012 | 2012 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Es treten hinzu: | |||||
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | – | – | – | – |
02 | Deutscher Bundestag | – | – | – | – |
03 | Bundesrat | – | – | – | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt | – | – | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | – | – | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern | – | – | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | – | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | – | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | – | – | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | – | – | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | – | – | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | – | – | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | – | – | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | – | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | – | – | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 580 500 | – | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | – | – | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | – | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | – | – | – |
32 | Bundesschuld | –3 219 503 | – | – | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 1 539 003 | – | – | – |
Summe Nachtrag 2012 | –1 100 000 | – | – | – | |
Bisherige Summe Haushalt 2012 | 312 700 000 | 28 496 629 | 11 340 756 | 10 673 178 | |
Neue Summe Haushalt 2012 | 311 600 000 | 28 496 629 | 11 340 756 | 10 673 178 | |
Summe Haushalt 2011 | 305 800 000 | 27 798 556 | 10 163 562 | 10 428 980 | |
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) | +5 800 000 | +698 073 | +1 177 194 | +244 198 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Schulden- dienst | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Ausgaben für Investitionen | Besondere Finanzierungs- ausgaben |
2012 | 2012 | 2012 | 2012 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 11 | 12 | 13 | 14 |
Es treten hinzu: | |||||
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | – | – | – | – |
02 | Deutscher Bundestag | – | – | – | – |
03 | Bundesrat | – | – | – | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt | – | – | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | – | – | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern | – | – | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | – | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | – | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | – | – | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | – | – | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | – | – | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | – | – | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | – | – | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | – | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | – | – | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | – | – | 580 500 | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | – | – | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | – | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | – | – | – |
32 | Bundesschuld | –2 919 503 | – | –300 000 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | – | – | 1 539 003 | – |
Summe Nachtrag 2012 | –2 919 503 | – | 1 819 503 | – | |
Bisherige Summe Haushalt 2012 | 34 206 509 | 192 575 837 | 35 649 662 | –242 571 | |
Neue Summe Haushalt 2012 | 31 287 006 | 192 575 837 | 37 469 165 | –242 571 | |
Summe Haushalt 2011 | 35 343 160 | 190 893 160 | 32 330 082 | –1 157 500 | |
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) | –4 056 154 | +1 682 677 | +5 139 083 | +914 929 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. | Bezeichnung | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2012 | von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | ||||
2013 | 2014 | 2015 | Folgejahre | in künftigen Haushalts- jahren | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
Es treten hinzu: | |||||||
02 | Deutscher Bundestag | – | – | – | – | – | – |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt | – | – | – | – | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | – | – | – | – | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern | – | – | – | – | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | – | – | – | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | – | – | – | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | – | – | – | – | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | – | – | – | – | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | – | – | – | – | – |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | 312 000 | – | – | – | – | 312 000 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | – | – | – | – | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | – | – | – | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | – | – | – | – | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | – | – | – | – | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | – | – | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | – | – | – | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | – | – | – | – | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | – | – | – | – | – | – |
Summe Nachtrag 2012 | 312 000 | – | – | – | – | 312 000 | |
Bisherige Summe Haushalt 2012 | 44 962 496 | 12 837 252 | 9 099 090 | 6 519 614 | 6 499 511 | 10 007 029 | |
Neue Summe Haushalt 2012 | 45 274 496 | 12 837 252 | 9 099 090 | 6 519 614 | 6 499 511 | 10 319 029 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Epl. | Bezeichnung | Kapitel | Bisheriger Betrag für 2012 | Neuer Betrag für 2012 | 2011 | gegenüber 2011 mehr (+) weniger (–) |
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 01, 03, 04 | 21 101 | 21 101 | 20 375 | +726 |
02 | Deutscher Bundestag | 01, 03, 04 | 258 216 | 258 216 | 250 249 | +7 967 |
03 | Bundesrat | 01 | 16 066 | 16 066 | 15 908 | +158 |
04 | Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-amt | 01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09 | 248 245 | 248 245 | 244 886 | +3 359 |
05 | Auswärtiges Amt | 01, 03, 04, 11 | 1 040 738 | 1 040 738 | 991 186 | +49 552 |
