GrHdlKfmAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Großhandel und
- 2.
- Außenhandel
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
- Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Beschaffung und Logistik:
- 2.1
- Handelsspezifische Logistik,
- 2.2
- Beschaffungsplanung,
- 2.3
- Wareneinkauf,
- 2.4
- Waren- und Datenfluss,
- 2.5
- Warensortiment,
- 2.6
- Warenversand;
- 3.
- Vertrieb und Kundenorientierung:
- 3.1
- Marketing,
- 3.2
- Kalkulation und Preisermittlung,
- 3.3
- Verkauf und Kundenberatung;
- 4.
- Information und Zusammenarbeit:
- 4.1
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.2
- Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 5.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 5.1
- Buchen von Geschäftsvorgängen,
- 5.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- 5.3
- Zahlungsverkehr und Kredit.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- in der Fachrichtung Großhandel:
- 1.1
- Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
- 1.2
- Warenwirtschaftssystem;
- 2.
- in der Fachrichtung Außenhandel:
- 2.1
- Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
- 2.2
- Fremdsprachige Kommunikation.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Arbeitsorganisation,
- 2.
- Warenwirtschaft,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Großhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Großhandelsgeschäfte:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten
- a)
- Warenwirtschaft und Logistik im Handel,
- b)
- Planung und Durchführung der Beschaffung,
- c)
- Marketing und Vertrieb
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse im Handel von der Beschaffung bis zum Vertrieb steuern und kontrollieren, die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette berücksichtigen, Abläufe analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Ferner soll er nachweisen, dass er dabei rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Reklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann; - 2.
- im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten
- a)
- Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,
- b)
- Information und Kommunikationstechnik,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- d)
- Buchungsvorgänge,
- e)
- Zahlungsverkehr und Kredit
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betrieblicher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schlussfolgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebiete berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen entwickeln kann; - 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Wareneinkauf,
- 2.
- Marketing,
- 3.
- Verkauf und Kundenberatung.
(5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Großhandelsgeschäfte und Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Außenhandelsgeschäfte:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten
- a)
- Anbahnung und Abschluss von Außenhandelsgeschäften,
- b)
- Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,
- c)
- fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes
bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge berücksichtigen, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen sowie Geschäftsvorgänge mit fremdsprachigen Partnern erledigen kann. Dabei soll er nachweisen, dass er rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Reklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann; - 2.
- im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten
- a)
- Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,
- b)
- Information und Kommunikationstechnik,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- d)
- Buchungsvorgänge,
- e)
- Zahlungsverkehr und Kredit
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betrieblicher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schlussfolgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebiete berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen entwickeln kann; - 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Internationaler Handel,
- 2.
- Auslandsmärkte.
(5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Außenhandelsgeschäfte und Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Das Ausbildungsunternehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Organisations- und Entscheidungsstrukturen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
|
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Beschaffung und Logistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Handelsspezifische Logistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Beschaffungsplanung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Wareneinkauf (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
|
2.4 | Waren- und Datenfluss (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) |
|
2.5 | Warensortiment (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) |
|
2.6 | Warenversand (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) |
|
3 | Vertrieb und I Kundenorientierung I (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) I | |
3.1 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Kalkulation und Preisermittlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Verkauf und Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) |
|
4 | Information und I Zusammenarbeit I (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) I | |
4.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) |
|
4.3 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) I |
|
5. | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle I (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) I | |
5.1 | Buchen von Geschäftsvorgängen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) |
|
5.3 | Zahlungsverkehr und Kredit (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) |
|
Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Fachrichtung Großhandel | |
1.1 | Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Warenwirtschaftssystem (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) |
|
2 | Fachrichtung Außenhandel | |
2.1 | Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Fremdsprachige Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) |
|
- Fachrichtung GroßhandelErstes Ausbildungsjahr
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
- Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 2.4
- Waren- und Datenfluss
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 2.3
- Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
- 4.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
- 4.2
- Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
- Warensortiment, Lernziele b bis d,
- 3.3
- Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
- Zweites Ausbildungsjahr
- 1.3
- Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
- 2.3
- Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
- 3.2
- Kalkulation und Preisermittlung,
- 4.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
- 5.1
- Buchen von Geschäftsvorgängen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Handelsspezifische Logistik,
- 2.2
- Beschaffungsplanung,
- 2.6
- Warenversand
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
- Warensortiment, Lernziel a,
- 3.1
- Marketing,
- 3.3
- Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- Drittes Ausbildungsjahr
- 5.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- 5.3
- Zahlungsverkehr und Kredit
- 1.1
- Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele a bis c und k,
- 1.2
- Warenwirtschaftssystem, Lernziele a und b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele d bis f,
- 1.2
- Warenwirtschaftssystem, Lernziel c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 1.1
- Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele g bis j,
- Fachrichtung AußenhandelErstes Ausbildungsjahr
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
- Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 2.4
- Waren- und Datenfluss
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 2.3
- Wareneinkauf, Lernziele a bis c,
- 4.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bid d,
- 4.2
- Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
- Warensortiment, Lernziele b bis d,
- 3.3
- Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b,
- Zweites Ausbildungsjahr
- 1.3
- Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
- 2.3
- Wareneinkauf, Lernziele d bis f,
- 3.2
- Kalkulation und Preisermittlung,
- 4.1
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
- 5.1
- Buchen von Geschäftsvorgängen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Handelsspezifische Logistik,
- 2.2
- Beschaffungsplanung,
- 2.6
- Warenversand
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.5
- Warensortiment, Lernziel a,
- 3.1
- Marketing,
- 3.3
- Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- Drittes Ausbildungsjahr
- 5.3
- Zahlungsverkehr und Kredit
- 2.1
- Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele g bis l,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 5.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
- 2.1
- Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis f,
- 2.2
- Fremdsprachige Kommunikation