GasLastV

Gaslastverteilungs-Verordnung

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

Die Lastverteilung obliegt

1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,
Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,
Bezirkslastverteilerstelle für Gas,
Bereichslastverteilerstelle für Gas.

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

1.
an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über
a)
die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;
b)
die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;
c)
die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;
2.
an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;
2.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:

Lastverteilungsgebiet I
  Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
  mit den Regierungsbezirken
  Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),
  Hannover,
  Lüneburg,
  Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),
Hessen
  mit dem Regierungsbezirk
  Kassel
    mit dem Kreis/Landkreis
    Kassel
      mit den Gemeinden/Städten
      Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,
      Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),
      Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,
      Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,
      Wahlsburg
      (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),
Mecklenburg-Vorpommern
  mit dem Landkreis
  Nordwestmecklenburg
    mit den Gemeinden/Städten
    Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen
    (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)
    mit dem Landkreis
    Ludwigslust
      mit den Gemeinden/Städten
      Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Sachsen-Anhalt
  mit dem Regierungsbezirk
  Magdeburg
    mit dem Bördekreis
      mit den Gemeinden/Städten
      Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
    mit dem Landkreis
    Halberstadt
      mit den Gemeinden/Städten
      Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
    mit dem Ohrekreis
      mit den Gemeinden/Städten
      Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
    mit dem Landkreis
    Quedlinburg
      mit der Gemeinde
      Westerhausen
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
    mit dem Landkreis
    Wernigerode
      mit den Gemeinden/Städten
      Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet II
  Die Länder
Nordrhein-Westfalen
  mit den Regierungsbezirken
  Arnsberg,
  Detmold,
  Düsseldorf,
  Köln,
  Münster,
Niedersachsen
  mit dem Regierungsbezirk
  Weser-Ems
    mit der kreisfreien Stadt
    Osnabrück
    und dem Landkreis
    Osnabrück
      mit den Gemeinden/Städten
      Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
  mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
  Koblenz
    mit der kreisfreien Stadt
    Koblenz
      und den Landkreisen
      Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),
      Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
    Rhein-Hunsrück-Kreis
    Rhein-Lahn-Kreis
      mit der großen kreisangehörigen Stadt
      Lahnstein und der
        Verbandsgemeinde
        Braubach
        (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
  Trier
    mit den Landkreisen
    Daun,
    Bitburg-Prüm
      mit der Verbandsgemeinde
      Prüm,
Hessen
  mit den Regierungsbezirken
  Gießen
    mit dem Kreis/Landkreis
    Marburg-Biedenkopf
      mit den Gemeinden/Städten
      Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
  Kassel
    mit den Kreisen/Landkreisen
    Kassel
      mit den Gemeinden/Städten
      Breuna, Wolfhagen
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),
    Waldeck-Frankenberg
      mit den Gemeinden/Städten
      Allendorf (Eder), Arolsen,
      Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
      (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet III
  Die Länder
Hessen
  mit den Regierungsbezirken
  Darmstadt
    mit den kreisfreien Städten
    Darmstadt, Frankfurt am Main,
    Offenbach am Main, Wiesbaden
    und den Kreisen/Landkreisen
    Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),
    Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
  Gießen
    mit den Kreisen/Landkreisen
    Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
    Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),
  Kassel
    mit der kreisfreien Stadt
    Kassel
    und den Kreisen/Landkreisen
    Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
    Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,
    Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
Niedersachsen
  mit dem Regierungsbezirk
  Braunschweig
    mit dem Landkreis
    Göttingen
      mit den Gemeinden/Städten
      Friedland, Göttingen, Rosdorf
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
  mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
  Koblenz
    mit dem Landkreis
    Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)
  Rheinhessen-Pfalz
    mit der kreisfreien Stadt
    Mainz
    und den Landkreisen
    Alzey-Worms
      mit der verbandsfreien Gemeinde
      Osthofen (Stadt)
      und den Verbandsgemeinden
      Eich, Westhofen, Wörrstadt mit
      der Ortsgemeinde Partenheim
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
    Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Bayern
  mit dem Regierungsbezirk
  Unterfranken
    mit der kreisfreien Stadt
    Aschaffenburg
    und dem Landkreis
    Aschaffenburg
      mit den Gemeinden/Städten
      Alzenau i. Ufr., Bessenbach,
      Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,
      Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,
