EuWO 1988(EuWO)
Europawahlordnung
Erster Abschnitt | |||
Wahlorgane (§§ 1 bis 11) | |||
§ 1 | Bundeswahlleiter | ||
§ 2 | Landeswahlleiter | ||
§ 3 | Kreis- und Stadtwahlleiter | ||
§ 4 | Bildung der Wahlausschüsse | ||
§ 5 | Tätigkeit der Wahlausschüsse | ||
§ 6 | Wahlvorsteher und Wahlvorstand | ||
§ 7 | Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | ||
§ 8 | Beweglicher Wahlvorstand | ||
§ 9 | Ehrenämter | ||
§ 10 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | ||
§ 11 | Geldbußen | ||
Zweiter Abschnitt | |||
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 41) | |||
Erster Unterabschnitt | |||
Wahlbezirke | |||
§ 12 | Allgemeine Wahlbezirke | ||
§ 13 | Sonderwahlbezirke | ||
Zweiter Unterabschnitt | |||
Wählerverzeichnis | |||
§ 14 | Führung des Wählerverzeichnisses | ||
§ 15 | Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | ||
§ 16 | Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis | ||
§ 17 | Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag | ||
§ 17a | Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis | ||
§ 17b | Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen | ||
§ 18 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten | ||
§ 19 | Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern | ||
§ 20 | Einsicht in das Wählerverzeichnis | ||
§ 21 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | ||
§ 22 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses | ||
§ 23 | Abschluß des Wählerverzeichnisses | ||
Dritter Unterabschnitt | |||
Wahlscheine | |||
§ 24 | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | ||
§ 25 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | ||
§ 26 | Wahlscheinanträge | ||
§ 27 | Erteilung von Wahlscheinen | ||
§ 28 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | ||
§ 29 | Vermerk im Wählerverzeichnis | ||
§ 30 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | ||
Vierter Unterabschnitt | |||
Wahlvorschläge, Stimmzettel | |||
§ 31 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | ||
§ 32 | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | ||
§ 33 | Vorprüfung der Wahlvorschläge | ||
§ 34 | Zulassung der Wahlvorschläge | ||
§ 35 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses | ||
§ 36 | Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | ||
§ 37 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||
§ 38 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | ||
Fünfter Unterabschnitt | |||
Wahlräume, Wahlzeit | |||
§ 39 | Wahlräume | ||
§ 40 | Wahlzeit | ||
§ 41 | Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | ||
Dritter Abschnitt | |||
Wahlhandlung (§§ 42 bis 59) | |||
Erster Unterabschnitt | |||
Allgemeine Bestimmungen | |||
§ 42 | Ausstattung des Wahlvorstandes | ||
§ 43 | Wahlkabinen | ||
§ 44 | Wahlurnen | ||
§ 45 | Wahltisch | ||
§ 46 | Eröffnung der Wahlhandlung | ||
§ 47 | Öffentlichkeit | ||
§ 48 | Ordnung im Wahlraum | ||
§ 49 | Stimmabgabe | ||
§ 50 | Stimmabgabe behinderter Wähler | ||
§ 51 | (weggefallen) | ||
§ 52 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | ||
§ 53 | Schluß der Wahlhandlung | ||
Zweiter Unterabschnitt | |||
Besondere Regelungen | |||
§ 54 | Wahl in Sonderwahlbezirken | ||
§ 55 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen | ||
§ 56 | Stimmabgabe in Klöstern | ||
§ 57 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | ||
§ 58 | (weggefallen) | ||
§ 59 | Briefwahl | ||
Vierter Abschnitt | |||
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74) | |||
§ 60 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | ||
§ 61 | Zählung der Wähler | ||
§ 62 | Zählung der Stimmen | ||
§ 63 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses | ||
§ 64 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | ||
§ 65 | Wahlniederschrift | ||
§ 66 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | ||
§ 67 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | ||
§ 68 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | ||
§ 69 | Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt | ||
§ 70 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | ||
§ 71 | Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet | ||
§ 72 | Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | ||
§ 73 | Benachrichtigung der gewählten Bewerber | ||
§ 74 | Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter | ||
Fünfter Abschnitt | |||
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77) | |||
§ 75 | Nachwahl | ||
§ 76 | Wiederholungswahl | ||
§ 77 | Berufung von Listennachfolgern | ||
Sechster Abschnitt | |||
Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 88) | |||
§ 78 | (weggefallen) | ||
§ 78a | Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten | ||
§ 79 | Öffentliche Bekanntmachungen | ||
§ 80 | Zustellungen, Versicherungen an Eides statt | ||
§ 81 | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | ||
§ 82 | Sicherung der Wahlunterlagen | ||
§ 83 | Vernichtung von Wahlunterlagen | ||
§ 84 | (weggefallen) | ||
§ 85 | Stadtstaatklausel | ||
§ 86 | Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit | ||
§ 87 | Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament | ||
§ 88 | (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | ||
Anhang *) | |||
Anlage 1 | |||
(zu § 17 Abs. 2) | |||
(weggefallen) | |||
Anlage 2 | |||
(zu § 17 Abs. 5) | |||
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie Versicherung an Eides statt -Erst- und Zweitausfertigung - | |||
Anlage 2A | |||
(zu § 17a Abs. 2) | |||
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie Versicherung an Eides statt | |||
Anlage 2B | |||
(zu § 17a Abs. 5) | |||
Einheitliches Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten | |||
Anlage 2C | |||
(zu § 17b Abs. 2) | |||
Antrag für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden | |||
Anlage 3 | |||
(zu § 18 Abs. 1) | |||
Wahlbenachrichtigung | |||
Anlage 4 | |||
(zu § 18 Abs. 2) | |||
Wahlscheinantrag | |||
Anlage 5 | |||
(zu § 19 Abs. 1) | |||
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | |||
Anlage 6 | |||
(zu § 19 Abs. 2) | |||
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament | |||
Anlage 6A | |||
(zu § 19 Abs. 3) | |||
Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland | |||
Anlage 7 | |||
(zu § 23 Abs. 1) | |||
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch die Gemeindebehörde | |||
Anlage 8 | |||
(zu § 25) | |||
Wahlschein | |||
Anlage 9 | |||
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) | |||
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder- und Rückseite – | |||
Anlage 10 | |||
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) | |||
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - | |||
Anlage 11 | |||
(zu § 27 Abs. 3) | |||
Merkblatt für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - | |||
Anlage 12 | |||
(zu § 32 Abs. 1) | |||
Liste für ein Land | |||
Anlage 13 | |||
(zu § 32 Abs. 1) | |||
Gemeinsame Liste für alle Länder | |||
Anlage 14 | |||
(zu § 32 Abs. 3) | |||
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts | |||
Anlage 14A | |||
(zu § 32 Abs. 3) | |||
Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften) | |||
Anlage 15 | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) | |||
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags | |||
Anlage 16 | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) | |||
Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche | |||
Anlage 16A | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) | |||
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger | |||
Anlage 16B | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) | |||
Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes - Erst- und Zweitausfertigung - | |||
Anlage 16C (weggefallen) | |||
Anlage 17 | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | |||
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein Land | |||
Anlage 18 | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | |||
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder | |||
Anlage 19 | |||
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) | |||
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber | |||
Anlage 20 | |||
(zu § 34 Abs. 6 und 8) | |||
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses/ Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | |||
Anlage 21 | |||
(zu § 36 Abs. 1) | |||
Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen | |||
Anlage 22 | |||
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) | |||
Stimmzettel | |||
Anlage 23 | |||
(zu § 41 Abs. 1) | |||
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde | |||
Anlage 24 | |||
(zu § 64 Abs. 7, § 68 Abs. 4) | |||
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl | |||
Anlage 25 | |||
(zu § 65 Abs. 1) | |||
Wahlniederschrift (Urnenwahl) | |||
Anlage 26 | |||
(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) | |||
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl | |||
Anlage 27 | |||
(zu § 68 Abs. 5) | |||
Wahlniederschrift (Briefwahl) | |||
Anlage 28 | |||
(zu § 69 Abs. 4) | |||
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/ Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt | |||
Anlage 29 | |||
(zu § 70 Abs. 4) | |||
Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | |||
Anlage 30 | |||
(zu § 71 Abs. 4) | |||
Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet | |||
Anlage 31 | |||
(zu § 84 Nr. 3) | |||
(weggefallen) |
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Wahlvorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
- 2.
- Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
- 3.
- Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
- 4.
- Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
- 5.
- Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr.
- 6.
- Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Absatz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei Beisitzer anwesend sind.
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
- 3.
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.
Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
- 1.
- für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
- 2.
- auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
- 3.
- für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
- 4.
- für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
- 1.
- nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes,
- a)
- (weggefallen)
- b)
- die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
- c)
- die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- d)
- die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
- 2.
- nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(10) (weggefallen)
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
- 3.
- § 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
- 4.
- § 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig,
- 5.
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
- § 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
- 2.
- § 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
- 3.
- § 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten
(4) (weggefallen)
(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(5a) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.
(5b) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet.
(6) Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes Wahlberechtigter erstmals in das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist
- 1.
- die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.
- in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
- 3.
- für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde,
- 4.
- für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 5.
- im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.
(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung
- 1.
- über seine Staatsangehörigkeit,
- 2.
- über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,
- 3.
- über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
- 4.
- dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,
- 5.
- dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- 6.
- dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.
(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische Datei in einem den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen über den Unionsbürger oder, sofern dies nicht möglich ist, das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter übermittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle eine elektronische Datei in dem von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den Informationen der Gemeindebehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der Gemeindebehörde nach Anlage 2B. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären; Anfragen an den Herkunfts-Mitgliedstaat sind über den Bundeswahlleiter zu stellen. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Absatz 8 gilt entsprechend.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.
(9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.
(1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vorliegen und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 zu stellen. § 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 2 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.
(2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor. Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen. Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
- 1.
- den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
- die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
- 3.
- die Angabe der Wahlzeit,
- 4.
- die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
- die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten,
- 6.
- die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
- einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
- 8.
- die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
- dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
- unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und
- c)
- dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 3).
(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
- 1.
- von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
- 2.
- dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21),
- 3.
- dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
- 4.
- wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24ff.),
- 5.
- wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).
(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
- 2.
- wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,
- 2.
- ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können.
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
- wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat,
- 2.
- wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
- 3.
- wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
- 1.
- ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,
- 2.
- ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,
- 3.
- ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
- 4.
- ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
- 1.
- der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),
- 2.
- der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
- 1.
- die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
- 2.
- die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
(1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
- 1.
- als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
- 2.
- als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
- 3.
- in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.
(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
- Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- 2.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
- 3.
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- 4.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
- 5.
- Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
- die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,
- 2.
- für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind,
- 2a.
- für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,
- 2b.
- für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,
- 3.
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,
- 4.
- die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,
- 5.
- die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie der Listen für das betreffende Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder. Der Bundeswahlleiter prüft, ob in einem Wahlvorschlag ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(1a) Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle. Gehen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informationen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unionsbürger bis zu einer gegenteiligen Information des Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu behandeln.
(2) Der Bundeswahlleiter prüft, ob ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist.
(3) Wird der Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Bundeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) (weggefallen)
(1) Der Bundeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Bundeswahlleiter legt dem Bundeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Bundeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen in einem Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bundeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 5 erforderlichen Hinweisen.
(9) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.
(2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. § 13 des Europawahlgesetzes gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.
(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) (weggefallen)
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
- 1.
- daß der Wähler eine Stimme hat,
- 2.
- daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 3.
- welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
- 4.
- in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
- 5.
- daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
- 6.
- daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
- das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
- das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
- Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.
- Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
- Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
- Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
- 8.
- Verschlußmaterial für die Wahlurne,
- 9.
- Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
- 1.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
- 2.
- keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- 3.
- bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
- 4.
- seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
- 5.
- seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
- 6.
- für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(weggefallen)
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
- 1.
- nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,
- 2.
- einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
- 1.
- die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
- 2.
- die ungekennzeichneten Stimmzettel,
- 3.
- die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
- 1.
- der Wahlberechtigten,
- 2.
- der Wähler,
- 3.
- der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Kreis. Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 71 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet frühestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beendet ist.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3 Satz 3 vorliegt.
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter zu übergeben.
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
- 1.
- die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die eingenommenen Wahlscheine,
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 42 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(5) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
- 1.
- die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
- 2.
- die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
- 3.
- die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 übernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses für das Land sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes (Absatz 1).
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
- 1.
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26,
- 2.
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- 3.
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
- 5.
- welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes
- a)
- an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
- b)
- bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
- 7.
- die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
- 1.
- der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
- 2.
- der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.
(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber oder Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(weggefallen)
(1) Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.
(2) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen. Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen.
(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
- 1.
- die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,
- 2.
- die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9),
- 3.
- die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und
- 4.
- die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),
- 4.
- die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),
- 4a.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A),
- 5.
- die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
- 6.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
- 6a.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
- 6b.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
- 7.
- die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),
- 8.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
- 9.
- die Stimmzettel (Anlage 22).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),
- 2a.
- die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),
- 2b.
- die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B),
- 2c.
- die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),
- 3.
- die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),
- 4.
- die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),
- 4a.
- die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),
- 5.
- die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),
- 6.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
- 6a.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),
- 6b.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
- 6c.
- (weggefallen)
- 7.
- die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18),
- 8.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und
- 9.
- die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(weggefallen)
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.
(1) Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a, die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert aufzubewahren. Anhand dieser Anträge nimmt die Gemeindebehörde unverzüglich für jeden betroffenen Unionsbürger einen Eintrag nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. Danach ist mit den Anträgen gemäß § 83 zu verfahren. Ist der Unionsbürger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zuständige und jede wegen eines weiteren Umzugs zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes über die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union erfolgen.
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(weggefallen)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
-------------------------------------------------------------------
I Vom Antragsteller nicht absenden I Rückseite I
I--------------------------------- I der Zweitausfertigung I
I Wird von der Gemeindebehörde übersandt I-----------------------I
I------------------------------------------ I
I I
I I
----------------------------------- I
I Datenerfassungsstelle für den I I
I Bundeswahlleiter I I
I Statistisches Bundesamt I I
I Zweigstelle Bonn I I
I Postfach 170377 I I
I I I
I 53029 Bonn I I
----------------------------------- I
I I
I Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO I
I Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde I
I eingetragen. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Name und Anschrift der Gemeindebehörde sowie Bundesland, bei I
I kreisangehörigen Gemeinden auch der Name des Kreises I
I I
I I
------------------------------- I
I Ort, Datum I I
I I I
------------------------------- I
I I
----------------------------------------------------- I
I Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde I I
I I I
I I I
I i. A. I I
----------------------------------------------------- I
I I
I I
I I
-------------------------------------------------------------------
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
- ①
- Antrag auf Eintragung in das WählerverzeichnisWahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
- –
- entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
- –
- oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
- –
- oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:- –
- Wer bereits vor dem 35. Tag vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen.
- –
- Wer erst nach dem 35. Tag vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
- –
- Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- –
- Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
- –
- Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- ②
- Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).
- ③
- Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
- ④
- Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der “ (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
- ⑤
- Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
- ⑥
- Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
- ⑦
- Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
- ⑧
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
- 1.
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- 2.
- als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge aufgrund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
- ⑨
- Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
- 1.
- wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.
- derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 3.
- wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
- ⑩
- Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
- ⑪
- Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
- –
- Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
- –
- Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
- –
- Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
- ⑫
- Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.
- ⑬
- Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
- ⑭
- Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter ⑮.
- ⑮
- Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
------------------------------------------------------------------------
I 1. I Zuständigkeit der Gemeindebehörde ( ) Ja I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an I
I I die Gemeindebehörde: I
I I Gemeindebehörde I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Begründung I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I
I I I der Gemeindebehörde I
I I I i. A. I
I I----------------------------------------------------------------I
I 2. I Antragseingang I
I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I
I I I der Wahl (Datum) I
I I I = I ( ) verspätet ( ) rechtzeitig I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3. I Status als Unionsbürger I
I I nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4. I 18. Lebensjahr am Wahltag I
I I vollendet ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5. I Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen I
I I Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen I
I I Aufenthaltes in der I
I I Bundesrepublik Deutschland ( ) nein ( ) ja I
I I Am Wahltag mindestens dreimonatige I
I I ununterbrochene Innehabung I
I I einer Wohnung oder eines I
I I sonstigen gewöhnlichen I
I I Aufenthaltes in der I
I I Bundesrepublik Deutschland I
I I oder einem anderen I
I I Mitgliedstaat der I
I I Europäischen Union. ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 6. I Wahlausschlussgrund § 6a I
I I Abs. 2 Nr. 1 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I I Ausschlussgrund: ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG I
I I ( ) Falls nicht vorhanden, Übersendung des einheitlichen I
I I Formulars für den Informationsaustausch zwischen den I
I I Mitgliedstaaten an den Bundeswahlleiter. I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln I
I I hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunfts- I
I I mitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG) I
I I I
I I Nach Rückmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat I
I I I
I I Wahlausschlussgrund nach § 6a I
I I Abs. 2 Nr. 2 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7. I Erledigung des Antrages I
I I----------------------------------------------------------------I
I I I Bezeichnung des Wahlbezirks I
I I ( ) Eintragung in das I I
I I Wählerverzeichnis I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Erteilung des Wahlscheins I Wahlscheinnummer I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Zurückweisung (s. Anlage) I
------------------------------------------------------------------------
noch Anlage 2a
(zu § 17a Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.
- ①
- Antrag auf Eintragung in das WählerverzeichnisUnionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
- ②
- Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde.Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).
- ③
- Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
- ④
- Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen beziehungsweise die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
- ⑤
- Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
- ⑥
- Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter ② Absatz 2.
- ⑦
- Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
- ⑧
- Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen.Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehnstellige persönliche IdentifikationsnummerDänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Frankreich: keineGriechenland: Name des Vaters und der MutterIrland: keineItalien: keineKroatien: keineLettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Luxemburg: keineMalta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Niederlande: keineÖsterreich: keinePolen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Name des Vaters und der MutterPortugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer; Name des Vaters und der MutterRumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche RegistrierungsnummerSlowakei: keineSlowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche IdentifikationsnummerSpanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); zweiter NachnameTschechische Republik: keineUngarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)Vereinigtes Königreich: keineZypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); Wahlnummer
- ⑨
- Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
- ⑩
- Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.
- ⑪
- Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit gegebenenfalls eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
- ⑫
- Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
- ⑬
- Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter ⑭.
- ⑭
- Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhalt: Überwiegend nicht darstellbare Schriftzeichen,
------------------------------
I Absender (Bundeswahlleiter)I
I I (Europaemblem)
I I
------------------------------
------------------------------
I Empfänger (Bitte Anschrift I
I der Kontaktstelle für den I
I Informationsaustausch des I Wahlen zum Europäischen
I Herkunftsmitgliedstaates I Parlament 2014
I eintragen) I
I I
I I
------------------------------
1) (DE) Mitteilung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlen zum
Europäischen Parlament von Unionsbürgern, die in einem
Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
(Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG des Rates)
(EN) Notification of entry into the electoral roll for European Parliament
elections of EU citizens residing in a Member State of which they are
not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC)
(FR) Notification de I'inscription dans les listes electorales pour les
elections au Parlement europeen pour les citoyens UE residant dans un
Etat membre dont ils ne sont pas ressortissants
(Article 13 de la Directive 93/109/EC du Conseil)
2) (DE) Name(n) (EN) Surname(s) (FR) Nom(s)
..........................................................................
3) (DE) Vornamen (EN) Given names (FR) Prenoms
..........................................................................
4) (DE) Geburtsname (EN) Maiden name (FR) Nom de jeune fille
..........................................................................
5) (DE) Geschlecht (EN) Sex (FR) Sexe
..........................................................................
6) (DE) Staatsangehörigkeit (EN) Nationality (FR) Nationalite
..........................................................................
7) (DE) Geburtsdatum (EN) Date of birth (FR) Date de naissance
..........................................................................
8) (DE) Geburtsort (EN) Place of birth (FR) Lieu de naissance
..........................................................................
9) (DE) Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft oder Wahlkreis)
des Herkunftsmitgliedstaates, wo der Wähler zuletzt in ein
Wählerverzeichnis eingetragen war (EN) Locality or
constituency in the voter's home member state on the
electoral roll of which the voter's name was last entered
(FR) Localite ou circonscription dans I'Etat membre d'origine ou il a ete
inscrit en dernier lieu
..........................................................................
10) (DE) ist für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 als aktiv
Wahlberechtigter eingetragen in (Mitgliedstaat und Wohnanschrift
(EN) is registered as a voter for the 2014 European Parliament elections
(Member State and address) (FR) est inscrit(e) comme electeur pour
les elections au Parlement europeen en 2014 en (État membre et adresse)
11) (DE) Besondere Angaben für einzelne Mitgliedstaaten
(EN) Specific information for individual Member States
(FR) Informations spécifiques pour certains États membres
..........................................................................
Anlage 2B
(zu § 17a Abs. 5)
- Rückseite -
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) und die für die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
Bitte
- füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfüllen.
