ChemKostV 1994(ChemKostV)

Chemikalien-Kostenverordnung

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 593 – 597)


Gebühren-Nr.GebührentatbestandGebühr in
Euro
1Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß § 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.2189 800
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.1 47 500
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.4 94 900
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.3 15 800
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.6 47 500
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.5 15 800
1.2Nationale Produktzulassungen
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50 000
b)einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75 000
1.2.2Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 14 300
b)einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 19 600
1.2.3Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 55 000
b)einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 82 500
1.2.4Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 19 300
b)einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 27 100
1.2.5Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50 500
b)einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75 750
1.2.6Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 14 800
b)einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 20 300
1.2.7Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a)eines Biozidprodukts 50 000
b)einer Biozidproduktfamilie 75 000
1.2.8Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a)eines Biozidprodukts 25 000
b)einer Biozidproduktfamilie 37 500
1.2.9Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört  1 200
1.3Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts 13 400
b)einer Biozidproduktfamilie 20 100
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt
a)eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts  1 200
b)einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie  1 800
1.3.3Verlängerung einer vereinfachten Zulassung
a)eines Biozidprodukts  6 700
b)einer Biozidproduktfamilie 10 100
1.4Zulassung eines gleichen Biozidprodukts
1.4.1Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines gleichen Biozidprodukts  1 200
b)einer gleichen Biozidproduktfamilie  1 800
1.5Gegenseitige Anerkennungen
1.5.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts 15 500
b)einer Biozidproduktfamilie 23 300
1.5.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts  3 500
b)einer Biozidproduktfamilie  5 300
1.6Unionszulassungen
1.6.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 60 000
b)einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 90 000
1.6.2Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 28 500
b)einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 42 700
1.6.3Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 65 000
b)einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 97 500
1.6.4Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 33 500
b)einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 50 200
1.6.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a)eines Biozidprodukts 60 000
b)einer Biozidproduktfamilie 90 000
1.6.6Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a)eines Biozidprodukts 30 000
b)einer Biozidproduktfamilie 45 000
1.7Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen
1.7.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
a)eines Biozidprodukts    350
b)einer Biozidproduktfamilie    530
1.7.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a)eines Biozidprodukts  3 800
b)einer Biozidproduktfamilie  5 700
1.7.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a)eines Biozidprodukts 37 100
b)einer Biozidproduktfamilie 55 700
1.7.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a)eines Biozidprodukts 37 100
b)einer Biozidproduktfamilie 55 700
1.7.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a)eines Biozidprodukts    350
b)einer Biozidproduktfamilie    530
1.7.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a)eines Biozidprodukts  3 800
b)einer Biozidproduktfamilie  5 700
1.8Sonstige Anträge und Meldungen
1.8.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs  2 900
1.8.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012    230
1.8.3Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information    120
1.8.4Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung    120
1.8.5Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG  2 500
1.9Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1
1.9.1Je weiterem enthaltenen Wirkstoff
a)in einem Biozidprodukt  4 000
b)in einer Biozidproduktfamilie  6 000
1.9.2Je weiterer Produktart
a)eines Biozidprodukts  4 000
b)einer Biozidproduktfamilie  6 000
1.9.3Je weiterer Verwenderkategorie
a)eines Biozidprodukts  4 000
b)einer Biozidproduktfamilie  6 000
1.9.4Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff
a)in einem Biozidprodukt 10 000
b)in einer Biozidproduktfamilie 15 000
1.9.5Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts  5 000
b)einer Biozidproduktfamilie  7 500
2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
2.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG78 je angefangene Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors;
höchstens 25 000
2.2Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60) gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG
2.2.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt ist    100
2.2.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführt ist      250

Jur. Bezeichnung
ChemKostV 1994
Pub. Bezeichnung
ChemKostV
Veröffentlicht
16.08.1994
Fundstellen
1994, 2118: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 98 iVm Art. 7 Abs. 3 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2014 I 591;
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 102 iVm Art. 5 Abs. 3 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 u. 5 Abs. 3 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018