FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,
- 2.
- Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 3.
- Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 4.
- Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 5.
- Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 6.
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
- 7.
- Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,
- 8.
- Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 9.
- EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach
- a)
- Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist,
- b)
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
- 10.
- Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
- 11.
- Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,
- 12.
- Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
- 13.
- Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist,
- 14.
- Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem
- a)
- ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und
- b)
- eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,
- 15.
- Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien.
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
- 1.
- des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
- 2.
- des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
- 1.
- des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
- 2.
- des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
- 1.
- des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und
- 2.
- des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6
(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- 1.
- die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen ist, und
- 2.
- die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 wesentlich sind.
(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
- 1.
- wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,
- 2.
- soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und
- 2.
- die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.
(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach
- 1.
- Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und
- 2.
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 1.
- Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
- 2.
- Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.
(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
- 1.
- in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- zu verfüttern oder
- 3.
- zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
(1) Abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und
- 2.
- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.
Es ist verboten,
- 1.
- ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
In der Europäischen Union zugelassene Futtermittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgeführt.
Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind.
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen.
(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
- 1.
- der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
- 1.
- von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie
- 2.
- sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.
(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,
- 2.
- für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen.
(4) Sofern
- 1.
- Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine,
- 2.
- Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“, Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder
- 3.
- Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“
- 1.
- als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,
- 2.
- soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.
(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 17 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.
(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass
- 1.
- die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.
(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind
- 1.
- aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte
- a)
- Fette,
- b)
- Öle,
- c)
- Fettsäuren,
- d)
- mit Glycerin veresterte Fettsäuren,
- e)
- Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und
- f)
- Salze von Fettsäuren und
- 2.
- Fischöl, auch gehärtet.
(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag
- 1.
- zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und
- 2.
- sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
- 2.
- der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich
- 1.
- aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2,
- 2.
- aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere
- 1.
- das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,
- 2.
- das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,
- 3.
- Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und
- 4.
- Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Sofern
- 1.
- Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
- 3.
- Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
- 4.
- Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
- 5.
- Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
- 1.
- als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
- 2.
- falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
- 2.
- der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag
- 1.
- zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
- 2.
- sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
- 1.
- mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
- 2.
- mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.
(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.
(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder
- 2.
- die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.
(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.
(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)
- 1.
- die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
- 2.
- die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
- 3.
- die Zulassung von Betrieben nach § 18,
- 4.
- die Registrierung von Betrieben nach § 21
(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.
(1) Betriebe nach
- 1.
- § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,
- 2.
- § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,
(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert.
(3) Betriebe, denen eine
- 1.
- Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,
- 2.
- Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.
(4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 22.
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach
- 1.
- Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder
- 2.
- Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht,
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind
- 1.
- die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden,
- 2.
- die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren
(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.
(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass
- 1.
- es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder
- 2.
- ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten
(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.
(1) Ein
- 1.
- in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder
- 2.
- in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
- 1.
- über einen in Anlage 5 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und
- 2.
- nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
- 1.
- die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
- a)
- des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder
- b)
- des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)
- 2.
- das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.
(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
- 1.
- unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
- 2.
- in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
- 3.
- veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.
(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln
- 1.
- eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),
- 2.
- eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen
(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
(1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.
(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
- 2.
- entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder
- 3.
- entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert,
- 2.
- als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,
- 3.
- entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,
- 4.
- entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder
- 5.
- entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt.
(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
- 3.
- entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,
- 7.
- entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 8.
- entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 9.
- entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 10.
- entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,
- 11.
- ohne Zulassung nach
- a)
- § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
- b)
- § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
- c)
- § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
- 12.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 13.
- entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 14.
- entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
- 2.
- entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder
- 3.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5
- a)
- Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,
- b)
- Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II
- aa)
- Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,
- bb)
- Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8,
- cc)
- Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3,
- dd)
- Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,
- ee)
- Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder
- ff)
- Abschnitt Dokumentation Nummer 1
- c)
- Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III
- aa)
- Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder
- bb)
- Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt,
- 4.
- entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder
- 5.
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
- a)
- Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
- b)
- Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
- c)
- Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,
- d)
- Artikel 19,
- e)
- Artikel 20 Absatz 1 oder
- f)
- Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,
- 3.
- ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,
- 4.
- entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,
- 5.
- als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 6.
- entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.
Betriebe nach § 17 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und
- 2.
- im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
Vorbemerkungen
- 1.
- Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.
- 1a.
- Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
- 1b.
- Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.
- 2.
- Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
- 3.
- Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
- 4.
- Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
Besonderer Ernährungszweck | wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale | Tierart oder Tierkategorie | anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte | Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) | empfohlene Fütterungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
Verringerung der Gefahr der Azidose | niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe Pufferkapazität | Wiederkäuer | Stärke Gesamtzucker | höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation | a) | Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlenhydrathaltigen Stoffen | |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Insbesondere für Hochleistungskühe“ oder „Insbesondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)“ | |||||||
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |||||||
Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarmfunktion | leicht verdauliche Fasern | Pferde einschließlich Ponys | n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Faserquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Angaben über die Art der Verabreichung |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion | Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette | Pferde einschließlich Ponys | leicht verdauliche Einzelfuttermittel als Quelle von Kohlenhydraten, Proteinen und Fetten (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Angaben über die Art der Verabreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) | |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
b) | Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diätfuttermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzunehmen. | ||||||
Verringerung der Gefahr des Fettlebersyndroms | niedriger Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren | Legehennen | mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt | bis zu 12 Wochen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |
b) | Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden | ||||||
Regulierung der Glucoseversorgung – Diabetes mellitus – | niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung | Hunde und Katzen | Stärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt) essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Quelle kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung | niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Wiederkäuer | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | harnsäuernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Wochen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere“ |
„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ | |||||||
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |||||||
Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall | hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren | bis zu 2 Monaten | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |
Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie | niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | zunächst bis zu 2 Monaten | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |
Verringerung der Gefahr der Ketose/Azetonämie | glucoseliefernde Energiequellen | Milchkühe und Mutterschafe | Propan-1,2-diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt) Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt) | energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle | 3–6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ |
b) | Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern. | ||||||
Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz | Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten | Hunde | – Proteinquelle(n) – Gehalt an essentiellen Fettsäuren – Leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung) – Natrium – Kupfer (insgesamt) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ | |
b) | Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | ||||||
Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Katzen | – Proteinquelle(n) – Gehalt an essentiellen Fettsäuren – Natrium – Kupfer (insgesamt) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ | ||
b) | Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | ||||||
Hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche Kohlenhydrate | Pferde einschließlich Ponys | Methionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Protein- und Fasequelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Angaben der Art der Verabreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) | |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
Ausgleich bei Malabsorption/Verdauungsinsuffizienz | niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine | Geflügel außer Gänse und Tauben | Vitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) | innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |
b) | Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren | ||||||
Verringerung der Gefahr des Milchfiebers | niedriger Calciumgehalt oder enges Kationen/ Anionen- Verhältnis | Milchkühe | Calcium Phosphor Magnesium Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel | 1–4 Wochen vor dem Abkalben | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Nur bis zum Abkalben verfüttern.“ | |
hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat) | Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat | 2 Wochen vor dem Abkalben | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: | |||
– „Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natrium-Aluminiumsilikat pro Tier nicht überschritten wird.“ | |||||||
– „Nur bis zum Abkalben verfüttern.“ | |||||||
hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumsalzen | Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge | Beginn bei den ersten Geburtsanzeichen bis zwei Tage nach der Geburt | b) | Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: | |||
– Gebrauchsanweisung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben; | |||||||
– „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen.“ | |||||||
Minderung von Nährstoffunverträglichkeiten | ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhydratquellen | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle | 3–8 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ |
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz | niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger Phosphorgehalt | Pferde einschließlich Ponys | Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium | Einzelfuttermittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
Verringerung der Oxalsteinbildung | niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt, harnalkalisierende Stoffe | Hunde und Katzen | Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxyprolin | Einzelfuttermittel oder Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffe | bis zu 6 Monaten | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms | hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Hunde und Katzen | Natrium Kalium | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) | 1–2 Wochen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Bei und nach akutem Durchfall.“ |
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
Rekonvaleszenz/Untergewicht | hohe Konzentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Pferde einschließlich Ponys | n-3- und n-6-Fettsäuren (falls zugesetzt) | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | bis zur Genesung | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: |
„Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht.“ | |||||||
Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate | Pferde einschließlich Ponys | Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose | 1–3 Tage | a) | Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen. | |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ | |||||||
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |||||||
Minderung von Stressreaktionen | hoher Magnesiumgehalt oder leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Schweine | Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | 1–7 Tage | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ |
Minderung von Stressreaktionen | leicht verdauliche Einzelfuttermittel | Pferde einschließlich Ponys | Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt) | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | 2–4 Wochen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ |
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinen | harnsäuernde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) | 5–12 Wochen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt) | Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) | 5–12 Wochen | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ | |
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |||||||
b) | Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe „Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen“ oder „Felines Urologisches Syndrom – FUS“ hinzugefügt werden. | ||||||
Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen | mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Monaten | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
b) | Bei Futtermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe „Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen“ oder „Felines Urologisches Syndrom – FUS“ hinzugefügt werden. | ||||||
Verringerung der Tetaniegefahr – Hypomagnesiämie – | hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke Gesamtzucker Magnesium Natrium Kalium | 3–10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchses | a) | Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen | |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Besonders für laktierende Mutterschafe“ | |||||||
„Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |||||||
Verringerung des Übergewichts | niedriger Energiegehalt | Hunde und Katzen | Energiegehalt | bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichts | a) | Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge | |
Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |||||||
Verringerung der Uratsteinbildung | niedriger Purin- und Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde und Katzen | Einzelfuttermittel als Proteinquelle | bis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |
Ausgleich bei unzureichender Verdauung | leicht verdauliche Einzelfuttermittel, niedriger Fettgehalt | Hunde und Katzen | leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | 3–12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ | |
b) | Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hinweis „Exokrine Pankreasinsuffizienz“ hinzugefügt werden. | ||||||
Verringerung der Gefahr der Verstopfung | Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage | Sauen | Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage | 10–14 Tage vor und 10–14 Tage nach dem Abferkeln | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.“ | |
Verringerung der Zystinsteinbildung | niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende Stoffe | Hunde und Katzen | schwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffe | zunächst bis zu 1 Jahr | a) | Angabe in der Gebrauchsanweisung: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
Verwendete Abkürzungen
- GE
- = Bruttoenergie
- ME
- = umsetzbare Energie
- MJ/kg
- = Megajoule je Kilogramm
- NEL
- = Nettoenergie-Laktation
- v. H.