----------------------------------- ------------------------------------
I (1) An die I I Antrag für Unionsbürger, I
I Gemeindebehörde I I nicht im Wählerverzeichnis I
I I I geführt zu werden I
I I ------------------------------------
-----------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
I (2) I Ich beantrage, gemäß § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht I
I I im Wählerverzeichnis geführt zu werden. I
-------------------------------------------------------------------------------
I (3) I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I Geburtsort I
I I I I I I I I I I I I
I I Geburtsdatum I I I I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (4) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I
I I I I
I I I----------------------------------------I
I I I ausgestellt am I von (ausstellende I
I I I I Behörde) I
I I I I I
I I ( ) gültigen Identitäts- I----------------------------------------I
I I ausweises I zuletzt verlängert I von (ausstellende I
I I I am I Behörde) I
I I ( ) Reisepasses I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (5) I Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der I
I I Europäischen Union I
I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (6) I Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I
I I Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (7) I Mir ist bekannt, dass dieser Antrag für alle künftigen Wahlen zum I
I I Europäischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum I
I I Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen I
I I zu können, muss ich als Unionsbürger einen neuen Antrag auf I
I I Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. I
I I I
I I -----------------------------------------------------------------------
I I Ort, Datum I Unterschrift des Antragstellers I
I I I (Vor- und Familienname) I
-------------------------------------------------------------------------------
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
-------------------------------------------------------------------------------
I 1. I Zuständigkeit der Gemeindebehörde ( ) Ja I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I ( ) Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die I
I I Gemeindebehörde: I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I Gemeindebehörde I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I Begründung I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I
I I I der Gemeindebehörde I
I I I I
I I I i. A. I
-------------------------------------------------------------------------------
I 2. I Antragseingang I 21. Tag vor der Wahl I Antragseingang I
I I am (Datum) I (Datum) I I
I I I = I ( ) verspätet ( ) rechtzeitig
-------------------------------------------------------------------------------
I 3. I Status als Unionsbürger nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
-------------------------------------------------------------------------------
I 4. I Erledigung des Antrages, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden I
-------------------------------------------------------------------------------
I I ( ) Streichung aus dem bereits I Bezeichnung des Wahlbezirks I
I I erstellten Wählerverzeichnis I I
I I oder I I
I I ( ) Nichtaufnahme in das I I
I I Wählerverzeichnis I I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I ( ) Zurückweisung (siehe Anlage) I
-------------------------------------------------------------------------------
noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag für Unionsbürger,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
- (1)
- Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO).
- (2)
- Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werdenUnionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor gestellten förmlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. In das Wählerverzeichnis sind sie bei künftigen Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie können bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde schriftlich auf förmlichen Antrag (amtliches Formular) beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
- (4)
- Angaben nur für ein Dokument erforderlich.
- (5)
- Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.
- (7)
- Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wahlbenachrichtigung 1)
-------------------------------------------------------------------------------
Wahlbenachrichtigung I ----------------------- I
für die Wahl zum Europäischen Parlament 2) I I Freimachungs- I I
---------------------------------------------- I I vermerk I I
I Wahltag: Sonntag, ........................ I I ----------------------- I
I Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr I I I
---------------------------------------------- I I
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, I I
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und I
können im unten angegebenen Wahlraum wählen. ------------------------------
Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit I Bei Unzustellbarkeit ist I
und halten Sie Ihren Personalausweis I die Wahlbenachrichtigung I
- Unionsbürger: Ihren Identitätsausweis - oder I unverzüglich an den I
Reisepass bereit. I Absender zurückzusenden! I
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres I Bei Umzug ist die Wahl- I
Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch I benachrichtigung nachzu- I
Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen I senden und dem Absender I
Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung I die neue Anschrift mitzu- I
eines Wahlscheins ist ein Antrag. I teilen! I
Diesen können Sie mit rückseitigem Muster I I
stellen und bei der zuständigen Gemeindebehörde I I
abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. I 3) Herrn/Frau I
Sie können aber auch ohne Verwendung des rück- I I
seitigen Musters die Erteilung eines Wahlscheins I I
mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich I I
oder elektronisch beantragen. In diesem Fall I I
müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, I I
Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, I I
Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die I I
Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie I
im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird I I
gebeten. I I
Wahlscheinanträge werden nur bis zum .........., I I
18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher I I
Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr I I
entgegengenommen. I I
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen I I
werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich I I
überbracht. Sie können auch persönlich bei der I I
Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen I I
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, I I
muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. I I
Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden I I
Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit. I I
I I
4) Stadt Bonn Wahlraum: Wahlbezirk/ I I
Die Ober- Schulgebäude Wählerverz.- I I
bürgermeisterin Agnesstraße 1 Nr.: 316/00345 I
Auskünfte zu 53225 Bonn I I
barrierefreien barrierefrei/nicht I I
Wahlräumen barrierefrei6) I I
erhalten Sie I I
unter der I I
Telefonnummer:..........., I I
zu Hilfsmitteln für Blinde I I
und Sehbehinderte erhalten Sie I I
unter der Telefonnummer: ...........5) I I
-------------------------------------------------------------------------------
Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit möglich - für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.
Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden.
Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis.
Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV.
Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
------------------------------------------------------------------------
I Wahlscheinantrag 1) ----------------------------- I
I (Wahlscheinantrag bitte bei der I Wahlscheinantrag nur aus- I I
I Gemeindebehörde abgeben oder bei I füllen, unterschreiben I I
I Postversand im frankierten I und absenden, wenn Sie I I
I Umschlag absenden) I nicht in ihrem Wahlraum, I I
I I sondern in einem anderen I I
I An die I Wahlbezirk Ihres/r I I
I Gemeindebehörde I Kreises/kreisfreien Stadt I I
I I oder wenn Sie durch I I
I I Briefwahl wählen wollen. I I
I ----------------------------- I
I I Wer den Antrag für einen I I
I I anderen stellt, muss I I
I I durch Vorlage einer I I
I I schriftlichen Vollmacht I I
I I nachweisen, dass er dazu I I
I I berechtigt ist. I I
I ----------------------------- I
I Zutreffendes bitte ankreuzen (x) oder in Druckschrift ausfüllen. I
I I
I Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für -------------------------
I die Wahl zum Europäischen Parlament am I Datum I
I -------------------------
I Ich beantrage die Erteilung eines I
I Wahlscheins - für I
------------------------------------------------------------------------
I Familienname, Vornamen I Geburtsdatum I
I I I
------------------------------------------------------------------------
I Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I
I I
------------------------------------------------------------------------
I I
I Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen 2) I
I □ soll an meine obige Anschrift geschickt werden. I
I □ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: I
I ----------------------------------------------------------------------
I Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, I
I ggf. Staat I
I I
I I
I ----------------------------------------------------------------------
I □ wird abgeholt. I
I ---------------------------------------------------------------------I
I Vollmacht I
I I
I Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahl- I
I unterlagen Herrn/Frau I
I ----------------------------------------------------------------------
I Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I
I I
I ----------------------------------------------------------------------
I I
I ------------------------- ------------------------------------- I
I I Datum I I Unterschrift des Wahlberechtigten I I
I ------------------------- ------------------------------------- I
I Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen I
I durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn I
I eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevoll- I
I mächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevoll- I
I mächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten I
I werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor I
I Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie I
I nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie I
I sich auszuweisen. I
I I
I -------------------------- ------------------------------------- I
I I Datum I I Unterschrift des Wahlberechtigten I I
I -------------------------- ------------------------------------- I
I ----------------------------------------------------------------------
I Erklärung des Bevollmächtigten I
I (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) I
I ------------------------------- I
I Hiermit bestätige ich I Name, Vorname I I
I I I I
I ------------------------------- I
I den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeinde- I
I behörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der I
I Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete. I
I I
I --------------------------- ------------------------------------- I
I I Datum I I Unterschrift des Bevollmächtigten I I
I --------------------------- ----------------------------------------
Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Zutreffendes ankreuzen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
--------------
für die Wahl zum Europäischen Parlament am I Datum I
--------------
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen
Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der
Gemeinde .......................................
wird in der Zeit vom ............. bis .........
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten 1)
Ort der Einsichtnahme 2)
................................................................
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte
kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3)
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,
kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
vor der Wahl,
16. Tag vor der Wahl
spätestens am .............................. bis ............. Uhr,
bei der Gemeindebehörde ................. .................... 4)
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. ............................
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spätestens zum ......................................
(21. Tag vor der Wahl)
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreis-
freien Stadt .......................................................
(Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
Europawahlordnung bis zum ..........................
(21. Tag vor der Wahl)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis
nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
bis zum ...................... versäumt hat,
(16. Tag vor der Wahl)
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung,
bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden
ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden
und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-
berechtigten bis zum ............................, 18.00 Uhr, bei der
(2. Tag vor der Wahl)
Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht,
kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können
aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück-
zusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen
ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief
mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr
eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von ... 4) unentgeltlich befördert.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
.............................
--------------
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
Nichtzutreffendes streichen.
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Datum
Am ................................ findet die Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen
der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich
aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar voraus-
gehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens
drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland1)
eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten
haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben und von ihnen betroffen sind;
2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der
Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser
Bekanntmachung abgesandt werden.
20. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst am ........................ oder später bei der
zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen
werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn,
Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2)
Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der
..................... Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden
...............................
--------------
1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein
früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren
Berlin (Ost)).
2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische
Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufs-
konsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Datum | |
Am ............................................................................... findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag |
- 1.
- die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
- 2.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
- 4.
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
- 5.
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Einem Antrag, der erst nach dem ... (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Für ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- 3.
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Ort, Datum ......................................... | Bezeichnung des Bundes- oder desKreis- oder Stadtwahlleiters ..................................................... |
Gemeinde ........................ Wahlbezirk ...................
Kreis ...........................
Land ............................
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament am ......................
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum
Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung
(§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechts-
voraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach
§ 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom ............................. (Datum der Bekanntmachung)
Datum Datum
in der Zeit vom ............................ bis .......................
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind
ortsüblich bekannt gemacht worden. 1)
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind
den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit
Datum
der Wahl außerdem am ...................................................
ortsüblich bekannt gemacht worden. 1)
Anzahl
Das Wählerverzeichnis umfasst .............. Blätter.
