GemFinRefG
Gemeindefinanzreformgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.
(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 35 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 70 000 Euro jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.
(1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.
(2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
(1) Vorbehaltlich des § 5c Absatz 1 entfällt von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes
- 1.
- auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 Prozent,
- 2.
- auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) ein Anteil von insgesamt 15 Prozent.
(2) Der Schlüssel für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend Absatz 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und Berlin (West). Der Schlüssel für die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Länder und Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend Absatz 4 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Nummer 2 genannten Länder und Berlin (Ost).
(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Nummer 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 60 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich
- 1.
- zu 70 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde;
- 2.
- zu 30 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.
(4) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Nummer 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 30 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.
(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird vorbehaltlich des § 5c Absatz 1 auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschlüssel je Land.
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen
- 1.
- zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als Summe der Jahre 2001 bis 2006 auf Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;
- 2.
- zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2004 bis 2006 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;
- 3.
- zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2003 bis 2005 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde.
(1) Der Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird
- 1.
- in den Jahren 2009 bis 2011 mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5b,
- 2.
- in den Jahren 2012 bis 2014 mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent gemäß den Schlüsseln nach den §§ 5a und 5b und
- 3.
- in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5b gebildet.
(2) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 1 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 1 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden.
Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5c, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. § 16 Absatz 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.
(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen.
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.
(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.
(5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleiben, wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 beträgt jährlich 2 582 024 000 Euro. Sie wird den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach Satz 2 entspricht. Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben.
(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
(8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage durch Rechtsverordnung treffen.
In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.11.2016 I 2613