DBUStiftG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"

Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichten.

(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:

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Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;
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Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;
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innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
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Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).

(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
DBUStiftG
Veröffentlicht
18.07.1990
Fundstellen
1990, 1448: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 31.7.2016 I 1914