----------------- -----------------
I Berichtigt I I Berichtigt I
Kennbuchstabe I gemäß § 46 I I gemäß § 46 I
(A 1) Wahlberechtigte I Abs. 2 Satz 2 I I Abs. 2 Satz 3 I
laut Wähler- I der Europa- I I der Europa- I
verzeichnis I wahl- I I wahl- I
ohne Sperrvermerk I ordnung 2) I I ordnung 3) I
"W" (Wahlschein) I I I I
.... Personen I .... Personen I I .... Personen I
(A 2) Wahlberechtigte I I I I
laut Wähler- I I I I
verzeichnis I I I I
mit Sperrvermerk I I I I
"W" (Wahlschein) I I I I
.... Personen I .... Personen I I .... Personen I
(A 1 + A 2) Im Wähler- I I I I
verzeichnis I I I I
insgesamt I I I I
eingetragen I I I I
.... Personen I .... Personen I I .... Personen I
I ------------- I I ------------- I
I ............. I I ............. I
I Ort I I Ort I
I Datum I I Datum I
I ............. I I ............. I
I Der Wahl- I I der Wahl- I
I vorsteher I I vorsteher I
I ............. I I ............. I
----------------- -----------------
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
--------------- (Dienstsiegel) ....................
----------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an
eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene)
Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------
I ---------------------------------------------- I
I I Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt I I
I ---------------------------------------------- I
I Datum I
I Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament am .......... I
I (Zu den Ziffern 1) bis 4 finden Sie Hinweise in den Erläuterungen) I
I I
I Herr/Frau Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt I
I .................... ----------------------------------------------I
I .................... I Wahlschein-Nr. ...................... I
I .................... I Wählerverzeichnis-Nr. ............... I
I I oder vorgesehener Wahlbezirk ........ I
I I ..................................... I
I I oder I
I I ( ) 1) Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. I
I ----------------------------------------------I
I I
I ----------------------------------------------I
I I geboren am .......................... I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 2) wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ............... I
I kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der I
I kreisfreien Stadt teilnehmen I
I 1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises I
I - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch I
I Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des I
I oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt I
I oder I
I 2. durch Briefwahl. I
I Ort, Datum Die Gemeindebehörde I
I (Dienst- I
I siegel) .............................................. I
I (Unterschrift des mit der Erteilung des I
I Wahlscheines beauftragten Bediensteten der I
I Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung I
I des Wahlscheins entfallen) I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I Achtung ! I I
I I Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und I I
I I unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag I I
I I stecken. I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) I
I Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der I
I Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, I
I dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson 4) I
I gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe. I
I I
I I
I Unterschrift des Wählers - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4) I
I .............................. -------- ............................... I
I Datum, Vor- und Familienname I Datum, Vor- und Familienname I
I I Weitere Angaben in Blockschrift! I
I I ................................ I
I I Vor- und Familienname I
I I ................................ I
I I Straße, Hausnummer I
I I ................................ I
I I Postleitzahl, Wohnort I
-------------------------------------------------------------------------------
- 1)
- Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.
- 2)
- Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
- 3)
- Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
- 4)
- Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. Nicht Zutreffendes streichen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl |
In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. |
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. |
Sodann |
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und |
- den Wahlschein mit der unterschriebenen |
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen. |
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt werden.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 x 17,6 cm) rot
-------------------------------------------------------------------------------
I Ausgabestelle .......................... I
I (Gemeindebehörde, Ort) ----------------- I
I Wahlschein-Nr. ......................... I unentgeltlich I I
I ---------------------------------------- I ausschließlich I
I Wahlbezirk ............................. 1) I innerhalb der I I
I I Bundesrepublik I
I I Deutschland I I
I I bei Versendung I
I I durch ... 2) I I
I ----------------- I
I Wahlbrief I
I An I
I ....................................... 3) I
I ....................................... 4) I
I ....................................... 5) I
I I
-------------------------------------------------------------------------------
Rückseite des Wahlbriefumschlags
-------------------------------------------------------------------------------
I In diesen Wahlbriefumschlag I
I müssen Sie einlegen I
I 1. den Wahlschein I
I und I
I 2. den verschlossenen blauen I
I Stimmzettelumschlag mit dem darin I
I befindlichen Stimmzettel. I
I I
I Sodann den Wahlbriefumschlag I
I zukleben. I
I Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens I
I am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen I
I Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. I
I I
I Die Versendung durch ..............2) I
I innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen.
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Abs. 2 EuWO einzusetzen.
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl | |||
Sehr geehrte Wählerin, | |||
Sehr geehrter Wähler, | |||
anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ..... Europäischen Parlament in dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten | |||
Kreis/kreisfreien Stadt: | |||
1. | den Wahlschein, | 3. | den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, |
2. | den amtlichen weißen Stimmzettel, | 4. | den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. |
Sie können an der Wahl teilnehmen
- 1.
- gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises - Unionsbürger: Ihres Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadtoder
- 2.
- gegen Einsendung des Wahlscheins an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch Briefwahl.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen "Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
-------------------------------------------------------------------------- -----
Wichtige Hinweise für Briefwähler | |
1. | Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheins die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist. |
2. | Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig. |
3. | Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlicher Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers erlangt hat. |
4. | Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20 ..), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei ... eingeliefert werden. Die Versendung durch . . . . . . . . . . *) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angegeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. |
5. | Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. |
1. | Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie haben eine Stimme. | ... (nicht darstellbare Abbildung) |
2. | Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben. (Die blauen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.) | ... (nicht darstellbare Abbildung) |
3. | Die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben. | ... (nicht darstellbare Abbildung) |
4. | Wahlschein zusammen mit blauem Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken. | ... (nicht darstellbare Abbildung) |
5. | Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert ...*) geben (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in der darauf angegebenen Stelle abgeben. | ... (nicht darstellbare Abbildung) |
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen ist!
Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
-----
Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
Bundeswahlleiter Ausfertigung Nr. ...........
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
oder
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
----------------------------------
Liste für ein Land
der/des ................................................................
Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes -
sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung 1)
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am .............................
1. Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der
Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber
für das Land ...................................... 2) vorgeschlagen:
---------------------------------------------------------------------
I I Familienname I Beruf I Geburtsdatum I Anschrift I
I Lfd. I I oder I I (Hauptwohnung) I
I Nr. I Vornamen I Stand I Geburtsort I - Straße, I
I I I I I Hausnummer, I
I I I I I - Postleitzahl,
I I I I I Wohnort I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 1 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 2 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 3 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
---------------------------------------------------------------------
usw.
2. Vertrauensperson für die Liste ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der Liste sind ............... Anlagen beigefügt, und zwar
a) ....... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an
Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union 3) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft
in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
b) ....... Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber
und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
c) ....... Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für
Unionsbürger 3), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
d) ....... Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 3) gemäß
§ 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
e) ....... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner 4),
f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6
Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11
Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
g) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlags-
berechtigten 4),
h) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen
Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der
Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,
mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5),
i) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 6).
Ort, Datum
................
Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung 5) 6)
..................... ..................... ......................
Name Name Name
..................... ..................... ......................
Funktion Funktion Funktion
- 1)
- Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
- 2)
- Bundesland angeben.
- 3)
- Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
- 4)
- Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
- 5)
- Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land unterzeichnet sein.
- 6)
- Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Sämtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Ausfertigung Nr. ............
65180 Wiesbaden
oder
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Gemeinsame Liste für alle Länder
der/des ................................................................
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name
und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1)
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am .............................
1. Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der
Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber
für alle Länder vorgeschlagen:
---------------------------------------------------------------------
I I Familienname I Beruf I Geburtsdatum I Anschrift I
I Lfd. I I oder I I (Hauptwohnung) I
I Nr. I Vornamen I Stand I Geburtsort I - Straße, I
I I I I I Hausnummer, I
I I I I I - Postleitzahl,
I I I I I Wohnort, I
I I I I I Land I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 1 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 2 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 3 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
---------------------------------------------------------------------
usw.
2. Vertrauensperson für die gemeinsame Liste für alle Länder ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der gemeinsamen Liste für alle Länder sind ............... Anlagen
beigefügt, und zwar
a) ....... Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an
Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union 2) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft
in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
b) ....... Bescheinigungen der Wählbarkeit der deutschen Bewerber
und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
c) ....... Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehörden für
Unionsbürger 2), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehaben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
d) ....... Versicherungen an Eides statt von Unionsbürgern 2) gemäß
§ 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
e) ....... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner 3),
f) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6
Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11
Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
g) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlags-
berechtigten 3),
h) eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen
Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der
Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,
mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4),
i) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5).
Ort, Datum
.............
Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung 4) 5)
..................... ..................... ......................
Name Name Name
..................... ..................... ......................
Funktion Funktion Funktion
- 1)
- Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen.
- 2)
- Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
- 3)
- Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
- 4)
- Die gemeinsame Liste für alle Länder muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe auch Fußnote 2)) unterzeichnet sein.
- 5)
- Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
---------------
Ausgegeben
Ort, Datum
................
(Dienstsiegel der Dienststelle
- des Landeswahlleiters Der Landeswahlleiter/
- des Bundeswahlleiters) Bundeswahlleiter 1)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung
für die Wahl der Abgeordneten zum ............ Europäischen Parlament aus
der Bundesrepublik Deutschland
für das Land ..................................... /für alle Länder. 1)
------------------------------------------------------------------------
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname ...........................................................
Vornamen ...............................................................
Geburtsdatum: ..........................................................
Anschrift (Hauptwohnung) 2)
Straße, Hausnummer .....................................................
Postleitzahl, Wohnort ..................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahl-
rechts eingeholt wird. 3) 4)
Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift
............. .............................................
------------------------------------------------------------------------
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 5)
( ) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 6)
( ) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbürger/in, der/die
in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder
sich sonst gewöhnlich aufhält. 6)
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des
Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen und im Land ............................... wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
............. (Dienstsiegel) .........................
- 1)
- Nichtzutreffendes streichen.
- 2)
- Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
- 3)
- Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
- 4)
- Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
- 5)
- Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
- 6)
- Zutreffendes ankreuzen.
---------------
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) 3)
für die Wahl zum ... Europäischen Parlament
Herr/Frau
Familienname .......................................................
Vornamen ...........................................................
Geburtsdatum .......................................................
Anschrift (Hauptwohnung) 4)
Straße, Hausnummer .................................................
Postleitzahl, Wohnort, Land ........................................
( ) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 6)
( ) ist Unionsbürger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 6)
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des
Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes
vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land ...............................
wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
................ (Dienstsiegel) .......................
- 1)
- Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.
- 2)
- Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal bescheinigt werden; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
- 3)
- Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbürgern ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.
- 4)
- Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist außerdem die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
- 5)
- Zutreffendes ankreuzen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
------------------------------------------------------------------------
I 1 I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I I
I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) gültigen I ausgestellt I von (ausstellende I
I I Identitätsausweises I am I Behörde) I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I I verlängert I Behörde) I
I I I am I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 4 I Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: *) I
I I I
I 5 I - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I I der Europäischen Union ...................................... I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 6 I - Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Straße, Hausnummer, I
I I Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im I
I I (Wähler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I
I I (Gebietskörperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I
I I (Datum der Abmeldung) I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 8 I - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht I
I I ausgeschlossen. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 9 I - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem I
I I anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit I
I I mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort I
I I sonst gewöhnlich auf. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 10 I - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Datum I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I
I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
------------------------------------------------------------------------
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
-----
Familienname .......................................................
