Dig/PrintMedAusbV 2013
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und
- 3.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- gemeinsame Ausbildungsinhalte,
- 2.
- fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen
- a)
- Beratung und Planung,
- b)
- Konzeption und Visualisierung,
- c)
- Gestaltung und Technik sowie
- 3.
- vom Ausbildenden im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Arbeitsorganisation,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen,
- 3.
- Datenhandling,
- 4.
- Medienintegration,
- 5.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 6.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 7.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 8.
- Umweltschutz;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:
- 1.
- Kommunikation und Kooperation,
- 2.
- kundenorientierte Marketingmaßnahmen,
- 3.
- Projektplanung und Konzeption,
- 4.
- Kundenbeziehungen und Präsentation,
- 5.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,
- 6.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,
- 7.
- eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:
- 1.
- Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,
- 2.
- Visualisierung der Ideen und Entwürfe,
- 3.
- Gestaltungsabstimmung,
- 4.
- mediengerechte Ausarbeitung,
- 5.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,
- 6.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,
- 7.
- eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:
- 1.
- Arbeitsplanung,
- 2.
- gestaltungsorientierte Produktion,
- 3.
- technisch orientierte Produktion,
- 4.
- Übergabe- und Ausgabeprozesse,
- 5.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nummer 1,
- 6.
- zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nummer 2,
- 7.
- eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nummer 3.
(3) Die Wahlqualifikationseinheiten der einzelnen Fachrichtungen ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:
- 1.
- Auswahlliste I:
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Fachrichtung
Beratung und PlanungFachrichtung
Konzeption und
VisualisierungFachrichtung
Gestaltung und
TechnikI.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung I X I.2 Kreativitätstechniken X X I.3 Medienproduktion X I.4 typografische Gestaltung X I.5 digitale Bildbearbeitung I X I.6 Produktion von Digitalmedien I X I.7 Datenausgabeprozesse X I.8 Hard- und Software X I.9 Fotogravurzeichnung I X I.10 Musiknotenherstellung I X I.11 Verpackungsgestaltung I X I.12 Geografik I X I.13 Dekorvorlagenherstellung I X I.14 3-D-Objekterzeugung X I.15 3-D-Inszenierung I X I.16 Plattformen zur interaktiven Kommunikation I X X I.17 Flexografie I X - 2.
- Auswahlliste II:
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Fachrichtung
Beratung und PlanungFachrichtung
Konzeption und
VisualisierungFachrichtung
Gestaltung und
TechnikII.1 Kosten-und-Leistungs-Rechnung X II.2 Projektdurchführung X II.3 Designkonzeption I X II.4 Gestaltung von Printmedien X X II.5 Gestaltung von Digitalmedien X X II.6 digitale Bildbearbeitung II X II.7 Produktion von Digitalmedien II X II.8 Systembetreuung I X II.9 Datenbankanwendung X II.10 Druckformherstellung X II.11 Reprografie I X II.12 Druckweiterverarbeitung X II.13 Digitalfotografie X II.14 Redaktionstechnik I X II.15 Fotogravurzeichnung II X II.16 Musiknotenherstellung II X II.17 Verpackungsgestaltung II X II.18 Geografik II X II.19 Dekorvorlagenherstellung II X II.20 Fotolabortechnik X II.21 großformatiger Digitaldruck I X II.22 3-D-Inszenierung II X II.23 3-D-Bewegtbild X II.24 Contenterstellung I X II.25 Plattformen zur interaktiven Kommunikation II X X II.26 Flexografie II X - 3.
- Auswahlliste III:
Lfd. Nr. Wahlqualifikationseinheit Fachrichtung
Beratung und PlanungFachrichtung
Konzeption und VisualisierungFachrichtung
Gestaltung und TechnikIII.1 kaufmännische Auftragsbearbeitung II X III.2 Designkonzeption II X III.3 Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung X III.4 produktorientierte Gestaltung X III.5 datenbankbasierte Medienproduktion X III.6 interaktive Medienproduktion X III.7 audiovisuelle Medienproduktion X III.8 Systembetreuung II X III.9 digitale Druckformherstellung X III.10 Digitaldruck X III.11 Reprografie II X III.12 Mikrografie X III.13 Tiefdruckformherstellung X III.14 Redaktionstechnik II X III.15 Fotogravurzeichnung III X III.16 Musiknotenherstellung III X III.17 Verpackungsgestaltung III X III.18 Geografik III X III.19 Dekorvorlagenherstellung III X III.20 großformatiger Digitaldruck II X III.21 3-D-Standbild X III.22 Contenterstellung II X III.23 Kommunikationsplanung und Erfolgskontrolle X III.24 Flexografie III X
(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den in diesem Zeitraum im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,
- 3.
- Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht.
(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er Aufgaben, die sich auf Fälle aus der Praxis beziehen, schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Projektplanung und -konzeption,
- 2.
- Konzeption und Gestaltung,
- 3.
- Medienproduktion,
- 4.
- Kommunikation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenanforderungen zu analysieren und eine Projektkonzeption zu entwickeln,
- 2.
- Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen zu planen,
- 3.
- Produktentwürfe zu entwickeln,
- 4.
- die Projektkonzeption zu visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe zu präsentieren.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption und der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
- 2.
- Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
- 3.
- Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
- 4.
- medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,
- 5.
- Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln und in Projektkonzeptionen umzusetzen,
- 6.
- Präsentationstechniken anzuwenden,
- 7.
- Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auszuwerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern zu analysieren,
- 8.
- Kundenkontakte auszuwerten.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzuzeigen,
- 2.
- Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- 3.
- Daten nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen,
- 4.
- Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig zu erstellen,
- 5.
- branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- 2.
- Korrekturen normgerecht durchzuführen,
- 3.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 4.
- Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
- 5.
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Projektplanung und -konzeption mit 50 Prozent, - 2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent, - 3.
Medienproduktion mit 15 Prozent, - 4.
Kommunikation mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Designkonzeption und Visualisierung,
- 2.
- Konzeption und Gestaltung,
- 3.
- Medienproduktion,
- 4.
- Kommunikation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenanforderungen zu analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln,
- 2.
- eine Designkonzeption zu erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif zu visualisieren,
- 3.
- ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufzubereiten,
- 4.
- die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen zu präsentieren.
Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption und der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.
Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,
- 2.
- Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,
- 3.
- Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
- 4.
- medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,
- 5.
- Ideen mittels Kreativitätstechniken zu entwickeln und in Designkonzeptionen umzusetzen,
- 6.
- Präsentationstechniken anzuwenden,
- 7.
- Entwürfe zu visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen zu realisieren.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzuzeigen,
- 2.
- Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- 3.
- Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,
- 4.
- Medienelemente produktorientiert zu bearbeiten,
- 5.
- Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig zu erstellen,
- 6.
- branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,
- 7.
- Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- 2.
- Korrekturen normgerecht durchzuführen,
- 3.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 4.
- Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
- 5.
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Designkonzeption und Visualisierung mit 50 Prozent, - 2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent, - 3.
Medienproduktion mit 15 Prozent, - 4.
Kommunikation mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,
- 2.
- Konzeption und Gestaltung,
- 3.
- Medienproduktion,
- 4.
- Kommunikation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren,
- 2.
- eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchzuführen,
- 3.
- Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,
- 4.
- Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch zu realisieren.
Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung und der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.
Bei der Aufgabenstellung für das Prüfungsstück II ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten.
Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 2.
- Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,
- 3.
- Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
- 4.
- medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,
- 5.
- Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anzuwenden.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- 2.
- Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht zu erstellen,
- 3.
- Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,
- 4.
- branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,
- 5.
- Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren,
- 6.
- Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben zu steuern und zu optimieren.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- 2.
- Korrekturen normgerecht durchzuführen,
- 3.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 4.
- Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
- 5.
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit 50 Prozent, - 2.
Konzeption und Gestaltung mit 15 Prozent, - 3.
Medienproduktion mit 15 Prozent, - 4.
Kommunikation mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 628), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3828), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin vom 16. Januar 1981 (BGBl. I S. 88) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3177) außer Kraft.
Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 10 | |
| 4 | |||
2 | Gestaltungsgrundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 18 | |
| ||||
| 10 | |||
3 | Datenhandling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 16 | |
| 6 | |||
4 | Medienintegration (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| ||
| 18 | |||
| 6 | |||
5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| ||
7 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| ||
8 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
|
Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| 7 | |
2 | kundenorientierte Marketingmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| 7 | |
3 | Projektplanung und Konzeption (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| 7 | |
4 | Kundenbeziehungen und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
| 7 |
Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| 7 | |
2 | Visualisierung der Ideen und Entwürfe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| 7 | |
3 | Gestaltungsabstimmung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| 7 | |
4 | mediengerechte Ausarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
| 7 |
Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
| 7 | |
2 | gestaltungsorientierte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
| 7 | |
3 | technisch orientierte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
| 7 | |
4 | Übergabe- und Ausgabeprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) |
| 7 |
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
I.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.1) |
| 8 | |
I.2 | Kreativitätstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.2) |
| 8 | |
I.3 | Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.3) |
| 8 | |
I.4 | typografische Gestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.4) |
| 8 | |
I.5 | digitale Bildbearbeitung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.5) |
| 8 | |
I.6 | Produktion von Digitalmedien I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.6) |
| 8 | |
I.7 | Datenausgabeprozesse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.7) |
| 8 | |
I.8 | Hard- und Software (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.8) |
| 8 | |
I.9 | Fotogravurzeichnung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.9) |
| 8 | |
I.10 | Musiknotenherstellung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.10) |
| 8 | |
I.11 | Verpackungsgestaltung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.11) |
| 8 | |
I.12 | Geografik I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.12) |
| 8 | |
I.13 | Dekorvorlagenherstellung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.13) |
| 8 | |
I.14 | 3-D-Objekterzeugung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.14) |
| 8 | |
I.15 | 3-D-Inszenierung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.15) |
| 8 | |
I.16 | Plattformen zur interaktiven Kommunikation I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.16) |
| 8 | |
I.17 | Flexografie I (§ 4 Absatz 3 Nummer 1, lfd. Nr. I.17) |
| 8 |
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
II.1 | Kosten-und- Leistungs-Rechnung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.1) |
| 6 | |
II.2 | Projektdurchführung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.2) |
| 6 | |
II.3 | Designkonzeption I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.3) |
| 6 | |
II.4 | Gestaltung von Printmedien (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.4) |
| 6 | |
II.5 | Gestaltung von Digitalmedien (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.5) |
| 6 | |
II.6 | digitale Bildbearbeitung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.6) |
| 6 | |
II.7 | Produktion von Digitalmedien II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.7) |
| 6 | |
II.8 | Systembetreuung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.8) |
| 6 | |
II.9 | Datenbankanwendung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.9) |
| 6 | |
II.10 | Druckformherstellung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.10) |
| 6 | |
II.11 | Reprografie I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.11) |
| 6 | |
II.12 | Druckweiterverarbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.12) |
| 6 | |
II.13 | Digitalfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.13) |
| 6 | |
II.14 | Redaktionstechnik I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.14) |
| 6 | |
II.15 | Fotogravurzeichnung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.15) |
| 6 | |
II.16 | Musiknotenherstellung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.16) |
| 6 | |
II.17 | Verpackungsgestaltung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.17) |
| 6 | |
II.18 | Geografik II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.18) |
| 6 | |
II.19 | Dekorvorlagen- herstellung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.19) |
| 6 | |
II.20 | Fotolabortechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.20) |
| 6 | |
II.21 | großformatiger Digitaldruck I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.21) |
| 6 | |
II.22 | 3-D-Inszenierung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.22) |
| 6 | |
II.23 | 3-D-Bewegtbild (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.23) |
| 6 | |
II.24 | Contenterstellung I (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.24) |
| 6 | |
II.25 | Plattformen zur interaktiven Kommunikation II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.25) |
| 6 | |
| ||||
II.26 | Flexografie II (§ 4 Absatz 3 Nummer 2, lfd. Nr. II.26) |
| 6 |
Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationseinheit | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
III.1 | kaufmännische Auftragsbearbeitung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.1) |
| 12 | |
III.2 | Designkonzeption II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.2) |
| 12 | |
III.3 | Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.3) |
| 12 | |
III.4 | produktorientierte Gestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.4) |
| 12 | |
III.5 | datenbankbasierte Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.5) |
| 12 | |
III.6 | interaktive Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.6) |
| 12 | |
III.7 | audiovisuelle Medienproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.7) |
| 12 | |
III.8 | Systembetreuung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.8) |
| 12 | |
III.9 | digitale Druckform- herstellung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.9) |
| 12 | |
III.10 | Digitaldruck (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.10) |
| 12 | |
III.11 | Reprografie II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.11) |
| 12 | |
III.12 | Mikrografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.12) |
| 12 | |
III.13 | Tiefdruckformherstellung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.13) |
| 12 | |
III.14 | Redaktionstechnik II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.14) |
| 12 | |
III.15 | Fotogravurzeichnung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.15) |
| 12 | |
III.16 | Musiknotenherstellung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.16) |
| 12 | |
III.17 | Verpackungsgestaltung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.17) |
| 12 | |
III.18 | Geografik III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.18) |
| 12 | |
III.19 | Dekorvorlagen- herstellung III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.19) |
| 12 | |
III.20 | großformatiger Digitaldruck II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.20) |
| 12 | |
III.21 | 3-D-Standbild (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.21) |
| 12 | |
III.22 | Contenterstellung II (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.22) |
| 12 | |
III.23 | Kommunikationsplanung und Erfolgskontrolle (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.23) |
| 12 | |
III.24 | Flexografie III (§ 4 Absatz 3 Nummer 3, lfd. Nr. III.24) |
| 12 |