EU/EWRHwV(EU/EWR HwV)

EU/EWR-Handwerk-Verordnung

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.

(1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für die in den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.

(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben:

1.
mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,
2.
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
3.
mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
4.
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder
5.
mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung).

(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig sind:

1.
als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2.
als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin oder eines Inhabers oder einer Leiterin oder eines Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Person vergleichbar ist, oder
3.
in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die berufliche Qualifikation erworben hat, die dort Voraussetzung für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist, sofern die berufliche Qualifikation der im Inland erforderlichen beruflichen Qualifikation gleichwertig ist, mindestens aber der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Die berufliche Qualifikation muss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises nachgewiesen werden.

(2) Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstufe entsprechen folgende Qualifikationen:

1.
eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit ergänzt wird, oder
2.
eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung, einem neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis darin.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt, eine berufliche Qualifikation erworben hat, die mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht, und dort zumindest eine wesentliche Tätigkeit des betreffenden Gewerbes als Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. Zeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt. Die berufliche Qualifikation muss durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nachgewiesen werden, der bescheinigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller fachlich auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(4) Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über folgende berufliche Qualifikation verfügt:

1.
eine abgeschlossene Ausbildung, die in Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt ist, oder
2.
eine sonstige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossene staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von Satz 2 und 3, die mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Staatlich geregelt ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, auch in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit. Der Aufbau und der Stand der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sein oder von einer zuständigen Behörde überwacht oder genehmigt werden.

(1) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen wurden, sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstellung gilt auch in Bezug auf die Qualifikationsstufe. Dasselbe gilt, wenn eine Ausbildung in dem Staat, in dem sie durchgeführt wurde, aus Gründen des Bestandsschutzes auch dann zur Ausübung eines Berufs berechtigt, wenn die Qualifikation nicht oder nicht mehr den derzeitigen Anforderungen dieses Staates entspricht.

(2) In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn

1.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgrund einer solchen Ausbildung die Ausübung eines Berufs gestattet hat, für den dieser Staat eine bestimmte Qualifikation voraussetzt, und
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Staates ausgeübt hat.

(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, wenn

1.
die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Inland geforderten Ausbildungsdauer liegt,
2.
die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder
3.
das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Inland erforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet

1.
im Fall des § 2,
2.
wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Unterschiede auszugleichen, oder
3.
wenn die berufliche Qualifikation den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beschlossen worden sind.

(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller insbesondere folgende Unterlagen und Bescheinigungen verlangen:

1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.
in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates ausgestellt wird,
3.
in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates,
4.
in den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurde,
5.
in den in § 4 Abs. 2 genannten Fällen eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige Behörde des Staates, der die Ausübung des Berufs gestattet hat, und
6.
Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann aufgefordert werden, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob diese im Sinne von § 5 Abs. 1 von der im Inland geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates wenden, um erforderliche Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung zu erlangen.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

(1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Setzt der Niederlassungsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 für die Tätigkeiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(2) Sollen erstmalig in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung im Inland Dienstleistungen erbracht werden, kann die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde.

(1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleistungen in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall des § 7 Abs. 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachgeprüft wird. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen erteilt werden. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

(1) Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 nachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.

(2) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von § 7 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut nachgeprüft.

(3) Wenn die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 7 Abs. 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gehören.

Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
EU/EWRHwV
Pub. Bezeichnung
EU/EWR HwV
Veröffentlicht
20.12.2007
Fundstellen
2007, 3075: BGBl I