Vornamen ...........................................................
Geburtsdatum .......................................................
Geburtsort .........................................................
Beruf oder Stand ...................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer .................................................
Postleitzahl, Wohnort, Land ........................................
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und 2) - Ersatzbewerber/in
in dem Wahlvorschlag der ...............................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name
und Kennwort der sonstigen politischen
Vereinigung 3)
zur Wahl zum ......... Europäischen Parlament für das Land ..............
/für alle Länder zu. 2)
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine
Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als Ersatzbewerber/in
gegeben habe. 2)
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem
Wahlvorschlag der
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung 2), 3)
für das Land ........................................... zugestimmt. 2)
Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe. 5)
Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt,
dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin. 5)
Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift
............. .............................................
- 1)
- Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen; Unionsbürger (siehe auch Fußnote 4)) müssen zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B einreichen.
- 2)
- Nichtzutreffendes streichen.
- 3)
- Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote 1)) bei Anlagen 12 und 13.
- 4)
- Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
- 5)
- Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung in der
Datum
Bundesrepublik Deutschland für die Wahl zum Europäischen Parlament am ........
Herr/Frau
Familienname .......................................................
Vornamen ...........................................................
Geburtsdatum .......................................................
Geburtsort .........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer .................................................
Postleitzahl, Wohnort ..............................................
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche/r im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
............ (Dienstsiegel) .............................
------------------------------------------------------------------------
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der
Wählbarkeit eingeholt wird. *)
Datum Persönliche und handschriftliche
.................. Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers
..........................................
-----
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner
Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes
sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
Datum
für die Wahl zum Europäischen Parlament am .......................
Herr/Frau
Familienname ......................................................
Vornamen ..........................................................
Geburtsdatum ......................................................
Staatsangehörigkeit ...............................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer ................................................
Postleitzahl, Wohnort .............................................
ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des Europawahlgesetzes)
und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
............ (Dienstsiegel) ..........................
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers 1)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Erstausfertigung -
------------------------------------------------------------------------
I I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I 1 I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I I
I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) gültigen I ausgestellt I von (ausstellende I
I I Identitätsausweises I am I Behörde) I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I I verlängert I Behörde) I
I I I am I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 4 I Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides I
I I statt: 2) I
I I I
I 5 I - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I I der Europäischen Union 1) ................................... I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 6 I - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I
I I Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat 1) im I
I I Wählerverzeichnis folgender Gebietskörperschaft I
I I (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I - Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I
I I im Herkunftsmitgliedstaat I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I
I I (Datum der Abmeldung) I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 8 I - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der I
I I Europäischen Union 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 9 I - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit I
I I ausgeschlossen.1) I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 10 Datum I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
------------------------------------------------------------------------
1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbürgers 1)
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Zweitausfertigung -
------------------------------------------------------------------------
I I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I 1 I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I I
I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) gültigen I ausgestellt I von (ausstellende I
I I Identitätsausweises I am I Behörde) I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I I verlängert I Behörde) I
I I I am I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 4 I Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides I
I I statt: 2) I
I I I
I 5 I - Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I I der Europäischen Union 1) ................................... I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 6 I - Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, I
I I Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat 1) im I
I I Wählerverzeichnis folgender Gebietskörperschaft I
I I (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I - Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I
I I im Herkunftsmitgliedstaat I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I - Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I
I I (Datum der Abmeldung) I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 8 I - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der I
I I Europäischen Union 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 9 I - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit I
I I ausgeschlossen.1) I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 10 Datum I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
------------------------------------------------------------------------
1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
Rückseite
der Zweitausfertigung
(Bitte hier Anschrift der
vom Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers benannten Stelle
einsetzen)
....................................
....................................
.................................... ------------------------------
.................................... I Vom Antragsteller nicht I
I auszufüllen. I
.................................... I Wird von dem Beauftragten I
I des Bundeswahlleiters I
I ausgefüllt und I
I übersandt. I
------------------------------
Betr.: Bewerbung eines Unionsbürgers 1) zur Wahl zum Europäischen
Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Der umseitig genannte Unionsbürger 1) bewirbt sich zur Wahl zum
Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland.
Name und Anschrift des Bundeswahlleiters
...............................
...............................
...............................
...............................
Bundesrepublik Deutschland
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragen des
......................... Bundeswahlleiters
.................................
i.A.
------------------------------------------------------------------------
1) Maßgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Liste für das Land .......... folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind: 5)
Ort, Datum
.............
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen.
Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber für die Liste frt
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung
Name des Landes
für die Wahl zum ... Europäischen Parlament für das Land ...............
einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am .................... durch ...........................................
( ) 2) eine Mitgliederversammlung in dem Land
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber
für die Liste für ein einzelnes Land ist eine Versammlung der
im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des
Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
( ) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und
Ersatzbewerber gewählt worden sind.)
( ) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen
nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes
gewählt worden sind.)
Datum
auf den ...................., .................... Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach .......................................................................
.......................................................................
( ) 2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
( ) 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung
der Bewerberliste
einberufen.
Zahl
Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3)
Die Versammlung wurde geleitet von: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zum Schriftführer: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: ..................................
Vor- und Familienname
..................................
Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen
politischen Vereinigung 1) im Lande
Datum Datum
in der Zeit vom .................... bis ...................
( ) 2) für die besondere Vertreterversammlung
( ) 2) für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;
2. ( ) 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf
Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
( ) 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer
die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines
Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
3. ( ) 2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
( ) 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen
Vereinigung 1) geltenden Bestimmungen
( ) 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4)
............................................................................
............................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder
stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die
Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s
und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der
Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber
- und sodann über die Ersatzbewerber -
1. Nr. ....................................................... einzeln
2. Nr. ....................................................... gemeinsam
-----------------------------------------------------------------------------------------
I Lfd. Nr. I Familienname I Beruf I Geburts- I Anschrift (Hauptwohnung) I
I I I oder I datum I - Straße, Hausnummer I
I I Vornamen I Stand I I - Postleitzahl, Wohnort I
I I I I Geburts- I I
I I I I ort I I
I------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I 1. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 2. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------I----------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
( ) 2) nicht erhoben.
( ) 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen.
Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage(n) Nr. .... bis Nr. .... beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte ...............................................
...............................................
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die
Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet
worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
................................... ...................................
................................... ...................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
Als Mitunterzeichner
1. ................................ 2. ................................
................................ ................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
- 1)
- Nicht Zutreffendes bitte streichen.
- 2)
- Zutreffendes bitte ankreuzen.
- 3)
- Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
- 4)
- Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
- 5)
- Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind: 5)
Ort, Datum
..............
Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen.
Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste der
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung
für die Wahl zum ... Europäischen Parlament für alle Länder
einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am .................... durch ...........................................
( ) 2) eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber
für die gemeinsame Liste für alle Länder ist eine Versammlung
der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl
des Europäischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
( ) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder
gewählt worden sind.)
( ) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im
Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)
Datum
auf den ...................., .................... Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach .......................................................................
.......................................................................
( ) 2) zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder
( ) 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung
der gemeinsamen Liste für alle Länder
einberufen.
Zahl
Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3)
Die Versammlung wurde geleitet von: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zum Schriftführer: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zu Mitunterzeichnern der Niederschrift ..................................
Vor- und Familienname
..................................
Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen
politischen Vereinigung 1) im Wahlgebiet
Datum Datum
in der Zeit vom .................... bis ...................
( ) 2) für die besondere Vertreterversammlung
( ) 2) für die allgemeine Vertreterversammlung
gewählt worden sind;
2. ( ) 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf
Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
( ) 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer
die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines
Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
3. ( ) 2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
( ) 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen
Vereinigung 1) geltenden Bestimmungen
( ) 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4)
............................................................................
............................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder
stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die
Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s
und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der
Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber
- und sodann über die Ersatzbewerber -
1. Nr. ....................................................... einzeln
2. Nr. ....................................................... gemeinsam
-----------------------------------------------------------------------------------------
I Lfd. Nr. I Familienname I Beruf I Geburts- I Anschrift (Hauptwohnung) I
I I I oder I datum I - Straße, Hausnummer I
I I Vornamen I Stand I I - Postleitzahl, Wohnort I
I I I I Geburts- I I
I I I I ort I I
I------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I 1. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------------------I----------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------------------I----------------------------I
I I I I I I
I 2. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------------------I----------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
( ) 2) nicht erhoben.
( ) 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen.
Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage/n Nr. .... bis Nr. .... beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte ...............................................
...............................................
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben,
dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes
beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
................................... ...................................
................................... ...................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
Als Mitunterzeichner
1. ................................ 2. ................................
................................ ................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
- 1)
- Nicht Zutreffendes bitte streichen.
- 2)
- Zutreffendes bitte ankreuzen.
- 3)
- Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
- 4)
- Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
- 5)
- Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wir versichern
- dem Bundeswahlleiter
an Eides statt 1),
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2) der
.....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung 3)
Datum Ort
am ........................... in .................................
die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber für die
Liste für das Land .....................................................
- gemeinsame Liste für alle Länder 2) zur Wahl zum ...... Europäischen
Parlament
in geheimer Abstimmung festgelegt hat;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Ort, Datum
..........................
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten zwei Teilnehmer
-------------------------- --------------------------------------------------
Name des Unterzeichners in Namen des Unterzeichners in Maschinen-
Maschinen- oder Druckschrift oder Druckschrift und handschriftliche
und handschriftliche Unterschrift
Unterschrift
........................... .......................................
Namen des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift
.......................................
----------
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
2) Nicht Zutreffendes streichen.
3) Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der
Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ort, Datum
......................................
I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum
Europäischen Parlament
Datum
am ...............................................................
Name des Landes
für das Land .................................... /für alle Länder
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungs-
gemäßer Ladung der Wahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
-------------------------------------------------------------------------
I Familienname, I Wohnort I Funktion
I Vornamen I I
-------------------------------------------------------------------------
1. I...............I...............I als Vorsitzende/r/
I I I als stellvertretende/r
I I I Vorsitzende/r
2. I...............I...............I als Beisitzer/in
3. I...............I...............I als Beisitzer/in
4. I...............I...............I als Beisitzer/in
5. I...............I...............I als Beisitzer/in
6. I...............I...............I als Beisitzer/in
7. I...............I...............I als Beisitzer/in
8. I...............I...............I als Beisitzer/in
9. I...............I...............I als Beisitzer/in
10. I...............I...............I als in den Ausschuss
I I I berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts
11. I...............I...............I als in den Ausschuss
I I I berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
-------------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
-------------------------------------------------------------------------
I...............I...............I als Schriftführer/in
I...............I...............I und
I...............I...............I als Hilfskräfte.
