FahrschAusbO 2012
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Auf Grund
- –
- des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- –
- des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 | Ziel und Inhalt der Ausbildung |
§ 2 | Art und Umfang der Ausbildung |
§ 3 | Allgemeine Ausbildungsgrundsätze |
§ 4 | Theoretischer Unterricht |
§ 5 | Praktischer Unterricht |
§ 6 | Abschluss der Ausbildung |
§ 7 | Ausnahmen |
§ 8 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 9 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4) | Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen |
Anlage 2.1 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.2 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.3 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) |
Anlage 2.4 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden) |
Anlage 2.5 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden) |
Anlage 2.6 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden) |
Anlage 2.7 (zu § 4) | Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) |
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) | Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff |
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) | Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen |
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) | Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE |
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) | Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE |
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) | Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit |
Anlage 7.1 (zu § 6 Absatz 2) | Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) |
Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) | Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) |
Anlage 7.3 (zu § 6 Absatz 2) | Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) |
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
- 1.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
- 2.
- Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
- 3.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
- 4.
- Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
- 5.
- Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
- 6.
- Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
- 1.
- die Unterweisung nach Absatz 5,
- 2.
- Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
- 3.
- Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
- 1.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
- 2.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
- 3.
- die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
- 4.
- die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 5.
- dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 6.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
- 7.
- die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,
- 8.
- die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Persönliche Voraussetzungen
- a)
- Körperliche FähigkeitenSehfähigkeit – SehtestBedeutung von Gesundheit und Fitness
- b)
- Einschränkungen der körperlichen FähigkeitenKrankheiten und GebrechenAufmerksamkeitsdefiziteKonzentrationsmängelAlkohol, Drogen und MedikamenteErmüden und Ablenkung
- c)
- Psychische und soziale VoraussetzungenEinstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und StraßenverkehrOrientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.
- 2.
- Risikofaktor Mensch
- a)
- Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durchAggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere EmotionenAuffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives FahrenAggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliertUrsachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmenErfahrung, dass Stress Risikofaktor istLernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen istGefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussenRisiken durch Angst, Panik, ÜberlegenheitsgefühleLernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren
- b)
- Selbstbilderrealistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung
- c)
- Fahrideale und Fahrerrollen.
- 3.
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- a)
- Führen von KraftfahrzeugenFahrerlaubnisklassenFührerschein auf Probe
- b)
- Zulassung von Fahrzeugenzulassungspflichtige und zulassungsfreie FahrzeugeErlöschen der Betriebserlaubnis
- c)
- Fahrzeuguntersuchungen
- d)
- VersicherungenHaftpflicht, Teilkasko und VollkaskoInsassenunfallRechtsschutz
- e)
- Fahrzeugpapiere und FührerscheinFahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, VersicherungsnachweisNachweis über AbgasuntersuchungÄnderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO
- f)
- Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.
- 4.
- Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
- a)
- Verkehrswege und ihre BedeutungStraße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße
- b)
- Grundregel § 1 (StVO)
- c)
- Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim FahrstreifenwechselStau.
- 5.
- Vorfahrt und Verkehrsregelungen
Verhalten- –
- bei besonderen Verkehrslagen
- –
- an Kreuzungen und Einmündungen
- –
- bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte
- –
- Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)
- –
- Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen
- –
- Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr
- –
- Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken
- –
- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten
- –
- Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.
- 6.
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge
- a)
- Verkehrszeichen und -einrichtungenGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichensonstige Zeichen (Zusatzschilder), VerkehrseinrichtungenWissen um die Systematik und LogikFormen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten
- b)
- BahnübergängeSicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an Bahnübergängen.
- 7.
- Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
- a)
- Besonderheiten und Verhalten gegenüber
- –
- öffentlichen Verkehrsmitteln
- –
- Bussen/Schulbussen
- –
- Taxen
- –
- Pkw und Motorradfahrern
- –
- Radfahrern
- –
- großen und schweren Fahrzeugen
- –
- Fußgängern
- –
- Kindern und älteren Menschen
- –
- Behinderten
- b)
- Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten
- c)
- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
- –
- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30
- –
- bauliche Maßnahmen.
- 8.
- Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
- a)
- Bedeutung der Geschwindigkeitsituationsangepasste GeschwindigkeitZusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und AnhaltewegEinschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen GeschwindigkeitenGewöhnung an ausreichende SicherheitsabständeErkenntnis der Gefahren von zu hohen GeschwindigkeitenStändige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und SichtverhältnisseKenntnisse und Akzeptanz der GeschwindigkeitsregelungenKenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und SchadstoffemissionenWahl umweltschonender GeschwindigkeitenRealistische Selbsteinschätzung des eigenen GeschwindigkeitsverhaltensWissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten
- b)
- Vorausschauendes Verhalten
- c)
- Sicherheitsabstände
- d)
- Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen
- e)
- Lärmschutz
- f)
- Geschwindigkeitsvorschriften
- g)
- Warnzeichen.
- 9.
- Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung
- a)
- Einfahren, Anfahren
- b)
- Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen
- c)
- Nebeneinanderfahren
- d)
- Abbiegen
- e)
- Wenden
- f)
- Rückwärtsfahren
- g)
- Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch
- –
- Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern
- –
- Verkehrsbeobachtung üben
- –
- Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern
- –
- Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.
- 10.
- Ruhender VerkehrZu wenig Straßenraum – zu viele Autos
- a)
- Ruhender VerkehrHalten und ParkenEinrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs
- b)
- Ein- und AussteigenSichern des Fahrzeugs
- c)
- Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge
- d)
- Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.
- 11.
- Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften
- a)
- Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
- b)
- Verhalten gegenüber SonderfahrzeugenBlaues und gelbes BlinklichtSonderrechte
- c)
- Verhalten nach VerkehrsunfallAbsichern und Hilfeleistung für VerletzteVerpflichtungen
- d)
- Ahndung von FehlverhaltenVerwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe
- e)
- FahreignungsregisterFahreignungs-Bewertungssystem
- f)
- Entzug der Fahrerlaubnis
- g)
- Verlust des VersicherungsschutzesSchadenersatz, Regress
- h)
- Begutachtungsstelle für FahreignungMedizinisch-psychologische Untersuchung.
- 12.
- Lebenslanges Lernen
- a)
- Besondere Risikofaktoren bei
- –
- Fahranfängern
- –
- Jungen Fahrern
- –
- Älteren Fahrern
- b)
- Hilfeninsbesondere durch
- –
- Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)
- –
- Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)
- –
- Erfahrungsaustausch für Fahranfänger
- c)
- Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr
- d)
- Verkehrssicherheit durch Weiterbildung
- e)
- Sicherheitstraining
- f)
- Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug
- a)
- Persönliche Voraussetzungen
- –
- Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder
- –
- Körperliche Voraussetzungen
- –
- Fitness
- b)
- Schutz des Fahrers/BeifahrersAnforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz
- c)
- Betriebs- und VerkehrssicherheitPrüfung, Wartung und PflegeTechnische Veränderungen am MotorradFolgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/GewichtsverteilungSicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades
- d)
- UmweltschonungBleifreier Kraftstoff, KatalysatorSchalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.
- 2.
- Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
- a)
- Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und VerkehrseinrichtungenGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbotebesondere Gefahren für Motorradfahrer durch:
Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse - b)
- Fahrbahn „lesen“Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub /
Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher /
Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn - c)
- Sehen und gesehen werdenVisier, Sichtfeld, Sehhilfen, AdaptionBlickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, BeleuchtungSichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens
- d)
- Mitnahme von PersonenKinder, ErwachseneVerhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen
- e)
- Umweltbewusstes VerhaltenKein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.
- 3.
- Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
- a)
- Hauptgefahren durch andere:Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven
- b)
- Fahren unter erschwerten BedingungenKälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquaplaning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel
- c)
- Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen
- d)
- Motorräder mit BeiwagenFahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, AnlenkungBremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und KurvenfahrenBeladen des Gespanns
- e)
- Motorrad mit AnhängerRechtliche BestimmungenVerbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen
- f)
- Verhalten nach UnfällenAbsicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.
- 4.
- Fahrtechnik und Fahrphysik
- a)
- Bedeutung der Grundfahraufgaben
- b)
- Anfahren und Stabilisieren der FahrbewegungAntriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der FahrbewegungKreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte
- c)
- KurvenKurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/BremskräfteBlicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen
- d)
- BremsenWirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand-und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und FahrbahnoberflächeVollbremsung/GefahrenbremsungBlockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen
- e)
- AusweichenAusweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen
- f)
- Kritische Fahrzustände/UrsachenPendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.