- = vom Hundert
- g
- = Gramm
- ml
- = Milliliter
- mg
- = Milligramm
- T
- = Trockenmasse
Tierart | Mischfuttermittel | Schätzgleichung | ||
1 | 2 | 3 | ||
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1 | ||||
Rinder, Schafe, Ziegen | alle | ME in MJ/kg T = 7,17 | ||
– (g/kg T) | Rohasche | × 0,01171 | ||
+ (g/kg T) | Rohprotein | × 0,00712 | ||
+ (g/kg T) | Rohfett | × 0,01657 | ||
+ (g/kg T) | Stärke | × 0,00200 | ||
– (g/kg T) | Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei | × 0,00202 | ||
+ ml | Gasbildung in 200 mg Trockenmasse | × 0,06463 | ||
Schweine | alle | MEs in MJ/kg = | ||
(g/kg) | Rohprotein | × 0,021503 | ||
+ (g/kg) | Rohfett2 | × 0,032497 | ||
– (g/kg) | Rohfaser | × 0,021071 | ||
+ (g/kg) | Stärke3 | × 0,016309 | ||
+ (g/kg) | organischer Rest (berechnet als Differenz zwischen der organischen Substanz und der Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg)) | × 0,014701 | ||
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 2 | ||||
Hunde, Katzen | Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, ausgenommen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg = | ||
g | Rohprotein | x 0,01464 | ||
+ g | Rohfett2 | x 0,03556 | ||
+ g | N-freie Extraktstoffe | x 0,01464 | ||
Katzen | Futtermittel für besondere Ernährungszwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg = | ||
g | Rohprotein | x 0,01632 | ||
+ g | Rohfett2 | x 0,03222 | ||
+ g | N-freie Extraktstoffe | x 0,01255 | ||
– 0,2092 |
Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)]x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:
GE (MJ/kg) =
(g/kg) + (g/kg) + (g/kg) + (g/kg) | Rohprotein Rohfett Rohfaser N-freie Extraktstoffe | x 0,0239 x 0,0398 x 0,0201 x 0,0175. |
Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
Gruppe | Beschreibung | |
1. | Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere |
2. | Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
3. | Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
4. | Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette |
5. | Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind |
6. | Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung |
7. | Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers |
8. | Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
9. | Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte |
10. | Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können |
11. | Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind |
12. | Zucker | Alle Zuckerarten |
13. | Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
14. | Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten |
15. | Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen |
16. | Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
17. | Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung |
18. | Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien |
19. | Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren |
- 1.
- Anforderungen an Räume und EinrichtungenBetriebe nach § 17 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.
- 2.
- Anforderungen an die TrocknungsanlageDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass
- a)
- eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird,
- b)
- während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und
- c)
- eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.
- 3.
- Anforderungen an die TrocknungDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen.
- 4.
- AusnahmenDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
Land | Benannte Eingangsorte | |
Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Freiburg | |
Bayern | Flughafen München | (Regierung von Oberbayern Sachgebiet 56 – Futtermittelüberwachung Bayern, 80534 München) |
Berlin | Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel | |
Brandenburg | GKS Flughafen Schönefeld | |
Bremen | GKS Bremen, GKS Bremerhaven | |
Hamburg | Hamburg-Hafen | (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg) |
Hamburg-Flughafen | (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg) | |
Hessen | GKS Frankfurt/Main | |
Niedersachsen | GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Futtermittel) | |
GKS JadeWeserPort (alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel) | ||
Nordrhein-Westfalen | GKS Köln | |
Rheinland-Pfalz | GKS Hahn Airport |