06 | Bundesministerium des Innern | 01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 | 3 251 613 | 3 251 613 | 3 221 834 | +29 779 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10 | 339 525 | 339 525 | 339 852 | –327 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 01, 03, 04, 05, 12 | 2 233 900 | 2 233 900 | 2 180 648 | +53 252 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | 01, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 660 600 | 660 600 | 656 164 | +4 436 |
10 | Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | 01, 08, 09, 13, 14, 15, 16 | 350 001 | 350 001 | 373 983 | –23 982 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 01, 04, 05, 06, 07 | 194 166 | 194 166 | 191 434 | +2 732 |
12 | Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | 01, 03, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 27, 28 | 912 603 | 912 603 | 906 953 | +5 650 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 01, 03, 04, 07, 09 | 2 056 193 | 2 056 193 | 5 497 687 | –3 441 494 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 01, 04, 05, 06, 10, 11 | 258 002 | 258 002 | 248 158 | +9 844 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | 01, 05, 06, 07 | 234 518 | 234 518 | 242 588 | –8 070 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 01, 03, 04, 06 | 100 235 | 100 235 | 106 088 | –5 853 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 01 | 25 130 | 25 130 | 20 133 | +4 997 |
20 | Bundesrechnungshof | 01, 03 | 85 017 | 85 017 | 90 886 | –5 869 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 01 | 71 604 | 71 604 | 52 240 | +19 364 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 01, 02 | 112 422 | 112 422 | 106 058 | +6 364 |
Summe | 12 469 895 | 12 469 895 | 15 757 310 | –3 287 415 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme | Bisheriger Betrag für 2012 | Neuer Betrag für 2012 | |
Millionen € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) | 1,591 | 1,591 |
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.) | |||
2. | Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres (Stand: Herbst 2011) | 2 476 800 | 2 476 800 |
3. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme | 39 412 | 39 412 |
(Produkt aus 1. und 2.) | |||
4. | Saldo der finanziellen Transaktionen | –4 933 | –7 350 |
(Differenz aus 4a. und 4b.) | |||
4a. | Finanzielle Transaktionen: Einnahmen | 6 408 | 5 608 |
4b. | Finanzielle Transaktionen: Ausgaben | 11 341 | 12 958 |
5. | Konjunkturkomponente | –5 873 | –5 408 |
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.) | |||
5a. | Nominale Produktionslücke | –33 296 | –33 296 |
5b. | Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung | –3 375 | –468 |
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts [+2,39 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts [+2,41 %]) | |||
5c. | Budgetsensitivität (ohne Einheit) | 0,16 | 0,16 |
6. | Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto | – | – |
7. | Zulässige Nettokreditaufnahme | 50 218 | 52 170 |
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.) |
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht | Bisheriger Betrag für 2012 | Für 2012 treten hinzu | Neuer Betrag für 2012 | |
1 000 € | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Berechnung des Finanzierungssaldos | |||
1.1 | Einnahmen | 280 237 000 | 2 900 000 | 283 137 000 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) | ||||
davon: | ||||
Steuereinnahmen | 252 223 000 | 3 933 000 | 256 156 000 | |
Verwaltungseinnahmen | 28 014 000 | –1 033 000 | 26 981 000 | |
1.2 | Ausgaben | 312 700 000 | –1 100 000 | 311 600 000 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | ||||
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) | –32 463 000 | 4 000 000 | –28 463 000 | |
2. | Deckung des Finanzierungssaldos | |||
2.1 | Münzeinnahmen | 363 000 | – | 363 000 |
2.2 | Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt | 32 100 000 | –4 000 000 | 28 100 000 |
Summe | 32 463 000 | –4 000 000 | 28 463 000 |
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan | Bisheriger Betrag für 2012 | Für 2012 treten hinzu | Neuer Betrag für 2012 | |
1 000 € | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Einnahmen | |||
1.1 | Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) | (254 547 554) | (–9 089 132) | (245 458 422) |
1.1.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 121 888 864 | –2 862 430 | 119 026 434 |
1.1.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 55 503 526 | –868 144 | 54 635 382 |
1.1.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 77 155 164 | –5 358 558 | 71 796 606 |
1.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung | (4) | (5) | (9) |
1.2.1 | Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) | – | – | – |
1.2.2 | Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden | – | – | – |
1.2.3 | Spenden | 4 | 5 | 9 |
Einnahmen | 254 547 558 | –9 089 127 | 245 458 431 | |
2. | Ausgaben zur Tilgung von Krediten | |||
2.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 88 093 597 | –32 932 | 88 060 665 |
2.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 67 810 092 | –1 235 | 67 808 857 |
2.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 76 400 936 | 335 101 | 76 736 037 |
Ausgaben | 232 304 625 | 300 934 | 232 605 559 | |
3. | Herleitung der Nettokreditaufnahme | |||
3.1 | Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) | 254 547 554 | –9 089 132 | 245 458 422 |
3.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) | 4 (254 547 558) | 5 (–9 089 127) | 9 (245 458 431) |
3.3 | Tilgung von Krediten (aus 2.) | –232 304 625 (22 242 933) | –300 934 (–9 390 061) | –232 605 559 (12 852 872) |
3.4 | Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) | –1 264 771 (20 978 162) | 5 442 661 (–3 947 400) | 4 177 890 (17 030 762) |
3.5 | Selbstbewirtschaftungsmittel | |||
3.5.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten | 1 900 000 | – | 1 900 000 |
3.5.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten | –1 800 000 | – | –1 800 000 |
3.6 | Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“ | |||
3.6.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen | 1 386 050 | –52 600 | 1 333 450 |
3.6.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | – | – | – |
3.7 | Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –347 432 | – | –347 432 |
3.8 | Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 | 9 983 220 | – | 9 983 220 |
Nettokreditaufnahme | 32 100 000 | –4 000 000 | 28 100 000 |