DiamantAusbV
Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantschleiferin
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,
- 7.
- Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen,
- 8.
- Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
- 9.
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 10.
- Prüfen und Messen,
- 11.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
- 12.
- Vorbereiten von Diamanten zum Trennen,
- 13.
- Schleifen und Polieren von Diamanten.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Industriediamanten" und "Schmuckdiamanten" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 13 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Schleifen gesägter Diamanten:
- 1.
- zu Grundformen,
- 2.
- auf Ecken,
- 3.
- auf Hauptfacetten.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 3.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 4.
- Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
- 5.
- Beurteilen von Diamanten,
- 6.
- Anfertigen von Fertigungszeichnungen,
- 7.
- Prüfen und Messen,
- 8.
- Festlegung von Arbeitsabläufen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- im Schwerpunkt Industriediamanten:
- a)
- Anfertigen eines Schnittdiamanten durch Vorschleifen eines Diamanten von 1 bis 4 mm Breite auf einen vorgegebenen Winkel,
- b)
- Schleifen und Polieren eines im Halter gefaßten Diamanten von 5 bis 6 mm Breite mit mindestens drei und höchstens fünf Winkeln,
- c)
- Schleifen und Polieren eines rechtwinklig vorgeschliffenen und gefaßten Diamanten in eine konvexe Form mit vorgegebenem Radius,
- d)
- Vorschleifen eines geschlossenen oder gespaltenen Diamanten von mindestens 9 mm Breite;
- 2.
- im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:
- a)
- Schleifen eines Diamanten im Achtkantschliff,
- b)
- Schleifen eines gesägten Diamanten im Brillantschliff,
- c)
- Schleifen eines geschlossenen Diamanten im Brillantschliff,
- d)
- Schleifen eines Diamanten im Baguette- oder Carreeschliff.
- 1.
- in beiden Schwerpunkten:Beurteilen von Diamanten nach kristallinem Aufbau, Farbe und Reinheit;
- 2.
- a)
- im Schwerpunkt Industriediamanten:Planen und Durchführen eines Oktaederschliffes auf 90 Grad Vierkant,
- b)
- im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:Planen und Durchführen eines Diamantschliffes auf Ecken.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Bearbeitungstechnik, insbesondere
- aa)
- Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
- bb)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- cc)
- Trenn-, Reib-, Schleif- und Polierverfahren,
- dd)
- Hilfsstoffe,
- b)
- Gemmologie, insbesondere
- aa)
- Entstehung und Lagerstätten von Diamanten,
- bb)
- chemische und physikalische Eigenschaften von Diamanten,
- cc)
- Diamantprüfmethoden und -kriterien,
- dd)
- Diamantschliffehler,
- ee)
- Edelsteinordnungssysteme;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,
- b)
- Schleifertrags- und Verlustberechnung,
- c)
- Schleif- und Poliergeschwindigkeit,
- d)
- Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Aufträge;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächenberechnung,
- b)
- Körperberechnung,
- c)
- Arbeitskostenberechnung,
- d)
- Materialwertberechnung;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1 | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
I. | Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) |
| |||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) |
| |||
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) |
| 4 | ||
| 2 | ||||
6 | Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen (§ 3 Nr. 6) |
| 4 | ||
| 2 | ||||
7 | Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen (§ 3 Nr. 7) |
| 3 | ||
| 3 | ||||
| 4 | ||||
8 | Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen (§ 3 Nr. 8) |
| 4 | ||
| 2 | ||||
9 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Nr. 9) |
| 3 | ||
10 | Prüfen und Messen (§ 3 Nr. 10) |
| 3 | ||
| 2 | ||||
| 3 | ||||
11 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) |
| 5 | ||
| 3 | ||||
| 3 | ||||
12 | Vorbereiten von Diamanten zum Trennen (§ 3 Nr. 12) | Diamanten zum Trennen vorbereiten, insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf optimale Materialausnutzung anzeichnen | 2 | ||
13 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten von Diamanten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schlifform
| 3 | 4 | |
| 10 | ||||
| 11 | ||||
| 9 | 11 | |||
| 10 | ||||
| 6 | ||||
II. | Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten | ||||
Schwerpunkt A: Industriediamanten | |||||
1 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | Maschinen zur automatischen Bearbeitung von Diamanten einrichten und in Betrieb nehmen | 4 | ||
2 | Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen (§ 3 Nr. 7) |
| 4 | ||
3 | Prüfen und Messen (§ 3 Nr. 10) | Funktionsprüfungen bei Industriediamanten durchführen, insbesondere unter Beachtung der mechanischen und physikalischen Beanspruchung und der Gefahren des Ausbrechens von Industriediamanten | 4 | ||
4 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung des Verwendungszweckes sowie der Formen von Industriediamanten und Diamantwerkzeugen | 2 | ||
5 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der gestellten Anforderungen, der mechanischen und physikalischen Beanspruchung, der Unterschiede in der Abnutzung und der Ausbruchgefahren von Industriediamanten
| 14 | ||
| 12 | ||||
Schwerpunkt B: Schmuckdiamanten | |||||
1 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere unter Beachtung der Schlifformen | 2 | ||
2 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 3 Nr. 13) | unterschiedliche Schlifformen und -arten unter Beachtung des Schleifkompasses ausführen, insbesondere
| 14 | ||
| 11 | ||||
| 13 |
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- b)
- Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
- c)
- Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
- d)
- Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
- e)
- Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
- f)
- Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- g)
- Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
- h)
- Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
- i)
- Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
- k)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.