Gilt nicht für AM.
Nicht für A1, AM.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
- a)
- Technik, Physik
- –
- Betriebs- und Verkehrssicherheit
- –
- Wartung und Pflege der Fahrzeuge
- –
- Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO
- –
- Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
- b)
- Personen- und Güterbeförderung
- –
- Personenbeförderung
- –
- Ladeflächen und Beladung
- c)
- Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
- –
- Energiesparende Fahrweise
- –
- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
- 2.
- Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
- a)
- Fahrgeschwindigkeit
- b)
- Fahren in Fahrstreifen
- c)
- Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
- d)
- Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
- e)
- Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
- f)
- Bremsen
- –
- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)
- –
- Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)
- –
- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
- g)
- Zusammenstellung von Zügen
- –
- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
- –
- Stützlast
- –
- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
- –
- Beleuchtung
- h)
- Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
- i)
- Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.
- 1.
- Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz
- a)
- FahrerlaubnisErteilungsvoraussetzungen, Befristung
- b)
- PapierePersönliche Fahrzeugpapiere
- c)
- SozialvorschriftenEG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten
- d)
- ArbeitsplatzSitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.
- 2.
- Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften
- a)
- Geschwindigkeit, Abstand
- b)
- Bahnübergänge
- c)
- Halten und Parken
- d)
- Personenbeförderung
- e)
- FahrverboteSonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz
- f)
- Vorschriften zum Transport von GüternLadungspapiere (national und grenzüberschreitend).
- 3.
- Kraftstrang
- a)
- Motor
- b)
- Kupplung, Wandler
- c)
- Getriebe
- d)
- Antriebswellen
- e)
- Differential(e)
- f)
- Achsantrieb, Radantrieb
- g)
- Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).
- 4.
- Fahrwerk/Elektrische Anlagen
- a)
- Federung
- b)
- Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
- c)
- Aufbauten
- d)
- Lichtmaschine/Batterie(n)
- e)
- Beleuchtung
- f)
- Sonstige elektrische Einrichtungen.
- 5.
- Lkw-Bremsen
- a)
- hydraulische Bremsanlage
- b)
- Druckluftbeschaffungsanlage
- c)
- Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
- d)
- Zweikreis-Druckluftbremsanlage
- e)
- Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
- f)
- Feststellbremse.
- 6.
- Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler
- a)
- Dauerbremsen
- b)
- Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
- c)
- Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
- d)
- Fahrzeuguntersuchungen
- e)
- Geschwindigkeitsregler.
- 7.
- Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische GesetzmäßigkeitenKraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.
- 8.
- Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen
- a)
- FahrzeugUnterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen
- b)
- Fahrzeuggewichte und -abmessungen
- c)
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- d)
- die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern
- –
- Gefahrgut
- –
- Abfall
- e)
- Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)Warnweste, sicherheitsrelevante SchuheEin- und Aussteigen.
- 9.
- Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
- a)
- Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
- b)
- Sicherung verschiedener Arten von Ladegut(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)
- c)
- Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
- d)
- Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.
- 10.
- Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
- a)
- Wartung, Pflege und Kontrolle
- b)
- Energiesparende Fahrweise
- c)
- Alternative Kraftstoffe
- d)
- Zeit- und Streckenplanung
- e)
- Luftwiderstand(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)
- f)
- Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
- 1.
- Zusammenstellung von Zügen
- a)
- Einrichtungen zur VerbindungWartung und Prüfung
- b)
- An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln
- c)
- Abmessungen,zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge
- d)
- Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.
- 2.
- Lastzugbremsen
- a)
- Auflaufbremse(n)
- b)
- Zweitleitungs-Druckluftbremse.
- 3.
- Lastzugbremsen
- a)
- Bremskraftregelung
- b)
- Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)
- c)
- Feststellbremse
- d)
- Dauerbremse
- e)
- Fahrzeuguntersuchungen.
- 4.
- Fahren mit Zügen
- a)
- Sicherheitskontrollen
- b)
- Gliederzug
- c)
- Sattelkraftfahrzeug
- d)
- Bremsen
- e)
- Rangieren
- f)
- Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen
- g)
- Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen
- h)
- Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen
- i)
- Ladung/Ladungssicherung
- j)
- toter Winkel.
- 1.
- Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D
- a)
- Personenbeförderung in BussenSicherheit, Unfallbeteiligung
- b)
- Definition Kraftomnibusse
- c)
- Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.
- 2.
- Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage
- a)
- Rahmen und Fahrgestelleunterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen
- b)
- Räder und ReifenArten, ReifenschädenRadwechselSchneeketten:
- –
- Arten
- –
- Montage
- c)
- Lenkung
- d)
- Elektrische AnlageBatterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.
- 3.
- Fahrerplatz – Innenraum
Zugang von außen- a)
- FahrerplatzLinienbus, ReisebusBegleitpersonalSignalanlagen:
- –
- Video – Außenbeobachtung
- b)
- Informations- und UnterhaltungsanlageLautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage
- c)
- InnenraumFahrgastraum – Beleuchtung:Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.
- 4.
- Kraftstrang
- a)
- Motoren
- b)
- Einspritzanlage
- c)
- Abgasanlage
- d)
- Kupplung
- e)
- Getriebe
- f)
- Antriebswellen
- g)
- Differential.
- 5.
- Bremsanlagen (1)
- a)
- Bauteile
- b)
- gesetzliche Vorschriften
- c)
- Arten von Bremsanlagen.
- 6.
- Bremsanlagen (2)
- a)
- Einzelaggregate der Bremsanlage
- b)
- Feststellbremsanlage.
- 7.
- Bremsanlagen (3)
- a)
- Betriebsbremsanlage
- b)
- Dauerbremsanlage.
- 8.
- Bremsanlagen (4)
- a)
- Gelenkbusanlage
- b)
- Luftfederung – Gelenkbus
- c)
- Drehgelenk – Knickschutz
- d)
- Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
- e)
- Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
- f)
- Anhängerkupplung
- g)
- Anhänger hinter Kraftomnibussen.
- 9.
- Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente
- a)
- gesetzliche Regelung des PersonenverkehrsGrundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung
- b)
- Arten des PersonenbeförderungsverkehrsGelegenheitsverkehrLinienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr
- c)
- Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
- d)
- Haltestellen
- e)
- Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.
- 10.
- BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
- a)
- BO-KraftAllgemeine VorschriftenFahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit
- b)
- SondervorschriftenO-BusLinienverkehrFahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
- c)
- OrdnungswidrigkeitenNichtraucherzonenKennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte MenschenRollstuhlfahrerGurtanlegepflicht
- d)
- Verhalten im Fahrdienstmitzuführende PapiereFundsachen.
- 11.
- StVZO-Bestimmungen zu KraftomnibussenSondervorschriften für KraftomnibusseBauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,Abmessung,Anhängerbetrieb,Kurvenlaufeigenschaften,Achslasten, Gesamtgewicht,Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,Geschwindigkeitsschilder.
- 12.
- Fahrphysik
- a)
- Wirkung von KräftenKraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten.
- b)
- Benutzung von Spiegeln.
- 13.
- Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-FahrerFahren in FahrstreifenSonderfahrstreifenGeschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.
- 14.
- Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.
- 15.
- Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
- a)
- UmweltschutzEnergiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz
- b)
- Alternative Kraftstoffe und Antriebe
- c)
- Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses
- d)
- Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
- e)
- Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
- 16.
- Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen- a)
- Verhalten in schwierigen Situationenbesondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer
- b)
- Liegenbleiben von BussenPannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung
- c)
- Fahrerbedingte UnfallfaktorenÜbermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung
- d)
- Verhalten bei Unfällen.
- 17.
- Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen
- a)
- Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
- b)
- Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
- c)
- Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
- d)
- Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
- e)
- Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) 165/2014
- f)
- Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
- g)
- Kontrollmittelverordnung
- h)
- Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
- i)
- Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.
- 18.
- Sicherheitskontrollen
- a)
- AbfahrkontrolleVerkehrs- und BetriebssicherheitRäder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung
- b)
- Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.
Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.
- 1.
- Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von ZügenEinfahren in StraßenÜberqueren von StraßenAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender TeileBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)FahrbahnbenutzungSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei KolonnenbildungZusammenstellen von ZügenZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen BremsanlagenAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen VorschriftenZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichtenKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder AnbauteilenÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
- 2.