      Westerngrund
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Thüringen
  mit dem Landkreis
  Eichsfeld.
Lastverteilungsgebiet IV
  Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz
  mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
  Koblenz
    mit den Landkreisen
    Bad Kreuznach, Birkenfeld,
  Cochem-Zell
    mit der Verbandsgemeinde
    Zell (Mosel)
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
  Trier
    mit der kreisfreien Stadt
    Trier
    und den Landkreisen
    Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,
    Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)
  Rheinhessen-Pfalz
    mit den kreisfreien Städten
    Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,
    Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,
    Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,
    Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,
    Frankenthal (Pfalz) versorgt,
    und den Landkreisen
    Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,
    Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,
    Ludwigshafen, Pirmasens,
    Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),
    Mainz-Bingen
      mit der Verbandsgemeinde
      Sprendlingen-Gensingen
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet V
  Die Länder
Baden-Württemberg
  mit den Regierungsbezirken
  Freiburg,
  Tübingen,
  Karlsruhe,
  Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),
Bayern
  mit den Regierungsbezirken
  Schwaben
    mit den Landkreisen
    Lindau (Bodensee),
    Neu-Ulm
      mit den Gemeinden/Städten
      Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
  Unterfranken
    mit dem Landkreis
    Würzburg
      mit den Gemeinden/Städten
      Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Rheinland-Pfalz
  mit dem Regierungsbezirk
  Rheinhessen-Pfalz
    mit der kreisfreien Stadt
    Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung
    Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke
    Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,
Hessen
  mit dem Regierungsbezirk
  Darmstadt
    mit dem Kreis/Landkreis
    Bergstraße
      mit der Stadt
      Viernheim.
Lastverteilungsgebiet VIa
  Die Länder
Baden-Württemberg
  mit dem Regierungsbezirk
  Stuttgart
    mit dem Main-Tauber-Kreis
      mit den Gemeinden
      Freudenberg, Wertheim,
Bayern
  mit den Regierungsbezirken
  Oberbayern
    mit dem Landkreis
    Eichstätt
      mit den Gemeinden/Städten
      Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,
      Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,
      Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,
      Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,
      Walting, Wellheim
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
  Niederbayern
    mit den Landkreisen
    Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)
    Freyung-Grafenau
    Kelheim
      mit dem Markt Painten,
    Regen
    Straubing-Bogen
      mit den Gemeinden
      Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,
      Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
  Oberpfalz
    mit den kreisfreien Städten
    Amberg, Weiden i. d. Opf.
    und den Landkreisen
    Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),
    Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,
    Tirschenreuth,
    Regensburg
      mit den Gemeinden/Städten
      Beratzhausen, Brunn, Deuerling,
      Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
  Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)
  Mittelfranken und
  Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),
Thüringen
  mit dem Saale-Orla-Kreis
    mit den Gemeinden/Städten
    Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga
    (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet VIb
  Das Land
Bayern
  mit den Regierungsbezirken
  Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),
  Niederbayern
    mit den kreisfreien Städten
    Landshut, Passau, Straubing
    und den Landkreisen
    Deggendorf
      mit den Gemeinden/Städten
      Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,
      Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,
      Stephansposching, Wallerfing
      (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
    Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,
    Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
  Oberpfalz
    mit der kreisfreien Stadt
    Regensburg
    und den Landkreisen
      Cham
        mit der Gemeinde
        Rettenbach
        (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
    Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
  Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).
Lastverteilungsgebiet VII
  Die Länder
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),
Sachsen
  mit den Regierungsbezirken
  Dresden,
  Chemnitz,
  Leipzig,
Sachsen-Anhalt
  mit den Regierungsbezirken
  Dessau,
  Halle,
  Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),
Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)
  (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
Bayern
  mit dem Regierungsbezirk
  Oberfranken
    mit dem Landkreis
    Coburg
      mit der Stadt
      Rodach b. Coburg,
Hessen
  mit dem Regierungsbezirk
  Kassel
    mit dem Werra-Meißner-Kreis
      mit der Gemeinde/Stadt
      Herleshausen
    mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
      mit der Gemeinde/Stadt
      Wildeck-Obersuhl.

Jur. Bezeichnung
GasLastV
Pub. Bezeichnung
GasLastV
Veröffentlicht
21.07.1976
Fundstellen
1976, 1849: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474