-------------------------------------------------------------------------
Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
1. Für ..........................................................
Bezeichnung des Wahlvorschlags
..........................................................
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort
2. Für ..........................................................
Bezeichnung des Wahlvorschlags
..........................................................
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort
usw.
Uhrzeit
II. Der/Die Vorsitzende eröffnete um ........... die Sitzung damit, dass er/
sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hinwies.
III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:
1. ................... eingegangen am ....................... Uhr
2. ................... eingegangen am ....................... Uhr
usw.
Er/Sie berichtete über das Ergebnis seiner/ihrer Vorprüfung.
IV. An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke
wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag/folgende Wahl-
vorschläge verspätet eingegangen ist/sind:
1. ................... eingegangen am ....................... Uhr
2. ................... eingegangen am ....................... Uhr
usw.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
Wahlvorschläge wurde/n gehört.
Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschläge
durch Beschluss zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende
Mängel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels und die diesen begründenden
tatsächlichen und rechtlichen Umstände angeben):
..................................................................
..................................................................
..................................................................
Zu den festgestellten Mängeln des Wahlvorschlags/der Wahl-
vorschläge wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen
Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss,
folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:
1. ..............................................................
2. ..............................................................
usw.
VII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den
Wahlvorschlägen ergaben sich für den/die Bewerber/Ersatzbewerber:
1. ....................... des Wahlvorschlags ................
Vor- und Familienname
2. ....................... des Wahlvorschlags ................
Vor- und Familienname
usw.
folgende Mängel (einschließlich Darstellung der den jeweiligen Mangel
betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände):
zu 1. ............................................................
zu 2. ............................................................
usw.
Zu den festgestellten Mängeln wurde/n die Vertrauensperson/en
des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschläge gehört.
VIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss,
folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/den nachstehenden
Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:
zu 1. ....................... aus dem Wahlvorschlag ..............
(Vor- und Familienname)
zu 2. ....................... aus dem Wahlvorschlag ..............
(Vor- und Familienname)
usw.
IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfügung des/der
Wahlvorschlagsberechtigten
..................................................................
gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des
Wahlvorschlagsberechtigten
........................................................... Anlass.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
Wahlvorschläge wurde/n dazu gehört.
X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss,
dem Wahlvorschlag ....................................... folgende
Unterscheidungsbezeichnung beizufügen:
..................................................................
XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge
zuzulassen:
1. ..............................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
mit ...... Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren
Zahl
Ersatzbewerber
aus der Anlage Nr. ....... zur Niederschrift ersichtlich sind.
2. ..............................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
mit ...... Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren
Zahl
Ersatzbewerber aus der Anlage Nr. ...........................
zur Niederschrift ersichtlich sind.
usw.
XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der
Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit
gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XIII. Der Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des
Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung
unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen
Rechtsbehelf hin.
XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom
Bundeswahlleiter, den Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen
Richtern des Bundesverwaltungsgerichts und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
Der Bundeswahlleiter Der Schriftführer
............................. .................................
Die Beisitzer
1. .......................... 2. ..............................
3. .......................... 4. ..............................
5. .......................... 6. ..............................
7. .......................... 8. ..............................
Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts
1. .......................... 2. ..............................
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste
der ....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
Datum
erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am ...................
gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes
den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden
Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
1. ............................... ................................
2. ............................... ................................
3. ............................... ................................
Bezeichnung der Liste für das Land
Land
usw.
Ort, Datum
..................
......................................
Vor- und Familienname, Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort,
Fernruf der Vertrauensperson *)
......................................
Vor- und Familienname, Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort,
Fernruf der stellvertretenden
Vertrauensperson *)
----------
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen
außerdem in handschriftlicher Unterschrift.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
[Stimmzettelmuster*)]
*) Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fortlaufend nebeneinander
aufgeführt und/oder der Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt
werden, wenn dies wegen der Länge des Stimmzettels erforderlich wird.
Stimmzettel Datum
für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am ...........
im Land Hessen
Sie haben 1 Stimme
(x)
Bitte hier
ankreuzen
------------------------------------------------------------------------
I I XYZ ................ Partei - Gemeinsame Liste für alle I I
I I Länder - I I
I I I I
I I 1. Hans Bauer, MdB, 6. Fritz Lange, Rektor, Kiel I I
I I Essen (NW) (SH) I I
I I 2. Dr. Fritz Becker, 7. Heike Köhler, I I
I I Geschäftsführer, (HH) Ingenieurin, (BE) I I
I 1 I 3. Norbert Geier, Studien- 8. Heinz Römer, I ( ) I
I I rat, Frankfurt/O. (BB) Angestellter, (HB) I I
I I 4. Andreas Huber, Schrift- 9. Karl Schreiber, I I
I I setzer, München (BY) Kfz-Meister, Koblenz (RP) I I
I I 5. Ursula Hartmann, 10. Rudolf Winter, I I
I I Hausfrau, Hannover (NI) Werkmeister, St. Wendel I I
I I (SL) I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I ABC ................ Partei - Liste für das Land Hessen - I I
I I I I
I I 1. Rolf Adam, Redakteur, 6. Erhard Kaiser, Schlosser, I I
I I Frankfurt/M. Dillenburg I I
I I 2. Juliane Bartsch, 7. Albrecht Reiter, I I
I 2 I Hausfrau, Offenbach Studienrat, Marburg I ( ) I
I I 3. Dr. Daniel Beyer, MdB, 8. Gundula Sommer, I I
I I Kassel Sekretärin, Hanau I I
I I 4. Brunhilde Henkel, Heim- 9. Hartmut Schulz, Rektor, I I
I I leiterin, Bad-Wildungen Fritzlar I I
I I 5. Burghard Hoffmann, 10. Roland Vogt, Beamter, I I
I I Techniker, Eschwege Bad Homburg v. d. Höhe I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I DEF ................ Partei - Gemeinsame Liste für alle I I
I I Länder - I I
I I I I
I I 1. Dr. Hans Ackermann, 6. Harald Linde, Studienrat, I I
I I Chemiker, Leipzig (SN) Flensburg (SH) I I
I I 2. Erika Bachus, Med.-techn. 7. Peter May, Schlosser, I I
I I Assistentin, (HH) Stuttgart (BW) I I
I 3 I 3. Luise Engels, Hebamme, 8. Marianne Meister, I ( ) I
I I Frankfurt/M. (HE) Bibliothekarin, Erfurt I I
I I (TH) I I
I I 4. Paul Hofer, Beamter, 9. Eduard Scholz, Winzer, I I
I I München (BY) Bad Kreuznach (RP) I I
I I 5. Max Krause, Tankwart, 10. Franz Wiese, Steuer- I I
I I Hannover (NI) berater, Saarbrücken I I
I I (SL) I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I NNO ................ Partei - Liste für das Land Hessen - I I
I I I I
I I 1. Albert Bär, Kaufmann, 6. Richard Rumpf, Musiker, I I
I I Frankfurt/M. Kassel I I
I I 2. Dr. Gustav Bartsch, 7. Susanne Sturm, Lehrerin, I I
I 4 I Arzt, Arolsen Offenbach I ( ) I
I I 3. Herbert Deichmann, 8. Winfried Weber, techn. I I
I I Kaufmann, Gersfeld Zeichner, Marburg I I
I I 4. Paul Fischer, 9. Bruno Wolf, Landwirt, I I
I I Gewerkschaftssekretär, Hattersheim I I
I I Darmstadt I I
I I 5. Veronika Kraft, 10. Bernhard Zimmer, Beamter, I I
I I Sozialarbeiterin, Fulda Wiesbaden I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I Wählervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste für I I
I I alle Länder - I I
I I I I
I I 1. Dr. Heinz Eckert, 6. Sascha Rösler, Fischer, I I
I I Rechtsanwalt, Köln (NW) Magdeburg (ST) I I
I I 2. Alfred Frisch, Geschäfts- 7. Dr. Irmgard Schön, I I
I I führer, (HH) Ärztin, Mannheim (BW) I I
I 5 I 3. Brigitta Hausmann, 8. Willi Wendland, I ( ) I
I I Chemikerin, Frankfurt/M. Facharbeiter, I I
I I (HE) Bremerhaven (HB) I I
I I 4. Konstantin Kramer, 9. Emil Weiss, Kaufmann, I I
I I Soldat, Rostock (MV) Mainz (RP) I I
I I 5. Ludwig Mehl, Lehrer, 10. Gerda Klug, Angestellte, I I
I I Göttingen (NI) Saarbrücken (SL) I I
------------------------------------------------------------------------
BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg,
HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern,
NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz,
SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein,
TH = Thüringen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Datum
1. Am ..................................
findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr 1).
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Bezeichnung des Wahlraums
Der Wahlraum wird in ......................... eingerichtet.
Zahl
Die Gemeinde 3) ist in folgende ....... Wahlbezirke eingeteilt:
----------------------------------------------------------------------------
Wahl- I Bezeichnung des Wahlbezirks I Bezeichnung des
bezirk Nr. I I Wahlraums
----------------------------------------------------------------------------
1 I Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P I Realschule in der
I I Hauptstraße
2 I Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P I Saal der Gastwirtschaft
I I "Zum Löwen"
3 I Teilort N. I Grundschule des Teilorts
I I N.
----------------------------------------------------------------------------
Zahl
Die Gemeinde 4) ist in ........ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
Datum Datum
vom ....................... bis .......................... zugestellt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur
Uhrzeit
Ermittlung des Briefwahlergebnisses um .......................... Uhr
Ort und Raum
in ......................... zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis -
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die
Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung
der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils
die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts
von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für
die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder
in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der
kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief
mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort
spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief
kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
.............. .................................
----------
1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den
Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-Beginn einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt
sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ..................
Briefwahlvorstand Nr. 1) .......................
Gemeinde/Kreis 1) ..............................
Land 1) ........................................
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am .........................
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem
elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/
Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/
Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
( Kennbuchstabe ) 2)
( A 1 + A 2 ) Wahlberechtigte 3) ................
( B ) Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/
Urnen- und Briefwahl 1)) ................
------------------------------------------------------------------------
( C ) Ungültige Stimmen ................
( D ) Gültige Stimmen ................
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
---------------------------------------
I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I
I Name und Kennwort der sonstigen I
I politischen Vereinigung I
---------------------------------------
Stimmenzahl
( D 1 ) 1. ................................. ................
( D 2 ) 2. ................................. ................
( D 3 ) 3. ................................. ................