- Technik und SicherungseinrichtungenBremsenBetriebsbremse, hydraulische BremseDruckluftbremseAuflaufbremse und FeststellbremseEinzelradbremsenUnterlegkeileLenkungRäder/BereifungAnbaugeräte und LadungBe- und Entlastung der AchsenBetriebsgeschwindigkeitLadung.
- 1.
- Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von ZügenEinfahren in StraßenÜberqueren von StraßenAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender TeileBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)FahrbahnbenutzungSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei KolonnenbildungZusammenstellen von ZügenZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen BremsanlagenAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen VorschriftenZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichtenKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder AnbauteilenÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
- 2.
- Technik und SicherungseinrichtungenBremsenBetriebsbremse, hydraulische BremseDruckluftbremseAuflaufbremse und FeststellbremseEinzelradbremsenUnterlegkeileLenkungRäder/BereifungAnbaugeräte und LadungBe- und Entlastung der AchsenBetriebsgeschwindigkeitLadung.
- 3.
- Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen
- a)
- Ladungssicherung
- b)
- Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung
- –
- mit bis zu zwei Anhängern
- –
- bis zu 60 km/h
- –
- mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
- c)
- Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb
- d)
- Verhalten an Bahnübergängen.
- 4.
- Wirkung von Kräften beim Fahren
- a)
- Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand
- b)
- Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen
- c)
- in Steigungen und Gefällen
- d)
- Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft
- e)
- Kippmomente.
- 5.
- Bremsanlagen
- a)
- Druckluftbeschaffungsanlage
- b)
- Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
- –
- Zugfahrzeug hydraulisch
- –
- Anhänger Druckluft
- c)
- Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.
- 6.
- Bremsanlagen des Anhängers
- a)
- Manueller Bremskraftregler
- b)
- Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung
- c)
- Hilfs- und Feststellbremsanlage
- d)
- Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
AM | 2 Doppelstunden |
A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
B | 2 Doppelstunden |
C1 | 6 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
C | 10 Doppelstunden |
C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
CE | 4 Doppelstunden |
D1 | 10 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
D | 18 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
L | 2 Doppelstunden |
T | 6 Doppelstunden |
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
- 1.1
- Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs
- 1.2
- Sitzposition
- 1.3
- Einstellung der Spiegel
- 1.4
- Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung
- 1.5
- Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen
- 1.6
- Einstellung der Kopfstützen
- 1.7
- Bedienungseinrichtungen
- 2
- Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken
- 3
- Gangwechsel(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
- 3.1
- Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf
- 3.2
- Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten
- 4
- Fahrbahnbenutzung
- 4.1
- Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
- 4.2
- Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- 5
- Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
- 5.1
- Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
- 5.2
- Abbiegen in Grundstücke
- 5.3
- Einordnen zum Abbiegen
- 5.4
- Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang
- 6
- Rückwärtsfahren und Wenden
- 6.1
- Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt
- 6.2
- Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung
- 6.3
- Wenden
- 7
- Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
- 8
- Fahrgeschwindigkeit
- 8.1
- Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse
- 8.2
- Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)
- 8.3
- Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
- 8.4
- Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
- 8.5
- Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 8.6
- Bremsen in Gefahrensituationen
- 9
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 9.1
- Einfahren, Ausfahren
- 9.2
- Seitenstreifen
- 9.3
- Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
- 9.4
- Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
- 10
- Überholen(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)
- 11
- Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren
- 11.1
- Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
- 11.2
- Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
- 11.3
- Einfahren in Vorfahrtstraßen
- 11.4
- Bremsbereitschaft
- 11.5
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
- 11.6
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
- 11.7
- Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
- 11.8
- Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
- 11.9
- Verhalten an Bahnübergängen
- 12
- Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
- 12.1
- beim Abbiegen
- 12.2
- beim Geradeausfahren
- 12.3
- an Fußgängerüberwegen
- 12.4
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- 12.5
- an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
- 12.6
- an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)
- 13
- Halten und Parken
- 13.1
- Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
- 13.2
- Einfahren in eine Parklücke
- 13.2.1
- zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen
- 13.2.2
- zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen
- 13.3
- Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
- 13.4
- Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge
- 14
- Vorausschauendes Fahren
- 14.1
- Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
- 14.2
- Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer
- 14.3
- Beobachtung des Verkehrsraumes
- 15
- Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
- 16
- Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
- 17
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM
- 17.1
- SicherheitskontrolleÜberprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von
- –
- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- –
- Not-Aus-Schalter
- –
- Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe- –
- Ein- und Ausschalten
- –
- Funktion prüfen von:
- –
- Standlicht
- –
- Abblendlicht
- –
- Fernlicht
- –
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- –
- Nebelschlussleuchte
- –
- Warnblinkanlage
- –
- Blinker
- –
- Hupe
- –
- Bremsleuchte
- –
- Kontrollleuchten benennen
- –
- Rückstrahler Vorhandensein
- –
- Beschädigung
Lenkung- –
- Lenkschloss entriegeln
BremsanlageFunktionsprüfung der BremsenFlüssigkeitsstände- –
- Motoröl
- –
- Kühlmittel
- 17.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 17.2.1
- Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
- 17.2.2
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
- 17.2.3
- Ausweichen ohne Abbremsen
- 17.2.4
- Ausweichen nach Abbremsen
- 17.2.5
- Slalom
- 17.2.6
- Langer Slalom
- 17.2.7
- Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
- 17.2.8
- Stop and Go
- 17.2.9
- Kreisfahrt
- 17.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 17.3.1
- Fahren im Fahrstreifen
- 17.3.2
- Fahren in Kurven
- 17.3.3
- Fahren mit Schutzkleidung
- 18
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B
- 18.1
- Sicherheitskontrolle
- –
- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
- –
- Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
- –
- Ein- und Ausschalten
- –
- Funktion prüfen von:
- –
- Standlicht
- –
- Abblendlicht
- –
- Fernlicht
- –
- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
- –
- Nebelschlussleuchte
- –
- Warnblinkanlage
- –
- Blinker
- –
- Hupe
- –
- Bremsleuchte
- –
- Kontrollleuchten benennen
- –
- Rückstrahler
- –
- Vorhandensein
- –
- Beschädigung
- –
- Lenkung
- –
- Lenkschloss entriegeln
- –
- Überprüfung des Lenkspiels
- –
- BremsanlageFunktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse
- –
- Feststellbremse
- –
- Flüssigkeitsstände
- –
- Motoröl
- –
- Kühlmittel
- –
- Scheibenwaschflüssigkeit
- 18.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 18.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 18.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 18.2.3
- Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
- 18.2.4
- Umkehren
- 18.2.5
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
- 19
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C
- 19.1
- Sicherheitskontrollen
- 19.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 19.1.2
- Zusätzliche Überprüfung
- 19.1.2.1
- Überprüfung der Federung/Luftfederung
- 19.1.2.2
- Funktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse
- –
- Feststellbremse
- 19.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 19.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 19.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 19.2.3
- Rückwärts quer oder schräg einparken
- 19.2.4
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 19.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 19.3.1
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- 19.3.2
- Nutzung von Fahrstreifen
- 19.3.3
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- 19.3.4
- Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)
- 19.3.5
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- 19.3.6
- Sicherheitsabstand
- 19.3.7
- Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
- 19.3.8
- Verhalten an Bahnübergängen
- 19.3.9
- Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
- 19.3.10
- Ladungssicherung
- 20
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D
- 20.1
- Sicherheitskontrollen
- 20.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 20.1.2
- Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten
- 20.1.2.1
- Erläutern oder Demonstrieren der
- –
- Notausstiege
- –
- Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste
- –
- Einstiegshilfen
- 20.1.2.2
- Überprüfung der Federung/Luftfederung
- 20.1.2.3
- Funktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse
- –
- Feststellbremse
- –
- Haltestellenbremse
- 20.1.2.4
- Richtiges Beladen der Gepäckräume
- 20.2
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 20.2.1
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
- 20.2.2
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
- 20.2.3
- Rückwärts quer oder schräg einparken
- 20.2.4
- Halten zum Ein- oder Aussteigen
- 20.3
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 20.3.1
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- 20.3.2
- Nutzung von Fahrstreifen
- 20.3.3
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- 20.3.4
- Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
- 20.3.5
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- 20.3.6
- Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen
- 20.3.7
- Sicherheitsabstand
- 20.3.8
- Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
- 20.3.9
- Verhalten an Bahnübergängen
- 20.3.10
- Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
- 21
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE
- 21.1
- Zusammenstellen des Zuges
- 21.1.1
- Prüfen der Zugmaße
- 21.1.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
- 21.2
- Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
- 21.2.1
- Anhänger ankuppeln
- 21.2.2
- Anhänger abkuppeln
- 21.3
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 21.3.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 21.3.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 21.3.3
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 21.3.4
- Funktion der Bremsanlage
- 21.4
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 21.4.1
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
- 21.4.2
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)
- 21.5
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 21.5.1
- beim Fahren
- –
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- –
- Verhalten an Bahnübergängen
- –
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- –
- Nutzung von Fahrstreifen
- –
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- –
- Sicherheitsabstand
- –
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 21.5.2
- beim Abstellen
- –
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- –
- Kenntlichmachung
- 22
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE
- 22.1
- Zusammenstellen des Zuges
- 22.1.1
- Prüfen der Zugmaße
- 22.1.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)
- 22.2
- Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln
- 22.2.1
- Anhänger ankuppeln
- 22.2.2
- Anhänger abkuppeln
- 22.2.3
- Aufsatteln
- 22.2.4
- Absatteln
- 22.3
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 22.3.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 22.3.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 22.3.3
- Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
- 22.3.4
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 22.3.5
- Funktion der Bremsanlage
- 22.3.6
- Ladungssicherung
- 22.4
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 22.4.1
- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)
- 22.4.2
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 22.4.3
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
- 22.4.4
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
- 22.5
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 22.5.1
- beim Fahren
- –
- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
- –
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- –
- Verhalten an Bahnübergängen
- –
- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
- –
- Nutzung von Fahrstreifen
- –
- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
- –
- Sicherheitsabstand
- –
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- 22.5.2
- beim Abstellen
- –
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- –
- Kenntlichmachung
- 23
- Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb
- 23.1
- Sicherheitskontrollen
- 23.1.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 23.1.2
- Zusätzliche Überprüfungen
- 23.1.2.1
- Funktionsprüfung von
- –
- Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)
- –
- Feststellbremse
- 23.2
- Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16Für Zugmaschine mit Anhänger
- 23.3
- Zusammenstellen des Zuges
- 23.3.1
- Prüfen der Zugmaße
- 23.3.2
- Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)
- 23.4
- Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger
- 23.4.1
- Anhänger ankuppeln
- 23.4.2
- Anhänger abkuppeln
- 23.5
- Sicherheitskontrollen am Zug
- 23.5.1
- Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
- 23.5.2
- Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
- 23.5.3
- Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
- 23.5.4
- Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
- 23.5.5
- Funktion der Bremsanlage
- 23.5.6
- Ladungssicherung
- 23.6
- Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
- 23.6.1
- Rückwärtsfahren geradeaus
- 23.7
- Klassenspezifische Besonderheiten
- 23.7.1
- Beim Fahren
- –
- Einschätzen des Raumbedarfs
- –
- Einfahren, Ausfahren, Überqueren
- –
- Überholt werden
- –
- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
- –
- Verhalten an Bahnübergängen
- –
- Nutzen von Fahrstreifen
- –
- Sicherheitsabstand
- –
- Rückwärtsfahren (Absicherung)
- –
- Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)
- 23.7.2
- Beim Abstellen
- –
- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
- –
- Kenntlichmachung
Gilt nur für Zweiradklassen.
Gilt nicht für Zweiradklassen.
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A1 auf A A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | |||||
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.
Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundaus- bildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
C | C mehr als 2 Jahre | D | 7 | 8 | 4 | 3 |
D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
C | C bis 2 Jahre | D | 14 | 16 | 8 | 6 |
D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | D | 33 | 12 | 8 | 5 |
D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre | D | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
- 1.
- EG – Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoges EG-Kontrollgerät Digitales EG-Kontrollgerät Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kontrollgerätes - –
- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- –
- Bedienung der Schalter
- –
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen
- –
- Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Bedienung und Handhabung des digitalen Kontrollgerätes unter Verwendung der Fahrerkarte - –
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
- –
- während der Fahrt
- –
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- –
- Bedienung der Schalter
- –
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen
- –
- Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Auswertung des Schaublattes - a)
- Wie viele Kilometer wurden gefahren?
- b)
- Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
- c)
- Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
- d)
- Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- –
- am Ende einer Fahrt
- –
- bei Ausfall des Gerätes
- 2.