( D 4 ) 4. ................................. ................
(usw. laut. Stimmzettel) Zusammen ----------------
Unterschrift
..................
------------------------------------------------------------------------
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen
wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
...................... ...................... ......................
Unterschrift des Unterschrift des
Meldenden Aufnehmenden
------------------------------------------------------------------------
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort
weiterzugeben.
------------------------------------------------------------------------
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31);
siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gemeinde ................. ( ) 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis .................... ( ) 1) Sonderwahlbezirk
Land ..................... ( ) 1) Wahlbezirk mit beweglichem
Wahlbezirk ............... Wahlvorstand
(Name oder Nummer) ....... ----------------------------------
I Diese Wahlniederschrift ist I
I auf der letzten Seite von I
I allen Mitgliedern des Wahl- I
I vorstandes zu unterschreiben. I
----------------------------------
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im
Wahlbezirk
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk
vom Wahlvorstand erschienen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Funktion I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I als Wahlvorsteher/in
I 2. ................. I .................. I als I
I I I stellvertretende/r I
I I I Wahlvorsteher/in I
I 3. ................. I .................. I als Schriftführer/in
I 4. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 5. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 6. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 7. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 8. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 9. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
------------------------------------------------------------------
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen
Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in
folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n
zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Uhrzeit I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Aufgabe I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
2. Wahlhandlung
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie
die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinwies; er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher. Er/Sie belehrte
sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der
Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in
ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die
Wahlurne
( ) 1) versiegelt.
( ) 1) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
konnten, waren im Wahlraum Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden
aufgestellt oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren,
hergerichtet.
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblenden: .....................
Zahl der Nebenräume: .....................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlkabinen oder Tische mit
Sichtblenden oder Eingänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .......... Uhr .......... Minuten
begonnen.
2.5 ( ) 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag
nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen.
( ) 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in
das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich
erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der
nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der
Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den
Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch
die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet.
( ) 1) Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das
Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung
unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte
Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine.
2.6 ( ) 1) Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu
verzeichnen.
( ) 1) Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung
von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 6 und 7 und des § 52
Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt;
sie sind als Anlagen Nr. ................................
bis Nr. .......... beigefügt.
2.7 ( ) 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von
Wahlscheinen nicht erhalten.
( ) 1) Der Wahlvorstand wurde vom ..................... unterrichtet,
dass folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt worden ist/sind:
Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie
Wahlschein-Nr.
..................................................................
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2)
( ) 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim
...........................................................
Bezeichnung
( ) 1) das Kloster ...............................................
Bezeichnung
( ) 1) die sozialtherapeutische Anstalt ..........................
Bezeichnung
( ) 1) die Justizvollzugsanstalt .................................
Bezeichnung
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen
Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
einzelne/n Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes
einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist
aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. ...............
bis Nr. .......... beigefügten besonderen Niederschrift/en
ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der
Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung/en und
übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel.
Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der
Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch
ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die
Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten
Stimmzettel
in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der/die Wahlvorsteher/in
oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die
Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne
und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum
zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum
Schluss der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben 3).
2.10 Um 18.00 Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit
bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden
Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit
wieder hergestellt.
Um .......... Uhr .......... Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in
die Wahl für geschlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im
unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung
unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden
Wahlvorstehers/in vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden
entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne/n des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt 3). Der/Die
Wahlvorsteher/in überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab ...... Stimmzettel
(= Wähler ( B )).
I An entsprechender I
I Stelle in Abschnitt 4 I
I eintragen. I
-------------------------
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ...... Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt ...... Personen = ( B 1 ).
------
b) + c) zusammen ...... Personen.
( ) 1) Die Gesamtzahl b) + c)
stimmte mit der Zahl der
Stimmzettel unter a)
überein.
( ) 1) Die Gesamtzahl b) + c) war
um ........ größer
- kleiner 3) als die Zahl
der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung
herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
...............................................................
...............................................................
...............................................................
...............................................................
3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug aus der (ggf. berichtigten)
Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der
Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben ( A 1 + A 2 ) der
Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der
Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger
Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3)
c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und
über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3)
Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten
Beisitzer in Verwahrung genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer
Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander
zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/
ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen
abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten
sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.
Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den
ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer,
der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in
sagte jeweils an, dass die Stimme ungültig ist. 3)
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die
einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Simmen sowie die Zahl der
ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
( ) 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
( ) 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die
beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der
Stimmen, die auf den übrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren.
Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich
bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf
der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag
die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden
war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so
ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4
eingetragen 3).
3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen
Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen
Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte
Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die
Stimmen zugefallen waren,
b) die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als
Nr. Nr.
Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ...... bis ......
beigefügt 3).
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im
Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich
bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
( Kennbuchstaben für die Zahlenangaben ) 4)
( A 1 ) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) ............
( A 2 ) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) ............
( A 1 + A 2 ) Im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte 5) ............
( B ) Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 a)) ............
( B 1 ) darunter Wähler mit Wahlschein
(vgl. oben 3.2 c)) ............
----------------------------------------------------
I Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk 6) I
----------------------------------------------------
I ZS I I ZS II I Insgesamt
I--------------------------------
( C ) Ungültige Stimmen I I I
----------------------------------------------------
Von den gültigen I I I
Stimmen entfielen I I I
auf den I I I
Wahlvorschlag I I I
----------------------------------------------------
( D 1 ) 1. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 2 ) 2. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 3 ) 3. ............... I I I
----------------------------------------------------
usw. Wahlvorschläge I I I
in der im I I I
Stimmzettel I I I
aufgeführten I I I
Reihenfolge mit I I I
Kurzbezeichnung I I I
und Kennwort I I I
----------------------------------------------------
( D ) Gültige Stimmen I I I
insgesamt I I I
----------------------------------------------------
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als
besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3)
..................................................................
..................................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende
Beschlüsse: 3)
..................................................................
..................................................................
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
..................................................................
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
erneute Zählung der Stimmen 7), weil
Angabe der Gründe
..................................................................
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt.
Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis
für den Wahlbezirk wurde
( ) 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
( ) 1) berichtigt 8)
und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die
Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch
- durch 2) Angabe der Übermittlung ...........................
an ......................... übermittelt.
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf
Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in
und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
Ort, Datum
.........................
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
......................... ..................................
Der Schriftführer
.........................
Die übrigen Beisitzer
1. ...................... 2. ...............................
3. ...................... 4. ...............................
5. ...................... 6. ...............................
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes ........................
Vor- und Familienname
..........................
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 3)
Angabe der Gründe
..................................................................
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und
Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen
beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier
verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen
Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie 3)
d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der
Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ..................,
............. Uhr, übergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das Wählerverzeichnis,
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
- alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
.................................
------------------------------------------------------------------
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift
mit allen darin verzeichneten Anlagen
am .........................., .............. Uhr, auf
Vollständigkeit überprüft und übernommen.
.................................
Unterschrift des Beauftragten
der Gemeindebehörde
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift
mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
----------
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist
der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung
bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben ( A 1 ), ( A 2 ) und
( A 1 + A 2 ) sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss
des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe ( C ) + ( D ) muss mit ( B ) übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte
Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder
auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht
löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Fundstelle: BGBl. I 2003, 2622)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Briefwahlvorstand Nr. .............
Gemeinde/n 1) ..................... ----------------------------------
Kreis 1) .......................... I Diese Wahlniederschrift ist I
Land .............................. I auf der letzten Seite von I
I allen Mitgliedern des Wahl- I
I vorstandes zu unterschreiben. I
----------------------------------
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Ermittlung und
Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand
erschienen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Funktion I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I als Wahlvorsteher/in
I 2. ................. I .................. I als I
I I I stellvertretende/r I
I I I Wahlvorsteher/in I
I 3. ................. I .................. I als Schriftführer/in
I 4. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 5. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 6. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 7. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 8. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 9. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
------------------------------------------------------------------
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen
Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in
folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n
zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Uhrzeit I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Aufgabe I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie
die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hinwies; er/sie stellt die Erteilung dieses
Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.
Er/Sie belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der
Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in
ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die
Wahlurne
( ) 2) versiegelt.
( ) 2) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel
in Verwahrung.
zuständige Stelle
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom .................
Zahl
- ................. Wahlbriefe übergeben worden sind
und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt
worden sind, übergeben worden ist, 3)
Zahl
- und ............. Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig
Zahl
erklärten Wahlscheine - sowie ............ Nachtrag/Nachträge
- zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden
ist - sind -. Die darin aufgeführten Wahlbriefe wurden
ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) 3).
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die
Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den
Stimmzettelumschlag und übergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder
der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde
der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine
wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der .........................................
überbrachte um .......... Uhr weitere .......... Wahlbriefe, die
am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren 4).
2.6 Es wurden - keine 3) - insgesamt ................. 3) - Wahlbriefe
beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen
.......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein
gültiger Wahlschein beigelegen hat,
.......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein
Stimmzettelumschlag beigefügt war,
.......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen war,
.......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides
statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
.......... Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
.......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt
worden war,
.......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war,
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: .......... Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend nummeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden .......... Wahlbriefe
zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War Anlass der
Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der
Wahlniederschrift beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die
Stimmzettelumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren,
wurde die Wahlurne um ......... Uhr geöffnet.
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in
überzeugte sich, dass die Wahlurne lee war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab .......... Stimmzettelumschläge.
(= Wähler ( B ); zugleich ( B 1 )).
b) Danach wurden die Wahlscheine
gezählt.
Die Zählung ergab .......... Wahlscheine.
( ) 2) Die Zahl der Stimmzettelumschläge
und der Wahlscheine stimmte
überein.
( ) 2) Die Zahl der Stimmzettelumschläge
und der Wahlscheine stimmte
nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung
herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
...............................................................
...............................................................
...............................................................
...............................................................
3.3 Der/Die Schriftführer/in übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4
Kennbuchstabe ( B ) der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der
Wahlvorstehers/in die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus,
bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger
Stimme, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge,
b) einen Stapel mit den leeren Stimmzettelumschlägen und den
ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten,
sowie 3)
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu
Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu
fassen war. 3)
Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu
bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer
Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel in der
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander
zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/
ihrem Stellvertreter/in. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen
abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten
sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. 3)
Nunmehr prüfte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den
ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlägen,
die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
übergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die
Stimme ungültig ist 3).
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die
einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der
ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zählungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
( ) 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
( ) 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die
beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der
Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben
worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich
bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war.
Er/Sie vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,
ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für
gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden
war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so
ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4
eingetragen 3).
3.4.5 Der/Die Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen
Stimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen
Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte
Beisitzer überprüften die Zusammenzählung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die
Stimmen zugefallen waren,
b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die ungekennzeichneten
Stimmzettel 3),
c) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit
den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
die Stimmzettelumschläge mit mehreren Stimmzetteln 3),
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind als
Anlagen unter den fortlaufenden Nummern Nr. ...... bis Nr. ......
beigefügt. 3)
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahlergebnis
festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
( Kennbuchstaben für die Zahlenangaben ) 5)
( B ) = Wähler insgesamt (zugleich ( B 1 ))
----------------------------------------------------
I Ergebnis der Briefwahl 6) I
----------------------------------------------------
I ZS I I ZS II I Insgesamt
I--------------------------------
( C ) Ungültige Stimmen I I I
----------------------------------------------------
Von den gültigen I I I
Stimmen entfielen I I I
auf den I I I
Wahlvorschlag I I I
----------------------------------------------------
( D 1 ) 1. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 2 ) 2. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 3 ) 3. ............... I I I
----------------------------------------------------
Wahlvorschläge
in der im
Stimmzettel
usw. aufgeführten
Reihenfolge mit
Kurzbezeichnung
und Kennwort.
----------------------------------------------------
( D ) Gültige Stimmen I I I
insgesamt I I I
----------------------------------------------------
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren
als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3)
..................................................................
..................................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende
Beschlüsse: 3)
..................................................................
..................................................................
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
..........................
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
erneute Zählung 7) der Stimmen, weil
Angabe der Gründe
..................................................................
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt.
Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis
für die Briefwahl wurde
( ) 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
( ) 2) berichtigt 8)
und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die
Schnellmeldung 9) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch
Angabe der Übermittlung
- durch 3) ................................... an die zuständige
Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter 3) übermittelt.
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei,
während der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils
der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre
Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die
Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
Ort, Datum
.........................
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
......................... ......................................
Der Schriftführer
.........................
Die übrigen Beisitzer
1. ...................... 2. ...................................
3. ...................... 4. ...................................
5. ...................... 6. ...................................
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
.........................
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 3)
Angabe der Gründe
...................................................................
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und
Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen
beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier
verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen
Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschläge sowie 3),
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des
Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten des/der ........................................,
wurden am ............., .............. Uhr, übergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine
samt Nachträgen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
ungültig erklärt worden sind 3),
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schlüssel - sowie
- alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ...............
zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
.................................
------------------------------------------------------------------
Vom Beauftragten des/der ............................... wurde die
Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am .........................., .............. Uhr, auf
Vollständigkeit überprüft und übernommen.
Unterschrift des Beauftragten
..................................................................
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift
mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
----------
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde
oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung
bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe ( C ) + ( D ) muss mit ( B ) übereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte
Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder
auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht
löschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Kreis 1) ..............................
Kreisfreie Stadt 1) ...................
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum
Datum
Europäischen Parlament am ..........................................
im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) ...............................
Datum
trat heute, am ............................... nach ordnungsgemäßer
Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss 1) zusammen.
Es waren erschienen:
--------------------------------------------------------------------
I I Familienname, Vorname I Wohnort I Funktion I
--------------------------------------------------------------------
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I
I I I I stellvertretende/r I
I I I I Vorsitzende/r I
I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I
--------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
--------------------------------------------------------------------
I I.......................I............I als Schriftführer/in I
I I I I sowie I
I I.......................I............I und I
I I.......................I............I als Hilfskräfte. I
--------------------------------------------------------------------
Der/Die Vorsitzende eröffnete um ............ Uhr die Sitzung damit, dass
er/sie die Beisitzer und den/die Schriftführer/in auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und
Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79
Abs. 2 der Europawahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden sind.
2. Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt
.......... Wahlniederschriften der Wahlvorstände
Zahl
für insgesamt .......... Wahlbezirke
Zahl
(davon ......... Wahlvorstände für ......... allgemeine Wahlbezirke,
Zahl Zahl
......... Wahlvorstände für ......... Sonderwahlbezirke,
Zahl Zahl
......... Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahl-
Zahl ergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt) 1)
und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse
nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor 1).
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschlüsse der
Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken
Anlass gaben:
....................................................................
....................................................................
Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2):
....................................................................
....................................................................
2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in
der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ...............................................
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes ..........................................
nähere Bezeichnung
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden
Wahlniederschrift/en 2).
2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den
Entscheidungen
- des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
..................................................................
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
..................................................................
nähere Bezeichnung
und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en
sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel 2).
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken 2):
....................................................................
....................................................................
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich
des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis für
den Kreis/die kreisfreie Stadt 1):
( Kennbuchstabe ) 3)
( A ) Wahlberechtigte ......................
( B ) Wähler ......................
( C ) Ungültige Stimmen ......................
( D ) Gültige Stimmen ......................
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die
Wahlvorschläge der
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung/Name und
Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung) Stimmen
( D 1 ) 1. ................................... ..................
( D 2 ) 2. ................................... ..................
( D 3 ) 3. ................................... ..................
( D 4 ) 4. ................................... ..................
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage
zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster
der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen
vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom
Schriftführer unterschrieben.
5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der
kreisfreien Stadt 1) bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter,
den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
Ort, Datum
...........................
Der Kreiswahlleiter Der Schriftführer
........................... ......................................
Die Beisitzer
1. 2.
........................... ......................................
3. 4.
........................... ......................................
5. 6.
........................... ......................................
----------
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Land ..................................
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum
Datum
Europäischen Parlament am ..........................................
im Land ............................................................
Datum
trat heute, am ..............................., nach ordnungsgemäßer
Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
--------------------------------------------------------------------
I I Familienname, Vorname I Wohnort I Funktion I
--------------------------------------------------------------------
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I
I I I I stellvertretende/r I
I I I I Vorsitzende/r I
I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 8. I.......................I............I als in den Ausschuss I
I I I I berufener Richter des I
I I I I ..........1) I
I 9. I.......................I............I als in den Ausschuss I
I I I I berufener Richter des I
I I I I ..........1) I
--------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
--------------------------------------------------------------------
I I.......................I............I als Schriftführer/in I
I I I I sowie I
I I.......................I............I und I
I I.......................I............I als Hilfskräfte. I
--------------------------------------------------------------------
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5
Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung
öffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ..............
Zahl
Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und die
als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen
und kreisfreien Städten zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der
Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu folgenden - keinen 2)
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
....................................................................
....................................................................
Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 3):
....................................................................
....................................................................
2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 3) in der
Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ...............................................
nähere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes ..........................................
nähere Bezeichnung
- des Kreis-/Stadtwahlausschusses ..................................
nähere Bezeichnung
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden
Wahlniederschrift/en.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien
Städte ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
( Kennbuchstabe ) 4)
( A ) Wahlberechtigte ......................
( B ) Wähler ......................
( C ) Ungültige Stimmen ......................
( D ) Gültige Stimmen ......................
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die
Wahlvorschläge der
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung/Name und
Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung) Stimmen
( D 1 ) 1. ................................... ..................
( D 2 ) 2. ................................... ..................
( D 3 ) 3. ................................... ..................
( D 4 ) 4. ................................... ..................
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage
zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach dem Muster
der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Städten vom
Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer
unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den
Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des .........1)
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
Ort, Datum
...........................
Der Landeswahlleiter Der Schriftführer
........................... ......................................
Die Beisitzer
1. 2.
........................... ......................................
3. 4.
........................... ......................................
5. 6.
........................... ......................................
Die in den Ausschuss berufenen Richter des ............1)
1. 2.
........................... ......................................
1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.
2) Nicht Zutreffendes streichen.
3) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
4) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Niederschrift
über die Sitzung des Bundeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum
Datum
Europäischen Parlament am ..........................................
im Wahlgebiet ......................................................
Datum
trat heute, am ..............................., nach ordnungsgemäßer
Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
--------------------------------------------------------------------
I I Familienname, Vorname I Wohnort I Funktion I
--------------------------------------------------------------------
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I
I I I I stellvertretende/r I
I I I I Vorsitzende/r I
I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 8. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 9. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 10. I.......................I............I als in den Ausschuss I
I I I I berufener Richter des I
I I I I Bundesverwaltungs- I
I I I I gerichts I
I 11. I.......................I............I als in den Ausschuss I
I I I I berufener Richter des I
I I I I Bundesverwaltungs- I
I I I I gerichts I
--------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
--------------------------------------------------------------------
I I.......................I............I als Schriftführer/in I
I I I I sowie I
I I.......................I............I und I
I I.......................I............I als Hilfskräfte. I
--------------------------------------------------------------------
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5
Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung
öffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt ..............
Zahl
Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der
Kreis- und Stadtwahlausschüsse und in die als Anlagen Nr. Nr. ........
bis Nr. ........ beigefügten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach
Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der
Landeswahlausschüsse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder
Bedenken Anlass gaben:
....................................................................
....................................................................
Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2):
....................................................................
....................................................................
2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der
Wahlniederschrift
- des Landeswahlausschusses ........................................
nähere Bezeichnung
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden
Wahlniederschrift/en.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes
Gesamtergebnis für das Wahlgebiet:
( Kennbuchstabe ) 3)
( A ) Wahlberechtigte ......................
( B ) Wähler ......................
( C ) Ungültige Stimmen ......................
( D ) Gültige Stimmen ......................
Von den gültigen Stimmen entfielen auf die
Wahlvorschläge der
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung/Name und
Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung) Stimmen Anteil der
gültigen Stimmen
in Prozent
( D 1 ) 1. ............................. ............ ............
( D 2 ) 2. ............................. ............ ............
( D 3 ) 3. ............................. ............ ............
( D 4 ) 4. ............................. ............ ............
usw.
3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 7 des
Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschläge (Listen für einzelne
Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle Länder)
an der Verteilung der Sitze teilnehmen
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
und folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze
unberücksichtigt bleiben
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Maßgabe des § 2 Abs. 2
bis 6 des Europawahlgesetzes
- die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden
Wahlvorschläge entfallenden Sitze
und
- die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer
Listenverbindung entfallenden Sitze.
4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschließend fest, dass die in den
Anlagen Nr. Nr. .......... bis Nr. .......... zu dieser Niederschrift
aufgeführten Bewerber gewählt sind.
5. Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr.
Nr. .............. bis Nr. .......... zu dieser Niederschrift beigefügten
Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26)
nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von
den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
6. Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich
bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Bundeswahlleiter, den
Beisitzern, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Ort, Datum
...........................
Der Bundeswahlleiter Der Schriftführer
........................... ......................................
Die Beisitzer
1. 2.
........................... ......................................
3. 4.
........................... ......................................
5. 6.
........................... ......................................
Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts
1. 2.
........................... ......................................
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstaben nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
(weggefallen)
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.12.2013 I 4335
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 ist berücksichtigt