- Bremsen (alle Klassen)Sichtprüfung des Standes der BremsflüssigkeitPrüfen der DruckwarneinrichtungVorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellenPrüfen, ob Pedalwege frei sindSichtprüfung der Betriebs- und FeststellbremseWirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
- 3.
- Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)Prüfen der Reifengröße anhand des FahrzeugscheinsPrüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des FahrzeugscheinsPrüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)Sichtprüfung des Sitzes der RadmutternPrüfen der Felgen auf BeschädigungPrüfung Reserverad, Sicherung, ZustandSichtprüfung der RadaufhängungFunktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)Lenkungsspiel prüfenÖlstand der Servolenkung prüfen
- 4.
- Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfenBremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfenHupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfenBatterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfenReihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennenKontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläuternSchluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
- 5.
- Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des KühlflüssigkeitsstandesKontrolle des MotorölstandesDichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfenSichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollierenEinstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigenÜberprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
- 6.
- Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)Verbandkasten (Unterbringung)Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)Sichtprüfung der AnhängekupplungZustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)
- 7.
- Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)Erläutern eines RadwechselsAuswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder SchlussleuchteFunktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und BeifahrermikrofonFunktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen FahrzeugsErläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der TürenBeschreibung der Handhabung des FeuerlöschersKontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei AusfallBedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären
- 8.
- Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)Funktions- und Sicherheitskontrolle, HandfertigkeitenPrüfung der BremsanlagenKontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen AnschlüsseFunktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der AuflaufbremseKontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ||||||||||||
Familienname: | ||
Vorname: | ||
Anschrift: | ||
Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): |
Grundstoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde: | |||
Doppelstunden zu je 90 Minuten (Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten) | |||
Klassenspezifischer Stoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde: | |||
Für Klasse wurde an Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. | Für Klasse wurde an Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. | ||
⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | ⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | ||
⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | ||
Ort, Datum | Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters | Unterschrift des Fahrschülers |
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO
Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | Erweiterung auf Klasse | Bei Vorbesitz der Klasse | Doppelstunde (je 90 Minuten) | ||||
A | 4 | C1 | B | 6 | D1 | B | 10 | ||||
A2 | 4 | C1 | D1 | 2 | D1 | C1 | 4 | ||||
A1 | 4 | C1 | D | 2 | D1 | C | 4 | ||||
B | 2 | C | B | 10 | D | B | 18 | ||||
AM | 2 | C | C1 | 4 | D | C | 8 | ||||
L | 2 | C | D1 | 4 | D | C1 | 12 | ||||
T | 6 | C | D | 2 | D | D1 | 8 | ||||
CE | C | 4 | BE, C1E, D1E und DE, A2 bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A1 sowie A bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung | ||||||||
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ||||||||||||
Familienname: | ||
Vorname: | ||
Anschrift: | ||
Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): |
Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde: | |||
Für Klasse | Für Klasse | ||
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: | |||
Für Klasse wurden Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. | Für Klasse wurden Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. | ||
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) | Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) | ||
⃞ Ja ⃞ Nein | ⃞ Ja ⃞ Nein | ||
⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | ⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | ||
⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | ||
Ort, Datum | Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters | Unterschrift des Fahrschülers |
Besondere Ausbildungsfahrten | A1 A2 A B | A1 auf A2 A1 auf A A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | |||||
Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8 | |
2 | Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3 | |
3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3 |
| ||||||
Familienname: | ||
Vorname: | ||
Anschrift: | ||
Geburtsdatum: | Beantragte Klasse(n): | Vorbesitz der Klasse(n): |
Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt teilgenommen wurde: | ||
Für Klasse wurden mindestens Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. | Für Klasse wurden mindestens Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. | |
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: | ||
Für Klasse wurden Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. | Für Klasse wurden Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. | |
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. | Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. | |
⃞ Ja ⃞ Nein | ⃞ Ja ⃞ Nein | |
⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | ⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. | |
⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. | |
Ort, Datum | Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters | Unterschrift des Fahrschülers |
Vorbesitz der Klasse(n) | Dauer des Vorbesitzes | Erwerb | Grundaus- bildung | Überland | Autobahn | Nachtfahrt |
C | C mehr als 2 Jahre | D | 7 | 8 | 4 | 3 |
D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
C | C bis 2 Jahre | D | 14 | 16 | 8 | 6 |
D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | D | 33 | 12 | 8 | 5 |
D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre | D | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
Entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE.