BrennO 1998

Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)

ERSTES BUCH
Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt
 Herstellung des Branntweins
     
 1.Einteilung der Brennereien§ 1
 2.Rohstoffe der Branntweinerzeugung in Eigenbrennereien§ 2
 3.Landwirtschaftliche Brennereien§§ 3-5
 4.Obstbrennereien§ 6
 5.Gewerbliche Brennereien§ 7
 6.Kleinbrennereien§ 8
 7.Stoffbesitzer§ 9
 8.Bestimmung und Änderung der Brennereiklasse§ 10
 9.Stammblatt§ 11
     
2. Abschnitt
 Reinigung des Branntweins
     
 1.Zulässigkeit§ 12
 2.Ausnahmen§§ 13-17
 
ZWEITES BUCH
Brennrecht
     
 1.Allgemeines§ 18
 2.Veranlagung von anderen Brennereien als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum Brennrecht
  a)Antrag auf Veranlagung zum Brennrecht§§ 19-20
  b)Bemessungsmaßstäbe für die Festsetzung von Grundziffer und Brennrecht§ 21
  c)Veranlagungsausschüsse§§ 22-23
  d)Unterausschüsse§ 24
  e)Beschlußfähigkeit der Veranlagungsausschüsse§ 25
  f)Aufgaben des Vorsitzenden§ 26
  g)Sachverständige§§ 27-29
  h)Vergleichsbrennereien§ 30
  i)Entscheidungen der Oberfinanzdirektion§§ 31-32
   (weggefallen)§§ 33-37
  k)Zuweisung eines vorläufigen Brennrechts§ 38
 3.Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum Brennrecht§ 39
  (weggefallen)§§ 40-41
 4.Obstgemeinschaftsbrennereien§ 42
 5.Verlust des Brennrechts
  a)Verlegung von Brennereien auf ein anderes Grundstück§ 43
  b)(weggefallen)§ 44
  c)Übergang zur Verarbeitung von Rübenstoffen§ 45
 6.Jahresbrennrecht§ 46
  (weggefallen)§ 47
 
DRITTES BUCH
Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt
 Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
     
 1.Errichtung von Brennereien§§ 48-49
 2.Erstmalige Betriebsanmeldung§§ 50-52
  (weggefallen)§§ 53-55
 3.Brennereibelegheft§ 56
  (weggefallen)§ 57
 4.Vermessung von Geräten und Gefäßen§§ 58-62
 5.Bezeichnung der Geräte und Gefäße§ 63
 6.Aufbewahrung der Geräte und Gefäße§ 64
 7.Änderungen§§ 65-69
 8.Erlöschen der Brennereien§ 70
     
2. Abschnitt
 Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
     
 1.Allgemeines§§ 71-74
 2.Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind 
  a)Beschaffenheit§§ 75-77
  b)Aufstellung§ 78
  c)Verbindung§ 79
 3.Verschlußmaßnahmen
  a)Allgemeines§ 80
  b)Einfache Verschlüsse§ 81
  c)Doppelverschlüsse§ 82
   (weggefallen)§ 83
 4.Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen 
  a)Brenngeräte§ 84
  b)Vorlagen§ 85
  c)Pumpen§ 86
  d)Branntweinmischgeräte§ 87
  e)Absperrvorrichtungen§ 88
  f)Stauungsanzeiger§ 89
  g)Klärgefäße§ 90
  h)Tagessammelgefäße§ 91
  i)Hilfssammelgefäße§ 92
  k)Zwischensammelgefäße§ 93
  l)Hauptsammelgefäße§ 94
  m)Sauermaischerohre§ 95
  n)Branntweinrohre§ 96
  o)Wasser- und Dampfrohre§ 97
  p)Lüftungsvorrichtungen§ 98
  q)Überlaufvorrichtungen§ 99
  r)Übersteigrohre§ 100
 5.Meßuhren
  a)Amtliche Meßuhren§§ 101 - 105
  1.Hauptmeßuhren§ 106
  2.Nebenmeßuhren§ 107
  b)Privatmeßuhren§ 108
 6.Ausnahmen§§ 109 - 110
 7.Erstattung von Kosten für Sicherungsmaßnahmen
  (weggefallen)§ 111
  (weggefallen)§ 112
  (weggefallen)§ 113
     
3. Abschnitt
 Abfindung der Brennereien
     
 1.Begriff und Arten der Abfindung§§ 114 - 115
 2.Zulässigkeit der Abfindung§ 116
 3.Verlust der Abfindung§ 116a
 3a.Dauer des Verlustes und Wiederzulassung zur Abfindung§ 116b
 4.Ausschluß von der Abfindung§ 117
 5.Versagung und Entziehung der Abfindung§ 117a
 6.Abfindung bei Verschlußbrennereien§ 118
 7.Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien§ 119
 8.Ausbeutesätze
  a)Allgemeines§ 120
  b)Regelmäßige Ausbeutesätze§§ 121 - 123
  c)Besondere Ausbeutesätze§§ 124 - 131
 9.Abfindung auf die Mindestmenge§§ 132 - 133
     
4. Abschnitt
 Betriebsbestimmungen
  A.Verschlußbrennereien
     
 1.Betriebseröffnung, Betriebseinstellung§ 134
 2.Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung§§ 135 - 136
 3.Betriebserklärung§ 137
  (weggefallen)§ 138
 4.Betriebsführung
  a)Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische§§ 139 - 141
  b)Brennfrist; Roh- und Feinbrennen§§ 142 - 143
  c)Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken§ 144
 5.Brennvorrichtungen zur Untersuchung von Proben§ 145
 6.Ausländischer Wein (weggefallen)§ 146
 7.Buchführung§§ 147 - 148
 8.Ablieferung von ablieferungsfreiem Branntwein§ 149
 9.Branntweinaufbewahrung in Meßuhrbrennereien§ 150
 10.In Meßuhren enthaltener Branntwein§ 151
 11.Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen Störungen im Gange amtlicher Meßuhren .§§ 152 - 154
     
  B.Abfindungsbrennereien
     
 1.Betriebserklärung§ 155
 2.Materialüberwachung§ 156
  (weggefallen)§§ 157 - 160
 3.Betriebsführung
  a)Aufbewahrung der Rohstoffe§ 161
  b)Maischfrist; Bereitung und Behandlung der Maische§ 162
  c)Brennfrist; Roh- und Feinbrennen§§ 163 - 165
  d)Brennbuch§ 166
  e)Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken§ 167
 4.Abfindungsanmeldung§§ 168 - 172
  (weggefallen)§ 173
 5.Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer§§ 174 - 175
     
5. Abschnitt
 Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit§§ 176 - 178
     
6. Abschnitt
  Amtliche Aufsicht§§ 179 - 185
 
VIERTES BUCH
Ablieferung und Übernahme des Branntweins
1. Abschnitt
  Ablieferung
     
 1.Abnahmefristen§ 186
 2.Abnahmetage§ 187
 3.Maßnahmen der Bundesmonopolverwaltung§ 188
 4.Verpflichtungen des Brennereibesitzers§ 189
 5.Abfertigungsanträge§ 190
  (weggefallen)§ 191
 6.Ausführung der Abnahme
  a)im allgemeinen§ 192
  b)in Brennereien mit Hauptmeßuhren§§ 193 - 196
   (weggefallen)§ 197
  c)in wiederholt abtreibenden Brennereien§§ 198 - 202
 7.Aufschub der Abfertigung§ 203
 8.Nebenerzeugnisse§ 204
 9.Buchführung§§ 205 - 206
  (weggefallen)§ 207
     
2. Abschnitt
 Übernahme
     
 1.Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten§ 208
 2.Verpflichtungen des Brennereibesitzers§ 209
  (weggefallen)§ 210
 3.Verpflichtungen der Bundesmonopolverwaltung§ 211
 
3. Abschnitt
  Ablieferung und Übernahme von Branntwein bei Monopolsammelstellen§ 212
 
FÜNFTES BUCH
Branntweinübernahmepreise
     
 1.Im allgemeinen§§ 213 - 216
 2.Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes§ 217
 3.Neuberechnung des Übernahmegeldes§ 218
 4.Betriebswechsel§ 219
 5.Angaben der Zollstellen (weggefallen) .§ 220
 
SECHSTES BUCH
Branntweinaufschlag
     
  (weggefallen)§ 221
 2.Festsetzung des Branntweinaufschlags§§ 222 - 223b
  (weggefallen)§ 224
 3.Vereinigungen nach § 82 des Gesetzes§ 225
 
SIEBENTES BUCH
Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe
     
 1.Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der
Brennereien
§§ 226 - 233
 2.Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung§§ 234 - 236
  (weggefallen)§ 237

(1) Die Brennereien sind Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehören.

(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Bundesmonopolamt angeordnet wird.

(1) In Eigenbrennereien dürfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.

(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind für Eigenbrennereien entweder mehlige, d.h. stärkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst, Wein, Obstwein, Rübenstoffe usw.).

(3) Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.

(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe.
Im einzelnen werden verstanden:

a)
unter Obst: die Früchte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und Bestandteile von ihnen;
b)
unter Beeren: die Früchte der einheimischen Arten von Beeren- und Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;
c)
unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und ausländischer Wein mit verstärktem Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist enthält; ferner die aus Obst oder Obstsäften, aus Beeren oder Beerensäften hergestellten weinähnlichen Getränke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht weinähnliche Getränke aus Pflanzensäften anderer Art, aus Malzauszügen usw. (z.B. Rhabarberwein, Malzwein);
d)
unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;
e)
unter Rückständen: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl. unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände.

(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).

(6) Rübenstoffe sind Melassen aller Art (Abläufe der Zuckerherstellung), Rüben, Rübensäfte und andere Erzeugnisse von Rüben, nicht aber Zucker.

(7) Material sind zuckerhaltige Früchte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Stärke gewonnen worden sind, Abfälle und Rückstände mit Ausnahme der Rüben- und Zellstoffe.

(1) Zur Brennereiwirtschaft rechnen auch die Güter desselben Besitzers, die von dem Brennereigut räumlich getrennt sind und keine eigene Brennerei haben.

(2) Wenn ein landwirtschaftliches Gut von mehreren Besitzern auf gemeinschaftliche Rechnung bewirtschaftet wird, gelten diese für die Beteiligung an einer Gemeinschaftsbrennerei nur als ein Besitzer.

(3) Der Besitzer einer landwirtschaftlichen Brennerei darf nicht an einer landwirtschaftlichen Gemeinschaftsbrennerei beteiligt sein.

(4) Bei Gemeinschaftsbrennereien sind über das Beteiligungsverhältnis, über den Bezug der Rohstoffe und über die Abgabe der Rückstände Anschreibungen nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen und dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vorzulegen.

(5) In landwirtschaftlichen Brennereien dürfen als Gärmittel oder Zukühlwasser auch nichtmehlige Rückstände der Bierbereitung (Faßgeläger, Glattwasser, Kühltrub usw.) in angemessenen Mengen verwendet werden.

Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.

(1) Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie

1.
vorübergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn Hundertteile der Jahreserzeugung beträgt (Zwischenbetrieb),
2.
Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein und für Obst und Gemüse verarbeiten.

(2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien können ohne Wechsel der Brennereiklasse selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten.

(3) Das Hauptzollamt kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.

Obststoffe, denen zur Erhöhung der Weingeistausbeute Zucker, Melasse oder dergleichen zugesetzt worden ist (z.B. gezuckertes Obst, überzuckerter Wein), dürfen in Obstbrennereien nicht verarbeitet werden.

(1) Gewerbliche Brennereien (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) sind insbesondere:

a)
Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, Hefe erzeugen;
b)
Brennereien, die zwar nur Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen Bedingungen für landwirtschaftliche Brennereien nicht erfüllen;
c)
Brennereien, die zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise nichtmehlige Stoffe in einem Umfang verarbeiten, der über einen landwirtschaftlichen Zwischenbetrieb (§ 5) hinausgeht;
d)
Brennereien, die andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln oder die Mischungen aus mehligen und nichtmehligen Stoffen verarbeiten;
e)
Brennereien, die, wenn auch nur zeitweise, andere als die für Obstbrennereien zugelassenen nichtmehligen Stoffe (z.B. Rübenstoffe, Rhabarber, Rhabarberwein, Bierrückstände, Südfrüchte) allein oder neben anderen Stoffen verarbeiten.

(2) Zu den gewerblichen Brennereien gehören außerdem alle Brennereien, die einen Antrag (§ 10) auf Zuweisung zu den landwirtschaftlichen Brennereien oder Obstbrennereien nicht gestellt haben.

(3) Brennereien der in § 28 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art, welche die für landwirtschaftliche Brennereien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen oder auf die Zugehörigkeit zu den landwirtschaftlichen Brennereien verzichten, sind vom Beginn des Betriebsjahrs ab, in dem sie die Bedingungen nicht mehr erfüllen oder den Verzicht erklären, zu den gewerblichen Brennereien zu rechnen. Auf das Brennrecht bleibt der Wechsel der Brennereiklasse ohne Einfluß.

(1) Eine Verschlußkleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die Eigenschaft als Kleinbrennerei.

(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.

(1) Stoffbesitzer (§ 36 des Gesetzes) sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist herstellen.

(2) Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z.B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).

(3) Von Personen, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehören, ist nur eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand, berechtigt, selbstgewonnene Stoffe nach § 36 des Gesetzes auf Branntwein zu verarbeiten; das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Besitzer von Brennereien und ihre Haushaltsmitglieder können als Stoffbesitzer auch dann nicht behandelt werden, wenn die Brennvorrichtungen zur Verarbeitung der für Stoffbesitzer in Betracht kommenden Stoffe nicht geeignet sind oder wenn die Brennerei von der Abfindung ausgeschlossen ist.

(4) Stoffbesitzer, die ihre monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze überschreiten oder die andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer.

(5) Der Bundesfinanzminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann den Anspruch auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder zuerkennen.

(6) Die Bezirke, in denen die Verarbeitung selbstgewonnener Stoffe durch Stoffbesitzer nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes zulässig ist, sind:

1.
der Oberfinanzbezirk Hessen;
2.
(weggefallen)
3. 3.
der Oberfinanzbezirk Baden;
4.
vom Oberfinanzbezirk Kassel die Bezirke der Hauptzollämter Wiesbaden und Oberlahnstein;
5.
vom Oberfinanzbezirk Köln die Bezirke der Hauptzollämter Bad Kreuznach, Trier, Koblenz ohne die Hebebezirke der Zollämter Neuwied und Linz und im Hauptzollamtsbezirk Prüm die Hebebezirke der Zollämter Bitburg, Bollendorf, Echternacherbrück, Gemünd, Roth und Wallendorf;
6.
vom Oberfinanzbezirk München die Bezirke der Hauptzollämter Lindau, München-Schwanthalerstraße, München Ostbahnhof, Bad Reichenhall und Rosenheim;
7.
vom Oberfinanzbezirk Nürnberg die Bezirke der Hauptzollämter Bamberg, Fürth und Nürnberg, im Hauptzollamtsbezirk Hof der Hebebezirk des Zollamts Kulmbach und im Hauptzollamtsbezirk Waldsassen die Hebebezirke der Zollämter Marktredwitz und Weiden;
8.
der Oberfinanzbezirk Württemberg;
9.
der Oberfinanzbezirk Würzburg.

(1) Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat bei der erstmaligen Betriebsanmeldung (§ 50) zu erklären, welcher Brennereiklasse die Brennerei zugeteilt sein soll.

(2) Der Brennereibesitzer, der die Brennereiklasse wechseln will, hat das vor der ersten Betriebseröffnung im Betriebsjahr dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Änderung gilt vom Beginn des Betriebsjahrs ab.

(3) Eine Brennerei mit Brennrecht, die die Brennereiklasse wechselt, verliert ihr Brennrecht (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes).

(4) Eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist und unter Beibehaltung der Abfindung in die Klasse der Obstbrennereien übertreten will, behält im Fall des Übertritts ihre Erzeugungsgrenze und darf Obststoffe verarbeiten, die ihr Besitzer nicht selbst gewonnen hat.

(5) Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr die Bedingungen ihrer Brennereiklasse nicht erfüllen, gelten vom Beginn dieses Betriebsjahrs ab als gewerbliche Brennereien.

Für jede Verschlußbrennerei und für jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von dem ein Stück bei der Zollstelle, das zweite Stück in der Brennerei aufzubewahren und das dritte an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts einzusenden ist. Das Stammblatt muß alle Angaben enthalten, die für die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. Bei Änderungen hat die Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.

(1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem solchen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene Erzeugnis noch in ausreichendem Maße die kennzeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt.

(2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Ausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden.

In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein besonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benutzen.

(1) Soll der Feinbrand in einer Zeit erfolgen, für die eine Abfindungsanmeldung nicht abgegeben wird, so ist dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, spätestens 3 Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, erteilt eine Genehmigung. Sie kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Feinbrandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde.

(2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend.

(1) Wer eine Obstgemeinschaftsbrennerei betreibt, hat der Zollstelle auf Verlangen ein Verzeichnis der Mitglieder in doppelter Ausfertigung einzureichen und ihr Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Bei der Abgabe des Verzeichnisses ist schriftlich zu erklären, daß die Mitglieder nachweislich über die Vorschriften der §§ 37 und 79a des Gesetzes unterrichtet sind und welche Mitglieder Obststoffe auf gemeinsamem Grundbesitz gewinnen. Bei der Anzeige von Änderungen sind diese Erklärungen für die neu eingetretenen Mitglieder abzugeben.

(2) Werden Obstgemeinschaftsbrennereien von einem eingetragenen Verein oder von einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben, so ist der Zollstelle auf Verlangen nachzuweisen, daß die Mitglieder am Betriebsergebnis nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden.

(3) Art und Menge des von den Mitgliedern gelieferten Materials und die Weingeistmenge des daraus hergestellten Branntweins sind in Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster nachzuweisen. Die Nachweisungen sind an einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes bestimmten Ort aufzubewahren.

(4) Über den Antrag, die Vergünstigung, Branntwein in einer Obstgemeinschaftsbrennerei herzustellen, wieder zuzuerkennen, entscheidet das Hauptzollamt.

Die Bundesmonopolverwaltung kann die Verlegung einer Brennerei auf ein anderes Grundstück unter Belassung des Brennrechts genehmigen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Verlegung notwendig machen und keine Zweifel bestehen, daß die bisherige Brennerei nach der Betriebsführung und wirtschaftlich im wesentlichen unverändert in der neuen Brennerei fortleben wird. Eine solche Fortsetzung des früheren Betriebs ist im allgemeinen dann nicht mehr anzunehmen, wenn es sich um eine Verlegung auf weite Entfernung handelt.

(1) Das Jahresbrennrecht ist in der Weise zu errechnen, daß das regelmäßige Brennrecht mit den für das Jahresbrennrecht festgesetzten Hundertteilen vervielfältigt und durch 100 geteilt wird. Im Endergebnis sind Bruchteile eines Liters von einem halben Liter oder mehr auf ein volles Liter abzurunden, andere Bruchteile aber außer Ansatz zu lassen.

(2) Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht von mehr als 100 oder mehr als 200 oder mehr als 300 Hektoliter Weingeist dürfen bei einer Kürzung nach § 40 des Gesetzes nicht auf ein niedrigeres Jahresbrennrecht kommen, als ihnen zustehen würde, wenn sie ein regelmäßiges Brennrecht von nur 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Weingeist hätten.

(3) (weggefallen)

(weggefallen)

(1) Wer eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine Abfindungsbrennerei verschlußsicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt vorher so zeitig mitzuteilen, daß Anordnungen der Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können. Der Mitteilung sind Zeichnungen der Betriebsräume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang zu machen. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Meßuhr (§§ 72, 101 bis 107) oder einer Privatmeßuhr (§ 108) gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.

Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.

Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
eine Nachweisung der Räume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem Muster,
2.
einen Grund- und Aufriß, der alle angemeldeten Räume umfaßt (§ 51),
3.
die Eichscheine oder die Unterlagen über die Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischensammelgefäße (§ 58),
4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. Zu diesen gehören auch Leitungen für Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrückstände. Die Zeichnung muß bei wichtigen Teilen der Anlage (z.B. Roh- und Feinbrenngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselölabscheidern) auch die innere Einrichtung der Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind für die einzelnen Teile besondere Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufügen.

Im Grund- und Aufriß sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Gebläseluft, Druckluft), Maische, weingeisthaltige Dämpfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuselöl, Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrückstände führen, genau einzuzeichnen.

(1) Bei Anfertigung der Zeichnungen müssen die Sinnbilder des Deutschen Normenausschusses und die besonders angegebenen Sinnbilder (s. Anlage 7) benutzt werden.

(2) In den Zeichnungen sind die Rohre in folgenden Farben darzustellen: für Wasser grün, für Wasserdampf rot (zinnober), für Luft (Gebläseluft, Druckluft) blau, für Maische (auch Würze, Wein und sonstige vorbereitete Rohstoffe) lila, für weingeisthaltige Dämpfe gelb, für Branntwein rot (karmin), für Methylalkohol grau und grün (abwechselnd), für Fuselöl braun, für Wasserentziehungsmittel braun und blau (abwechselnd), für Schlempe schwarz und weiß (abwechselnd), für Lutterrückstände schwarz.

Der Brennereibesitzer hat die in § 50 bezeichneten und die sonstigen Schriftstücke und Unterlagen, die amtlich an ihn gelangen, nach Weisung des Hauptzollamts zu einem Belegheft zu vereinigen, das nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren ist.

(weggefallen)

(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben.

(2) Das Hauptzollamt kann an Stelle der eichamtlichen Vermessung in einzelnen Fällen eine frühere Inhaltsermittlung anerkennen, wenn gegen ihre Richtigkeit keine Bedenken bestehen.

(1) Andere Gefäße und Geräte können naß oder trocken vermessen werden.

(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(1) Der Brennereibesitzer hat die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße mit der Nummer und, soweit sie geeicht oder vermessen sind, mit dem Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Anmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.

(2) Die Bezeichnung ist in dauerhafter Weise anzubringen, und zwar bei weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein enthaltenden Geräten oder Gefäßen auf einer Holz- oder Metalltafel, die an dem Gerät oder Gefäß oder in unmittelbarer Nähe aufzuhängen ist, bei anderen Geräten und Gefäßen auf diesen selbst.

(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Dieser kann auch vorschreiben, daß bei Geräten und Gefäßen, die durch mehrere Stockwerke gehen, die Bezeichnung in jedem Stockwerk angebracht wird.

(1) Die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße sind in den Brennereiräumen und an den im Grundriß für sie angegebenen Plätzen aufzubewahren. Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsoberbeamten vorübergehend aus den Brennereiräumen entfernt oder in den Brennereiräumen anderwärts aufbewahrt werden. Einer Änderungsanzeige nach § 66 bedarf es in diesem Fall nicht.

(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Geräte und Gefäße dürfen in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein.

(3) Nicht anmeldepflichtige Geräte und Gefäße, die Brennereizwecken dienen, dürfen in den Brennereiräumen aufbewahrt werden.

(4) Geräte, Gefäße und Rohre, die nicht Brennereizwecken dienen, dürfen sich in den Brennereiräumen nicht befinden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.

Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen - ausgenommen Eichscheine - und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

(1) Will der Brennereibesitzer

1.
die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon oder die angemeldeten Räume ändern,
2.
anmeldepflichtige Teile der Betriebseinrichtung erstmals aufstellen oder umbauen,
so hat er dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. § 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Werden Änderungen nach Absatz 1 durchgeführt oder sollen die angemeldete Betriebseinrichtung oder Teile davon entfernt oder an einem anderen Platz aufgestellt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Zollstelle spätestens eine Woche vorher schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Auf Verlangen hat er neue Unterlagen nach § 50 in doppelter Ausfertigung vorzulegen.

(3) Werden Roh- oder Feinbrenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte weggegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen.

(4) Die an einem anderen Platz aufgestellten, geänderten oder neu hinzugekommenen Teile der Betriebseinrichtung dürfen nicht in Gebrauch genommen werden, bevor die Zollstelle auf der Zweitausfertigung der Anzeige bescheinigt hat, daß ihr die Änderung angezeigt worden ist.

(weggefallen)

Sind die in § 50 bezeichneten Schriftstücke durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Brennereibesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzureichen.

Erlischt eine Brennerei (§ 70), so sind die vorhandenen amtlichen Verschlüsse zu entfernen; im übrigen ist nach den §§ 226 bis 233 zu verfahren.

(1) Eine Brennerei erlischt

1.
mit der Abmeldung;
2.
wenn sie die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Dauer verliert;
3.
wenn sie - bei Verschlußbrennereien unter Beachtung der §§ 71 bis 108 - nicht mehr ordnungsmäßig betrieben werden kann. Dies wird vermutet, wenn sie länger als zehn volle Betriebsjahre ununterbrochen außer Betrieb gewesen ist.

(2) Die Brennerei erlischt nicht, wenn der Brennereibesitzer bis zum Schluß des Betriebsjahrs, in dem die mangelnde Betriebsfähigkeit der Brennerei festgestellt worden ist oder vermutet wird, der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung erklärt, daß er das Brennereiunternehmen aufrechterhalte, und wenn er die Brennerei bis zum Ablauf des folgenden dritten Betriebsjahrs wieder betriebsfähig herrichtet und in dem darauffolgenden Betriebsjahr den Betrieb wieder aufnimmt.

(3) Die Brennerei erlischt nicht in den Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 2 und des § 175.

Die Verschlußbrennereien müssen so eingerichtet sein, daß sämtliche weingeisthaltigen Dämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt.

(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlußbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. Sie bestehen darin, daß die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; s. § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und daß außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlußmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.

(2) Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefäße. Darunter sind die Gefäße zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also die Hauptsammelgefäße, unter Umständen (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefäße, außerdem die Fuselöl- und Aldehydbranntweinsammelgefäße. Das Hauptzollamt kann an Stelle von Hauptsammelgefäßen die Verwendung von Hauptmeßuhren (§ 106) genehmigen. Es kann auch anordnen, daß außer Hauptsammelgefäßen oder Hauptmeßuhren zur besseren Überwachung der Brennereien noch besondere Meßuhren (Nebenmeßuhren; § 107) aufgestellt werden.

(1) Aus dem Verschlußgewahrsam (§ 72 Abs. 1) darf Branntwein nur unter Mitwirkung von Beamten entnommen werden. Vorrichtungen zur Entnahme von Branntwein sind an den amtlichen Sammelgefäßen (§ 72 Abs. 2) anzubringen. Sie dürfen sich - abgesehen von den Fällen in Absätzen 2 und 3 sowie in § 84 Abs. 4 - auch an anderen Stellen befinden, wenn sie zur Durchführung des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht nötig sind.

(2) Wenn Branntwein auf Abfindung hergestellt werden darf (§ 116 Abs. 6, 7), kann mit Genehmigung des Hauptzollamts für die Ableitung des auf Abfindung hergestellten Branntweins ein Freigabehahn zwischen Kühler und Vorlage eingebaut werden (s. § 88 Abs. 1). Dasselbe kann in Fällen des § 144 Satz 2 geschehen.

(3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt geprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen (Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die Zahl der entnommenen Proben anzeigen. Die Probenmenge (angezeigte Probenzahl vervielfältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzelprobe) ist bei der letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr oder - wenn nur wenige Branntweinproben verbraucht worden sind - bei der letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in ein Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebenem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge und der in der Brennerei beobachteten durchschnittlichen Weingeiststärke in Raumhundertteilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die Berechnung ist im Probenbuch darzustellen.

(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht werden, werden auf Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder vernichtet.

(1) Die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen bestehen aus Geräten, Gefäßen und Rohren.

(2) Als Rohre gelten alle röhrenförmigen Teile der Anlagen, die nur weingeisthaltige Dämpfe fortleiten (Geistrohre) oder die von Branntwein durchlaufen werden (Branntweinrohre). Als Branntweinrohre sind auch anzusehen die Lutterrückständerohre, die Luftrohre auf Branntwein enthaltenden Geräten, Gefäßen und Rohren, die Überlaufrohre und Übersteigrohre. Zu den Rohren der Anlagen gehören ferner die Sauermaischerohre und die Wasser oder Wasserdampf führenden Rohre, soweit sie amtlich zu sichern sind (§ 95, § 97 Abs. 2).

(3) Gefäße sind alle Teile der Anlagen, die ausschließlich die Aufgabe haben, Branntwein aufzunehmen, z.B. Tagessammelgefäße, Hilfssammelgefäße, Zwischensammelgefäße, Hauptsammelgefäße, Fuselölsammelgefäße, Klärgefäße, Überlaufgefäße.

(4) Unter der Bezeichnung "Geräte" werden zusammengefaßt alle nicht zu den Rohren und Gefäßen rechnenden Teile der Anlagen, z.B. Roh- und Feinbrenngeräte, Vorwärmer, Zwischenkühler (Kondensatoren, Dephlegmatoren), Kühler, Vorlagen, Pumpen, Fuselölabscheider, Branntweinmischgeräte, Probenmeßvorrichtungen, Meßuhren, Dampfdruckregler.

(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) sowie ihre Verbindungen (mit Ausnahme der Dichtungen) müssen aus Metall bestehen. Unter Metall sind alle Stoffe zu verstehen, die in der Chemie als Metall oder Legierungen von Metallen bezeichnet werden.

(2) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre müssen unverletzt sein.

(3) Die äußere Oberfläche des Metalls muß sichtbar sein. Sie darf nicht mit Farb- oder anderen Deckmitteln behandelt sein. Ein Anstrich mit wasserhellem Lack, mit Öl oder ähnlichen Stoffen ist gestattet, soweit dadurch eine Besichtigung der Metalloberfläche nicht verhindert wird.

(4) In die Wandungen des Metalls dürfen Glasteile insoweit eingesetzt werden, als der Inhalt der Geräte, Gefäße und Rohre aus Gründen des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht sichtbar gemacht werden muß. Wenn die Gefahr einer Verletzung der Glasteile groß ist und sich hinter der Glaswandung Branntwein befindet oder zeitweise befinden kann, kann der Aufsichtsoberbeamte die Anbringung besonderer Schutzvorrichtungen anordnen, z.B. in einigem Abstand Drahtgitter, Draht- oder Hartglasschutzhüllen oder dergleichen verlangen. Standgläser dürfen oben nicht offen sein. Für jeden Glasteil hat der Brennereibesitzer ein Ersatzstück bereitzuhalten.

(1) Alle Gefäße (§ 74 Abs. 3) und von den Geräten (§ 74 Abs. 4) die Feinbrennblasen müssen sich innen besichtigen lassen.

(2) Alle Geräte, Gefäße und Rohre müssen den Betriebsbedürfnissen entsprechend sich gut lüften lassen.

(3) Alle Gefäße und von den Geräten die Feinbrennblasen müssen eine Vorrichtung zur Erkennung des Flüssigkeitsstandes in Form von Stand- oder Schaugläsern haben.

(4) Alle Gefäße müssen sich restlos entleeren lassen.

Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.

(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, an denen sie miteinander nicht in unmittelbarer Verbindung stehen, genau besichtigen lassen. Dieser Forderung ist bei Rohren auch dann zu entsprechen, wenn sie durch Mauern, Fußböden oder dergleichen hindurchgehen. Die Öffnung darf mit leicht abnehmbaren Platten aus Glas, Holz oder Metall verschlossen werden. Wenn ein Rohr in einen Sammelgefäßraum geht, ist die Maueröffnung mit solchen Platten in der Weise zu schließen, daß die Platten nur im Sammelgefäßraum abgenommen werden können.

(2) Als Unterlagen für Geräte und Gefäße sind Profileisen, eiserne Füße oder dergleichen in der Weise zu verwenden, daß der Boden der Geräte oder Gefäße bis auf seine Auflagestellen vollständig überblickt werden kann.

(3) Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen ein genügendes Gefälle haben.

(4) Lange Branntweinrohre sind durch Rohrhalter zu befestigen.

(1) Die Wandungen von Geräten, Gefäßen und Rohren (§ 74) sowie Teile von ihnen sind miteinander sowie mit Werkstücken durch Hartlöten, Schweißen, Nieten, Verschraubungen (z.B. Ineinanderschrauben, Verwendung von Gewindemuffen, Konusverschraubungen oder Überwurfmuttern, Schrauben oder Flanschen mit Schrauben) fest und dicht zu verbinden. Löt- und Schweißstellen müssen glatt und eben sein. Die Flanschenringe müssen auf umgebördelten, hartangelöteten oder angeschweißten Rändern sitzen oder aufgeschweißt oder aufgewalzt sein.

(2) Die Dicke von Dichtungen und Packungen darf über das betriebsnotwendige Maß nicht hinausgehen. Der benutzte Stoff muß allen Anforderungen genügen, die an ihn wegen der besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeiten oder Dämpfe zu stellen sind, und darf sich insbesondere durch Hitze oder Branntwein nicht lösen.

(3) Die Verbindung von Metall- mit Glasteilen muß so beschaffen sein, daß bei Temperaturschwankungen, die eine verschiedene Ausdehnung der Werkstoffe zur Folge haben, weder ein Heraustreten des Inhalts der Geräte, Gefäße oder Rohre noch ein Zerspringen der Glasteile zu besorgen ist, und daß bei einer durch Anziehen von Schrauben hergestellten Abdichtung die Metallteile auf die Glasteile keinen unmittelbaren Druck ausüben.

(1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern.

(2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten, Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse möglich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind.

(3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden.

Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein.

(1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenverschlüsse (§ 81) gesichert.

(2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden können.

(3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außenseiten gilt § 75 Abs. 2 uns 3. Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innenseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein.

(1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zugang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wände, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen bestehen.

(2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen möglichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Verschlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennereibesitzer hat Verschlussräume unter Privatmitverschluss zu halten.

(3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von außen weder lösen noch verrücken oder ausbiegen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Verschlussraumes zugängliche Befestigungen sind durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens 1.000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2 Millimeter betragen.

Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.

(1) Von der Bestimmung des § 75 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 sind ausgenommen die Rohbrennblasen mit unmittelbarer Feuerung, soweit ihre Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit Mauerwerk erforderlich macht; ferner die Maischesäulen, insoweit sie auf einem gemauerten Sockel stehen.

(2) Brenngeräte dürfen mit einem das Entweichen von Wärme erschwerenden Mantel umgeben sein.

(3) Der Rücklaufbranntwein muß während des Abtriebs aus den Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern, Fuselölabscheidern oder dergleichen in die Rohbrenngeräte übergeführt werden. Zu diesem Zweck dürfen Branntweinrohre, durch welche dieser Branntwein aus Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern oder dergleichen mit natürlichem Gefälle in Rohbrenngeräte zurückfließt, keine Absperrhähne oder Absperrventile enthalten. Außerdem ist bei Rohbrennblasen, bei denen durch die Einfüllöffnung ein Zutritt zur Mündung des Rücklaufbranntweinrohres möglich ist, durch besondere Vorrichtungen dafür zu sorgen, daß der Rücklauf von Branntwein in die Rohbrennblase nicht willkürlich verhindert werden kann. Wird der Rücklaufbranntwein aus der Verstärkungssäule mittels einer Pumpe oder dergleichen auf die Maischesäule befördert und handelt es sich um eine Maischesäule mit anderer Einrichtung als Kapselböden, dann muß die Pumpenleitung oder die Kraftzuführung zur Pumpe ein gesichertes Sperrgerät besitzen, das sich selbsttätig schließt, wenn die Maischesäule nicht in Betrieb ist.

(4) Zur Prüfung der Abtriebsrückstände dürfen an der untersten Abteilung der Maischesäulen, am Schlempeablaufregler oder Schlempesammler kleine Kühler (Probierkühler) zur Niederschlagung von Dämpfen angebracht werden. In die Abflußleitungen für Lutterrückstände dürfen kleine Probierhähne eingebaut werden, die in geöffneter Stellung tropfenweise Flüssigkeit heraustreten lassen. Die Weingeiststärke der Lutterrückstände soll nicht mehr als zwei Gewichtshundertteile betragen.

(5) Die Lutterrückstände sind so abzuleiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht zu besorgen ist. In der Regel ist das Lutterrückständerohr in eine öffentliche Kanalisation oder eine Grube zu führen. Die Gruben müssen sich innen einwandfrei besichtigen lassen und entweder ein Versickern oder eine starke Verdünnung oder Verunreinigung ihres Inhalts gewährleisten. Ihre Abdeckung ist zu sichern. Die Größe der Gruben muß den Betriebsverhältnissen angepaßt sein. Das Lutterrückständerohr ist zunächst als Sackrohr und in der Grube bis kurz über den Boden zu führen. Der Abfluß für die in der Grube befindliche Flüssigkeit befindet sich oben unter dem Deckel der Grube. Zuflußrohr und Abflußrohr sind in die Grubenwandung fest einzumauern. Vor die Abfluß-(Überlauf-)Öffnung ist im Innern der Grube ein engmaschiges Drahtgitter oder dergleichen anzubringen oder in anderer Weise dafür zu sorgen, daß der Grubeninhalt nicht abgezogen werden kann. Dasselbe gilt für andere Rohre, die außer dem Lutterrückständerohr in die Grube münden.

(6) Beim Feinbrenngerät ist die Anbringung von steuersicheren Vorrichtungen, die dem Zusatz von Geschmackstoffen und Reinigungsmitteln dienen, gestattet.

(1) Um zu jeder Zeit des Abtriebs die Stärke und Temperatur des Branntweins feststellen zu können, wird der Branntwein in Vorlagen, die mit Weingeistspindel und Thermometer ausgestattet sind, sichtbar gemacht. Die Vorlagen müssen sich bis in den obersten Teil der Glasglocke lüften lassen.

(2) Vorlagen vor Meßuhren, durch die Rohbranntwein geleitet wird, müssen mit einer Filtervorrichtung, für die ein Ersatzstück vorhanden sein muß, versehen sein.

(1) Als Branntweinpumpen innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sind Flügelpumpen, Membranpumpen, Heber oder Dampfstrahlpumpen zu verwenden. Andere Pumpen sind mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig.

(2) Pumpen mit Stopfbüchsen sind so zu sichern, daß die Vorrichtung, durch welche die Packung in die Büchse gedrückt wird, zwar ohne Mitwirkung von Zollbeamten nachgezogen, aber nicht gelockert werden kann.

Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Bundesmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Bundesmonopolamt an.

(1) Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung zu sichern. Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, müssen sie außerdem so beschaffen sein, daß der zur Verhinderung der Drehung erforderliche Verschluß nur angelegt werden kann, wenn sich die Absperrvorrichtungen in der richtigen Stellung befinden.

(2) Absperrvorrichtungen müssen in ihrem Flüssigkeitsdurchlaß der lichten Weite der Rohre (siehe § 77) entsprechen.

(3) Hähne müssen so eingerichtet sein, daß sich ihre Stellung sofort deutlich erkennen läßt.

Um festzustellen, ob Branntwein wegen einer Stauung über den oberen Rand von Luftrohren (§ 98 Abs. 1) ausgetreten ist, werden Stauungsanzeiger verwendet, die sich mit Branntwein befüllen, wenn Branntwein aus dem Luftrohr austritt, und dadurch den erfolgten Austritt anzeigen. Die Luftrohre, die zwischen Kühler und Vorlage sowie auf Geräten und Gefäßen angebracht sind, müssen mit Stauungsanzeigern versehen sein. An anderen Stellen können Stauungsanzeiger verlangt werden, wenn es der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes für erforderlich hält. Stauungsanzeiger in vereinfachter Form (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luftröhrchen befinden, die zur Lüftung von Vorlagen dienen und über die Branntwein aus den Vorlagen austreten kann.

Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des Branntweins nicht vollständig zurückhalten können, kann das Bundesmonopolamt zur mechanischen Reinigung des Branntweins fordern, daß Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschaltet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung des Bundesmonopolamts einzurichten.

Um die tägliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe festzustellen, dürfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefäße in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.

Wenn das Gefälle zum Ablauf des Branntweins in die Hauptsammelgefäße nicht vorhanden ist, dürfen Hilfssammelgefäße nebst Pumpe in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Hilfssammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.

(1) Der Rohbranntwein wird in Brennereien, in denen der Feinbrand nach § 198 Abs. 1 erfolgt, zunächst in Zwischensammelgefäßen aufgefangen und von dort in das zum Feinbrennen bestimmte Brenngerät, wenn es nötig ist, mit einer Pumpe, übergeführt. In die Zwischensammelgefäße kann auch Feinbranntwein aufgenommen werden, der noch einmal feingebrannt werden soll. Es können für die verschiedenen Arten von Branntwein mehrere Gefäße vorhanden sein, oder es kann ein Gefäß aus mehreren Abteilungen bestehen.

(2) Anstatt in Zwischensammelgefäße kann der Rohbranntwein auch unmittelbar in die Feinbrennblase geleitet werden.

(3) Die Zwischensammelgefäße für den Rohbranntwein müssen wenigstens die für die nächste Befüllung der Feinbrenngeräte erforderliche Branntweinmenge aufnehmen können. Andere Zwischensammelgefäße müssen so groß sein, daß eine Überfüllung nicht zu besorgen ist. Wird in feinbrennenden Brennereien auch Rohbranntwein oder Vor- oder Nachlauf von Feinbranntwein abgenommen, so gelten die Zwischensammelgefäße für Rohbranntwein als amtliche Sammelgefäße (§ 72 Abs. 2); ihre Größe richtet sich nach § 94 Abs. 2.

(1) Wenn mehrere Hauptsammelgefäße (§ 72 Abs. 2) aufgestellt sind, ist die Verbindung der Gefäße untereinander und die Zuleitung des Branntweins so einzurichten, daß erst ein Gefäß befüllt wird und der nachfolgende Branntwein alsdann ungehindert in ein anderes Gefäß laufen kann.

(2) Der Raumgehalt der Hauptsammelgefäße einer Brennerei muß insgesamt so groß sein, daß die Branntweinmenge untergebracht werden kann, die in einem Monat bei voller Ausnutzung der vorhandenen Betriebseinrichtung erzeugt werden kann. Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung des Bundesmonopolamts einen kleineren Raumgehalt zulassen, wenn dadurch nicht die Abfertigungsbeamten übermäßig in Anspruch genommen werden und bei Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert wird, der Frachtraum noch lohnend ausgenutzt werden kann.

(1) Die Abbrennstoffe (Maische oder sonstige vergorene Stoffe wie Würze, Lauge, Wein) sind dem Rohbrenngerät durch ein Rohr (Sauermaischerohr) zuzuführen, das bis fast auf den Boden des Brenngeräts oder seines in Betracht kommenden Teiles führt (Tauchrohr) oder kurz vor dem Eintritt in das Brenngerät ein Rückschlagventil besitzt. Bei Maischesäulen genügt es, wenn das Rohr vor dem Eintritt in das Brenngerät knie- oder sackartig geführt ist. Die Teile der Sauermaischerohre, die als Tauch-, Knie- oder Sackrohr geführt oder mit Rückschlagventil versehen sind, müssen gegen Veränderungen amtlich gesichert sein.

(2) Bei den Sauermaischerohren an Vorwärmern, in denen sich aus der Maische weingeisthaltige Dämpfe entwickeln, ist eine der Maßnahmen des Absatzes 1 anzuwenden.

Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muß so eingerichtet oder ausgerüstet sein, daß durch dieses Rohr weingeisthaltige Dämpfe aus dem Feinbrenngerät nicht entweichen können.

(1) Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in einen Branntwein oder weingeisthaltige Dämpfe enthaltenden Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen hineingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die selbsttätig eine Ableitung von Branntwein und weingeisthaltigen Dämpfen durch diese Rohre verhindern. Ausgenommen sind die Dampfrohre, die unmittelbar in Teile von Rohbrenngeräten gehen, welche Abbrennstoffe führen.

(2) Die Vorrichtungen (Absatz 1) und ihre Verbindungsstellen sowie die Rohre von den Vorrichtungen bis zur Einmündung der Rohre sind in gleicher Weise zu sichern wie der Teil der Anlage, in den das Wasser- oder Dampfrohr einmündet. Außerdem sind die zu den Vorrichtungen führenden Rohre einschließlich der daran befindlichen Armaturen durch einfachen Verschluß so zu sichern, daß nicht mehr zu besorgen ist, daß die Wirksamkeit der Vorrichtungen beeinflußt wird.

(1) Die Lüftungsvorrichtung auf Geräten, die Branntwein enthalten, auf Gefäßen und Branntweinrohren besteht in der Regel aus einem senkrecht angebrachten Luftrohr. Auf seiner offenen Mündung ist eine Haube zu befestigen, die nach unten durch eine durchlochte Platte mit Luftöffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite abgeschlossen wird. Die Haube selbst darf keine Luftlöcher enthalten. Die Luftrohre müssen so hoch sein, daß bei einer guten Betriebsführung ein Austreten von Branntwein aus der Mündung nicht zu befürchten ist. Diese Bedingung gilt bei Luftrohren an Kühlern als erfüllt, wenn bei einer höchsten stündlichen Branntweinerzeugung bis zu 30 Liter die Mündung des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kühler um mindestens 300 Millimeter, bei größerer stündlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter überragt.

(2) Wenn in den Anlagen mindestens ein vorschriftmäßiges Luftrohr (Absatz 1) vorhanden ist, kann die Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, von Gefäßen und Branntweinrohren auch durch Rohrverbindungen mit diesem Luftrohr (Luftverbindungsrohre) herbeigeführt werden.

(3) Zur Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, und von Gefäßen können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie weder ein Austreten von Branntwein gestatten noch von außen in ihrer Wirksamkeit willkürlich beeinflußt werden können.

(4) Zur Lüftung von Geräten und Rohren, die weingeisthaltige Dämpfe enthalten, können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie von außen her nicht beliebig geöffnet werden können. Sonst sind sie in ein Rohr, das mit dem zum Kühler führenden Geistrohr zu verbinden ist, derart einzubauen, daß die heraustretenden Dämpfe nach dem Kühler hin entweichen.

Wenn es möglich ist, daß Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung infolge Überfüllung von Geräten oder Gefäßen aus dem Verschlußgewahrsam heraustritt, sind Maßnahmen dahin zu treffen, daß überlaufender Branntwein in die amtlichen Erfassungsstellen fließt. Sind solche Maßnahmen im einzelnen Fall nicht möglich oder nicht angebracht, so genügt die Überwachung durch Stauungsanzeiger (§ 89). Unter Umständen kann überlaufender Branntwein auch in besondere Gefäße (Überlaufgefäße) geleitet werden. Überlaufrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind.

Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu unterbinden (z.B. Filter, Privatmeßuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Übersteigrohre anzubringen, durch die bei einer Stauung der Branntwein unter Umgehung des Hindernisses weitergeleitet wird. Übersteigrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind. In besonderen Fällen kann das Übersteigrohr in ein Überlaufgefäß (§ 99) geführt werden.

Amtliche Meßuhren sind die von der Bundesmonopolverwaltung zugelassenen Weingeistzähler, Weingeistmesser und Probenehmer.

(1) Das Bundesmonopolamt gibt eine Anweisung darüber heraus, welche Arten von Meßuhren überhaupt zur Vermessung von Branntwein in den Brennereien zugelassen sind (Meßuhrordnung). In der Anweisung werden die zugelassenen Meßuhren in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und Anordnungen über ihre Versendung, Aufstellung, Behandlung und Prüfung getroffen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt im einzelnen Fall nach den Angaben des Brennereibesitzers und des Hauptzollamts über die Betriebsverhältnisse der Brennerei und nach eigenen Erfahrungen, welche Art von Meßuhr zu verwenden ist und welche besonderen Einrichtungen nach der Eigenart des Betriebs etwa anzubringen sind. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Betriebsverhältnisse einer Brennerei, nach denen eine Meßuhr bestimmt wurde, sich ändern.

(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(3) Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem Einfügen in die Meßuhr erneut zu prüfen und zu beglaubigen. Dasselbe gilt für Teile, die als Ersatz für beglaubigte Teile bestimmt sind.

(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Bundesmonopolamt dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.

Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.

Die Meßuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluß zu übersenden. Der Brennereibesitzer hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluß unverletzt zu erhalten.

Hauptmeßuhren sind die amtlichen Meßuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).

(1) Nebenmeßuhren sind die besonderen amtlichen Meßuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Überwachung der Brennereien verwendet werden können.

(2) Die Anzeigen der Nebenmeßuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu vergleichen.

(3) Im Einverständnis mit dem Bundesmonopolamt können in besonderen Fällen Hauptmeßuhren zugleich als Nebenmeßuhren benutzt werden.

In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmeßuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. Sie müssen einen ungehinderten Durchfluß des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.

Das Hauptzollamt ist ermächtigt,

a)
in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;
b)
im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, daß die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.

Wenn Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen oder Teile von ihnen, für die Ausnahmen nach § 109 Buchst. b zugelassen waren, durch andere ersetzt werden, haben die neuen Anlagen oder Teile den Ansprüchen der §§ 71 bis 108 zu entsprechen. In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch davon Ausnahmen zulassen.

(1) In den Abfindungsbrennereien wird unter Verzicht auf Verschlüsse die Menge des herzustellenden Branntweins amtlich abgeschätzt. Dies geschieht in der Weise, daß die Alkoholmenge aus der Menge der Rohstoffe, die zur Branntweinerzeugung bestimmt sind, und aus dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) berechnet wird. Aus der hiernach ermittelten Alkoholmenge wird entweder

a)
die Branntweinsteuer nach § 170a Abs. 1 im voraus bindend festgesetzt (Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag) oder
b)
die Mindestmenge des Alkohols, der zur amtlichen Abfertigung vorzuführen ist, nach § 132 Abs. 1 festgesetzt (Abfindung auf die Mindestmenge).

(2) Bei der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag tritt der erzeugte Branntwein ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr; bei der Abfindung auf die Mindestmenge unterliegt der erzeugte Branntwein der amtlichen Überwachung nach § 132 Abs. 2.

(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.

(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden

a)
vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint,
b)
vom Hauptzollamt in Fällen des § 118,
c)
vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.

(1) Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber nicht verschlußsicher eingerichtet sind, werden auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen. Über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.

(2) Die Zulassung zur Abfindung ist ausgeschlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung, eine Brennblase mit mehr als einhundertfünfzig Liter Raumgehalt oder mehrere Brenngeräte, vor allem ein besonderes Feinbrenngerät, gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig.

(3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, dürfen nur Obststoffe verarbeitet werden, die der Brennereibesitzer selbst gewonnen hat.

(4) Brennereien aller Klassen, die mit der Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist zur Abfindung zugelassen sind, behalten diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten.

(5) Abgefundene Obstbrennereien können auf Antrag in besonderen Fällen innerhalb des Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Über den Antrag entscheidet der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(6) Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb (§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obststoffen unter Verschluß hergestellten Branntweins besondere Sammelgefäße oder Hauptmeßuhren aufgestellt werden müßten. Die unter Abfindung hergestellten Weingeistmengen werden auf das Brennrecht oder auf die als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltende Weingeistmenge und auf eine etwa erklärte Erzeugungshöchstmenge angerechnet.

(7) Das Hauptzollamt kann Besitzern von Verschlußbrennereien auf Antrag genehmigen, daß Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener Anmeldung des Betriebs unter Abfindung brennen.

(1) Es verlieren die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,

1.
Brennereien, die ihre Erzeugungsgrenze überschreiten;
2.
Brennereien, die Geräte der in § 116 Abs. 2 Satz 1 genannten Art erstmalig verwenden oder durch solche Geräte ersetzen;
3.
Brennereien, die entgegen der Vorschrift des § 116 Abs. 3 andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist;
4.
Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge überschreiten oder Stoffe verarbeiten, die für das Brennen im Abschnitt nicht zugelassen sind;
5.
Obstbrennereien, die die Brennereiklasse wechseln oder eingeführten Wein verarbeiten;
6.
gewerbliche Brennereien, die verarbeiten
a)
eingeführten Wein,
b)
Wein mit einem nach dem Weingesetz unzulässigen Zuckerzusatz,
c)
Obst- und Beerenwein mit einem höheren Zuckerzusatz als nach der Verkehrssitte üblich ist,
d)
Zucker oder Rübenstoffe allein oder gemischt mit anderen Stoffen; Brennereien, die bisher den bei der Zerkleinerung von Futterrüben entstandenen Saft (Krautsulze) unter Abfindung verarbeitet haben, behalten die Abfindung;
7.
landwirtschaftliche Brennereien, die sich auf Gemeinschaftsbetrieb umstellen;
8.
Brennereien, die den Zusammenhang mit dem zugehörigen wirtschaftlichen Betrieb oder dem Brennereigrundstück dauernd oder vorübergehend verlieren, z.B. durch Erbgang, Verkauf, Verpachtung oder ähnliche rechtliche oder tatsächliche Vorgänge;
9.
Brennereien, in denen eine vollendete oder eine versuchte Steuerhinterziehung begangen worden ist, wenn die Steuerstraftat durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis festgestellt ist.

(2) Die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, geht in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 8 mit dem Eintritt der dort genannten Tatsachen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 mit dem Zeitpunkt verloren, in dem die Steuerstraftat begangen worden ist.

(1) Im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 ist der Verlust ein dauernder, wenn der Brennereibesitzer oder ein Angehöriger seines Hausstandes oder seines Betriebs wegen der Steuerstraftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden ist oder wenn die Brennerei wegen einer Straftat des gleichen Täters schon einmal die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, verloren hatte.

(2) In den anderen Fällen des § 116a Abs. 1 Nr. 9 kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle Brennereien auf Antrag nach angemessenen Wartefristen als Obstbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist, in besonderen Fällen mit ihren früheren Rechten, wieder zur Abfindung zulassen. Brennereien können sofort nach Feststellung des Verlustes mit ihren früheren Rechten wieder zur Abfindung zugelassen werden, wenn der Verlust der Abfindung aus den in § 116a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 genannten Gründen eingetreten oder wenn im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 die Tat nicht unter erschwerenden Umständen begangen worden ist und ihre Folgen nicht erheblich sind. Mit dem Zeitpunkt des Verlustes und mit ihren früheren Rechten können Brennereien zur Abfindung wieder zugelassen werden, wenn die Straftat, die zum Verlust der Abfindung geführt hat, von einem Stoffbesitzer ohne Beteiligung des Brennereibesitzers oder eines Angehörigen seines Hausstandes oder seines Betriebs begangen worden ist, der Brennereibesitzer von der Straftat keinen Vorteil hatte und die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.

(3) Voraussetzung für die Wiederzulassung in den Fällen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 ist, daß die verhängten Geldstrafen, die im Zusammenhang mit dem Verlust der Abfindung geschuldeten Abgaben und die Forderungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf überzahltes Übernahmegeld getilgt sind, soweit der Brennereibesitzer sie schuldet oder für sie haftet.

(1) Wer wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft ist, ist mit dem Zeitpunkt von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen, in dem die Straftat begangen worden ist.

(2) Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen war. In anderen Fällen kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle den Ausschluß auf Antrag nach einer angemessenen Wartefrist oder unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 aufheben. § 116b Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Das Hauptzollamt kann Brennereien, Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer versagen oder entziehen, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist oder wenn gegen die Vertrauenswürdigkeit des Brennereibesitzers oder des Stoffbesitzers Bedenken bestehen. Es kann Brennereibesitzern und Stoffbesitzern die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn diese zu gewerblichen Zwecken Abfindungsbranntwein in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbringen oder verbringen lassen.

Das Hauptzollamt kann eine verschlußsicher einzurichtende Brennerei vorübergehend zur Abfindung auf die Mindestmenge zulassen, wenn ohne Verschulden des Brennereibesitzers die Vorrichtungen, die zur amtlichen Erfassung des Branntweins erforderlich sind, nicht rechtzeitig aufgestellt werden können und ein Aufschub des Brennereibetriebs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.

(1) Das Hauptzollamt Stuttgart führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.

(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei dem Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet dem Hauptzollamt Stuttgart jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.

(1) Als zutreffender Ausbeutesatz (§ 114) gilt der regelmäßige Ausbeutesatz (§§ 121, 122) oder der besonders festgesetzte Ausbeutesatz (§ 124).

(2) Der Ausbeutesatz ist die Alkoholmenge, die bei mehligen Stoffen aus einem 100 Kilogramm und bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Stoffe gewonnen wird. Er ist nach Litern und zehntel Litern festzusetzen; dabei sind Bruchteile eines zehntel Liters, wenn sie ein halbes Zehntel oder mehr betragen, für ein volles zehntel Liter zu rechnen, geringere Bruchteile aber wegzulassen.

(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:

7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und
26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.

(2) Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.

Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen gelten für einen Hektoliter Material folgende regelmäßige Ausbeuten:

-Kirschen5,0 l A,
 selbst gewonnene Sauerkirschen3,5 l A,
-Zwetschgen4,6 l A,
-Mirabellen4,8 l A,
-Pflaumen und Renekloden3,9 l A,
-Schlehen2,0 l A,
-sonstiges Steinobst3,5 l A,
-Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein3,6 l A,
-Kernobsttrester1,5 l A,
-Weintrauben und -beeren5,0 l A,
-sonstiges Beerenobst2,0 l A,
-Traubenwein6,0 l A,
-Beerenwein und -most4,0 l A,
-Obstweinhefe2,5 l A,
-Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten2,0 l A,
-Traubenweintrub (Weinhefe) aus deutschen Weinbaugebieten6,0 l A,
-Topinamburs (Rosskartoffeln)4,6 l A,
-Enzian- und sonstige Wurzeln2,0 l A,
-Bier bis zu 13 Grad Plato4,0 l A,
-Bier mit mehr als 13 Grad Plato5,0 l A,
-Bierrückstände2,0 l A.

Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.

(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartoffeln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln, Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Besondere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Ausbeutesätze sollen nicht festgesetzt und die festgesetzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als 40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt festgesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt.

(2) Besondere Ausbeutesätze können auch dann festgesetzt werden, wenn es der Brennereibesitzer beantragt und glaubhaft macht, daß der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute übersteigt, oder wenn bei einer von Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlung die wirkliche Ausbeute geringer ist als der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz.

(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptzollamt nach Ausbeuteermittlungen festgesetzt.

(2) Bei Ermittlung des Ausbeutesatzes für mehlige Stoffe ist der Malzzusatz, wenn Darrmalz verwendet wird, mit seinem vollen Gewicht und, wenn Grünmalz verwendet wird, mit einem Viertel seines Gewichts als geschrotetes Getreide anzusetzen.

(3) Sind die Ausbeuten für eine Stoffgattung schon bei mehreren Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erzielt worden, so kann nach diesem Ergebnis der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleiche Stoffgattung unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ohne besondere Ermittlung kann der Ausbeutesatz ferner festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute hinreichende Erfahrungen vorliegen.

(4) Wird der beim ersten Abtrieb (Rohbrand) gewonnene Branntwein (Rohbranntwein, Lutter) in der Brennerei noch einmal oder mehrere Male abgetrieben, so kann für den Schwund, der durch den wiederholten Abtrieb (Feinbrand) entsteht, der für den Rohbrand ermittelte Ausbeutesatz bis zu drei Hundertteilen, mindestens aber um ein zehntel Liter gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag ist durch Probebrennen (§ 129) oder nach Erfahrungen durch Abschätzung zu ermitteln.

(5)

(weggefallen)

Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen. In den Fällen des § 125 Abs. 3 kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Vom Zeitpunkt der Mitteilung oder der öffentlichen Bekanntmachung ab ist der festgesetzte Ausbeutesatz der Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge zugrunde zu legen. Im Fall des § 170a Abs. 4 Satz 1 ist der festgesetzte Ausbeutesatz auch bei Steuer- oder Ablieferungsbescheiden anzuwenden, für die in der Brenngenehmigung die Berechnung der abgabenpflichtigen Weingeistmenge vorbehalten ist.

(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.

(2) Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht zutreffend erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb gelangenden Stoffe wesentlich geändert haben. Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.

(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln.

(2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, daß die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen Stoffen, soweit sie sich hierzu eignen, durch den Abtrieb von Stoffproben ermittelt wird.

(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.

(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer durch das Hauptzollamt verpflichtet werden, in der Abfindungsanmeldung anzugeben, welche Weingeistmenge er aus jeder Materialgattung oder aus jeder zur Einmaischung angemeldeten Rohstoffart zu ziehen gedenkt.

(2) Das Hauptzollamt hat die Anordnungen zu treffen, die zur Ermittlung der tatsächlichen Ausbeute notwendig sind; es kann vorschreiben, daß das Ergebnis der Roh- und Feinbrände vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.

(weggefallen)

(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Brennereibesitzer den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzuführen hat.

(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlußbrennereien anzuwenden. In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.

(3) Das Hauptzollamt kann für Kleinbrennereien Erleichterungen für die Abnahme zulassen; es kann insbesondere genehmigen, daß der Branntwein statt verwogen mit geeichten Gefäßen vermessen wird. Für diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.

(1) Übersteigt die Weingeistmenge, die zur amtlichen Feststellung vorgeführt wird, die festgesetzte Mindestmenge, so ist die größere Menge der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen.

(2) Bleibt die vorgeführte Weingeistmenge hinter der festgesetzten Mindestmenge zurück, so kann die Fehlmenge außer Anspruch gelassen werden, wenn eine Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. Beträgt die Fehlmenge nicht mehr als 1 vom Hundert der festgesetzten Mindestmenge, so steht die Entscheidung den Abfertigungsbeamten, sonst dem Hauptzollamt zu.

(1) Wer in einer neu errichteten oder ruhenden Verschlußbrennerei den Betrieb zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein eröffnen will, hat dies dem Aufsichtsoberbeamten mindestens fünf Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist bei neu errichteten Brennereien die Betriebserklärung (§ 137) beizufügen. Außerdem ist anzugeben, aus welchen Stoffen Branntwein gewonnen und welche Betriebsweise angewendet werden soll. Ist ein Wechsel der Stoffe oder der Betriebsweise beabsichtigt, so ist dies mit gleicher Frist anzuzeigen, wenn deshalb der gewonnene Branntwein monopolrechtlich anders behandelt werden muß.

(2) Als Betriebseröffnung gilt bei der Gewinnung von Branntwein aus Stoffen, zu deren Verarbeitung ein Maischgerät nötig ist, der Beginn der Benutzung dieses Geräts, bei der Gewinnung von Branntwein aus anderen Stoffen sowie bei der Branntweinreinigung der Beginn des ersten Abtriebs.

(3) Beabsichtigte Betriebseinstellungen von mindestens einer Woche sind dem Aufsichtsoberbeamten rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4)

(1) Vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs der Brennerei hat das Hauptzollamt unter Zuziehung des Brennereibesitzers zu prüfen, ob alle Geräte, Gefäße und Rohre der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage den allgemeinen Anforderungen der §§ 71 bis 79 und wegen besonderer Anforderungen oder Abweichungen den §§ 84 bis 108 entsprechen, ob die bereits vorhandenen Verschlußmaßnahmen den Bestimmungen in den §§ 80 bis 108 genügen und ob für Ausnahmen nach §§ 109, 110 ein Bedürfnis anzuerkennen ist. Zur Prüfung kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf Kosten des Brennereibesitzers einen sachverständigen Handwerker zuziehen und verlangen, daß Teile der Anlage auseinandergenommen werden und daß Wasser oder Wasserdampf in die Anlage oder einzelne ihrer Teile eingeleitet wird. Gibt die Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß, so sind die noch fehlenden amtlichen Verschlußmaßnahmen zu treffen. Amtliche Meßuhren sind nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anweisung (§ 102) in Betrieb zu setzen.

(2) Wird die Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage geändert oder ergänzt, so ist wegen der Änderungen oder Ergänzungen wie in Absatz 1 zu verfahren; desgleichen, wenn vorübergehend abgenommene Verschlüsse wieder angelegt werden sollen, wegen der Teile der Anlage, die vorübergehend ohne Verschlüsse waren.

(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung der Sicherungsmaßnahmen ist in jedem Jahr, in dem die Brennerei in Betrieb ist, zu wiederholen:

a)
bei Brennereien mit ununterbrochenem Betrieb zu einem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu bestimmenden Zeitpunkt,
b)
bei anderen Brennereien vor der Betriebseröffnung (§ 134).

Über das Ergebnis der Prüfung nach § 135 Abs. 1 ist mit dem Brennereibesitzer eine Verhandlung aufzunehmen. Werden andere oder neue Sicherungsmaßnahmen erforderlich, so ist eine Nachtragsverhandlung aufzunehmen.

(1) Zusammen mit der Anzeige gemäß § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem Aufsichtsoberbeamten doppelt einzureichenden Betriebserklärung das Verfahren eingehend zu beschreiben, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll. Die Betriebserklärung soll ein lückenloses Bild von der Betriebsweise, angefangen vom Beginn der Rohstoffbehandlung bis zum Ende des Abtriebs, geben. Es ist in ihr insbesondere Auskunft zu geben über die Art und Menge der jeweils zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und Hilfsstoffe (Verhältnis des zur Verzuckerung verwendeten Malzes zu den Rohstoffmengen in Hundertteilen), über die Art ihrer Mengenermittlung und Vorbereitung für den Abtrieb, über den Verlauf des Roh- und Feinbrennens (z.B. Menge und Weingeistgehalt der Erzeugnisse, höchste und niedrigste Abtriebsstärken, Durchschnittsstärke, Art der Vor- und Nachlaufabscheidung, Art und Menge etwaiger Zusatzstoffe - Geschmacks- oder Reinigungsstoffe - beim Feinbrennen), den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Abschnitte und die Zeitdauer dieser Abschnitte. Soweit eine Gewinnung von Fuselöl, Hefe usw. erfolgt, hat sich die Beschreibung auch darauf zu erstrecken.

(2) Bei Brennereien, die mehlige oder Rübenstoffe verarbeiten, ist der Verlauf der Maischebereitung anzugeben (z.B. Zerkleinern und Aufschließen der Rohstoffe, Stärkebestimmung und Stärkegehalt, Zusatz des Malzes, Verlauf der Verzuckerung, Art, Menge, Herstellung und Zusatz des Gärmittels, Spülwasserbehandlung), ferner die weitere Behandlung der Maische (z.B. Befüllung mehrerer Gärbottiche, Mischen verschiedener Maischen, Abschöpfen von Maische aus einem Gärbottich in einen anderen), nach Möglichkeit die durchschnittliche Konzentration und Temperatur während der verschiedenen Gärabschnitte, die Gewinnung und weitere Behandlung von weingeisthaltigem Waschwasser aus der Kohlensäurewäsche und die Beschickung des Brenngeräts unter Angabe der für die einzelnen Handlungen notwendigen Zeiten. Bei anderen Brennereien sind die entsprechenden Angaben zu machen.

(3) Die Betriebserklärung muß mit den Betriebsbestimmungen im Einklang stehen.

(4) Am Schluß der Betriebserklärung sind die gewährten Betriebsvergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen anzuführen.

(5) Änderungen der Betriebsweise sind durch Nachtragserklärungen mitzuteilen.

(weggefallen)

(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden.

(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.

(3) Das Hauptzollamt kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig außerhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.

Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.

(1) An Gärbottichen (Gärkesseln) dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, daß der Gärbottich (Gärkessel) mit einer Dampfleitung verbunden ist, wenn das Dampfrohr in die Wandung des Gärbottichs (Gärkessels) oben einmündet, nicht in den Gärbottich (Gärkessel) hineinragt und über der Mündung des Dampfrohres im Innern des Gärbottichs (Gärkessels) eine Vorrichtung (Metallsieb oder dergleichen) angebracht ist, welche den Anschluß eines Rohres oder Schlauches verhindert. Das Hauptzollamt kann bei vorhandenen Gärbottichen (Gärkesseln) und bei der Anwendung besonderer Verfahren Ausnahmen zulassen.

(2) Geschlossene Gärbottiche (Gärkessel), die neu aufgestellt werden, müssen mit einem Schauglas und Thermometer ausgestattet sein und die Entnahme von Maischeproben zulassen.

(3) Werden Gärbottiche (Gärkessel) verwendet, die mit Kohlensäurewäsche versehen sind, so muß das weingeisthaltige Waschwasser zusammen mit der Maische des Gärbottichs (Gärkessels) abgebrannt werden.

Für die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). Vor Beginn der Brennfrist dürfen Roh- und Feinbrenngeräte, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen befüllt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.

Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.

Alle Teile der angemeldeten Betriebseinrichtung dürfen nur zum Brennereibetrieb im Rahmen der abgegebenen Betriebserklärung (§ 137) benutzt werden. Der Aufsichtsoberbeamte kann unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßnahmen eine Benutzung von Teilen der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken genehmigen; für Feinbrenngeräte ist dies nur dann statthaft, wenn ein Zutritt zu den Zwischensammelgefäßen verhindert werden kann und vorhandene Verstärkungsvorrichtungen keinen Branntwein enthalten.

Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen benutzt werden:

a)
Der Raumgehalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, daß darin auf einmal höchstens ein halbes Liter der zu untersuchenden Flüssigkeit entgeistet werden kann. Im Fall des Bedürfnisses kann das Hauptzollamt Brennvorrichtungen zulassen, in denen auf einmal bis zu einem Liter Flüssigkeit entgeistet werden kann.
b)
Enthält das Abtriebserzeugnis Weingeist, so ist es zu vernichten oder der Flüssigkeit, der die Probe entnommen war, wieder zuzusetzen.

Der Brennereibesitzer hat ein Betriebsbuch und, wenn amtliche Meßuhren vorhanden sind, außerdem für jede Meßuhr ein Meßuhrbuch nach vorgeschriebenen Mustern zu führen.

Die Aufsichts- und Abfertigungsbeamten haben die Eintragungen in dem Betriebsbuch und die Ergebnisse der Branntweinabnahmen auch von dem Gesichtspunkt der Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder des Branntweinaufschlags und des Verlustes des Brennrechts zu prüfen und den Brennereibesitzer auf sich etwa ergebende Nachteile hinzuweisen; doch schützt die Unterlassung dieses Hinweises den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsführung. Die Zollstelle prüft das zurückgelieferte und von ihr nachgerechnete Betriebsbuch in gleicher Weise nach und berichtigt die Berechnung des Branntweinübernahmegeldes oder Branntweinaufschlags, wenn hierzu Anlaß besteht.

Soll ablieferungsfreier Branntwein aus anderen Stoffen als Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln oder aus einem Gemisch von anderen Stoffen mit Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln hergestellt und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden, so hat der Brennereibesitzer der Zollstelle spätestens zwei Wochen vor der Abnahme des Branntweins eine Branntweinübernahmeanmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen und die Raummenge und die Rohstoffe des Branntweins anzugeben, der von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll.

Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.

Wird bei der Prüfung, Reinigung oder sonstigen Behandlung der Meßuhr oder einzelner Teile oder der Vorlage Branntwein entnommen, so ist er, soweit er nicht wieder in die Meßuhr oder die Vorlage eingefüllt wird, nach dem Antrag des Brennereibesitzers unter amtlicher Aufsicht in die Maische zu schütten oder auf andere Art dem Betrieb wieder zuzuführen oder unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Er darf auch zunächst unter amtlichen Verschluß genommen werden, um später dem Betrieb wieder zugeführt oder amtlich vernichtet zu werden.

(1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt oder ein amtlicher Verschluß verletzt oder hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befüllt oder ist ein sonstiges Ereignis eingetreten, durch das die getroffenen Sicherungsmaßnahmen gestört werden, so hat der Brennereibesitzer dies binnen 24 Stunden dem Aufsichtsoberbeamten unter Schilderung der näheren Umstände mitzuteilen und, wenn ein Betriebsbuch (§ 147) ausliegt, in diesem sofort unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts oder der Entdeckung einen Vermerk zu machen. Aufgefangener Branntwein ist aufzubewahren und vorzuführen.

(2) Stellt der Brennereibesitzer eine Störung im Gang amtlicher Meßuhren (§ 101) fest, so hat er nach Absatz 1 zu verfahren. Er darf die Meßuhr nicht öffnen. Der Vermerk ist im Meßuhrbuch (§ 147) zu machen.

(1) Wenn Eile geboten ist, ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige bei dem Aufsichtsoberbeamten, spätestens aber innerhalb 24 Stunden - in anderen Fällen sobald als möglich -, der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. Insbesondere ist festzustellen, wieviel Branntwein verlorengegangen oder entnommen worden ist oder von der Meßuhr zuwenig oder zuviel angezeigt ist, und zu erörtern, wie Vorgänge gleicher Art künftig vermieden werden können. Lassen sich Beschädigungen nicht sogleich beseitigen, verletzte Verschlüsse nicht durch ordnungsmäßige ersetzen oder sonstige Störungen nicht durch besondere, wenn auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen abstellen, so bestimmt der Aufsichtsoberbeamte nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob die Brennerei einstweilen den Betrieb einstellen oder auf die Mindestmenge abgefunden werden soll (§ 115 Abs. 2 unter c). Unter Umständen ist unabgefertigter Branntwein abzunehmen oder seine Weingeistmenge nach § 192 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. Hat der Aufsichtsoberbeamte die Verhandlung nicht selbst aufgenommen, so muß er den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle nachprüfen.

(3) Die Verhandlung ist dem Hauptzollamt vorzulegen.

(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlußgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.

(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt anzuordnen.

(1) Der Brennereibesitzer hat dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes auf Verlangen vor Eröffnung des Betriebs eine Erklärung über das Verfahren vorzulegen, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll (Betriebserklärung). § 137 gilt entsprechend.

(2) Hefenährpräparate dürfen nicht verwendet werden.

Das Hauptzollamt kann für die Brennereien, die Material verarbeiten, die Materialüberwachung anordnen. Es kann sie auf einzelne oder bestimmte Stoffgattungen beschränken. Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat über das zu Brennzwecken bestimmte Material ein Materialüberwachungsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.

(1) Die zu einer Einmaischung angemeldeten Rohstoffe sind mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Einmaischung und, wenn dieser eine vorbereitende Verarbeitung vorausgeht, vor Beginn dieser Verarbeitung an den angemeldeten Aufbewahrungsort zu verbringen. Von diesem Zeitpunkt ab bis zur Beendigung der Einmaischung dürfen weitere Rohstoffe weder in die Brennerei noch an den Aufbewahrungsort gebracht werden. Die nach Beendigung der Einmaischung an den Aufbewahrungsort gebrachten Rohstoffe dürfen die für die nächste Einmaischung angemeldete Menge nicht überschreiten.

(2) Werden in einer Brennerei die Kartoffeln aus der Wäsche ohne weitere Lagerung in den Dämpfer übergeführt, so kann der Brenner verbindlich angeben, welches Gewicht der Befüllung des Dämpfers für die einzelne Maischung entspricht. Alsdann kann bei der amtlichen Prüfung das Gewicht ohne Verwiegung nach der Füllhöhe des Dämpfers ermittelt werden. Die Angabe des Brenners ist von Zeit zu Zeit durch Verwiegen der einzufüllenden Kartoffeln nachzuprüfen.

(3) Das Hauptzollamt kann weitere Aufsichtsmaßregeln anordnen und für einzelne Brennereien unter sichernden Bedingungen Ausnahmen zulassen.

(4) Nichtmehlige Rohstoffe sind am Tag vor dem ersten Abtrieb bis spätestens 12 Uhr auf das Brennereigrundstück zu verbringen. Auf den Aufbewahrungsgefäßen müssen die Art und Menge der Rohstoffe und der Name des Anmelders angegeben sein. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrung der Rohstoffe oder Kennzeichnung der Aufbewahrungsgefäße zuwiderhandelt.

(1) Die Bestimmungen des § 139 und des § 140 Satz 1 über die Maischfrist sowie über die Bereitung und Gärung der Maische sind entsprechend anzuwenden. Es darf nur zu den in der Brenngenehmigung angegebenen Zeiten gemaischt werden.

(2) Die Gärgefäße sind mit der aus den angemeldeten Rohstoffen bereiteten Maische ohne Unterbrechung zu befüllen. Nach dem Zusetzen des Gärmittels darf weitere Maische den Gärgefäßen nicht zugeführt werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des Absatzes 1 oder 2 über die Maischfrist, das Einmaischen oder die Behandlung der Maische zuwiderhandelt.

(1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. Innerhalb der Brennfrist dürfen die Roh- und Feinbrenngeräte nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden, die in der Brenngenehmigung angegeben sind. Das Hauptzollamt kann die Brennfrist verlängern, für das Abbrennen von Material auch eine unbeschränkte Brennfrist (einen ununterbrochenen Tag- und Nachtbetrieb) zulassen; es kann diese Befugnis auf die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, übertragen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 außerhalb der Brennfrist brennt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 Roh- oder Feinbrenngeräte außerhalb der in der Brenngenehmigung vorgeschriebenen Betriebszeit benutzt.

(1) Die an einem Tag bereitete Maische muß auch an einem Tag abgebrannt werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten und eine Betriebserklärung abgegeben haben (§ 155), dürfen die Brenngeräte nach Beendigung des Tagesbetriebs bis zum Beginn des nächsten Betriebs mit Lutter, Lutterrückständen, Schlempe oder teilweise abgetriebener Maische befüllt bleiben, auch darf die Schlempe in der Blase erwärmt werden. In allen Brennereien dürfen an den Maischtagen die Brenngeräte zum Kochen von Wasser, zum Dämpfen von Kartoffeln und zum Kochen von anderen mehligen, für die Maischebereitung bestimmten Stoffen verwendet werden. Bei Brennblasen mit abnehmbarem Helm oder Schlußstück sind diese Geräteteile während der bezeichneten Benutzung zu entfernen.

Die Roh- und Feinbrenngeräte sind mit Vorrichtungen zu versehen, die eine Prüfung des Inhalts gestatten (z.B. Ablaßhähne). Für bestehende Brennereien kann das Hauptzollamt die Weiterbenutzung der Brenngeräte zulassen, die eine solche Vorrichtung nicht besitzen.

(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu führen. Das Hauptzollamt lässt an Stelle des amtlichen Vordrucks auf Antrag widerruflich ein Brennbuch in elektronischer Form zu, wenn steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen werden durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung eines Brennbuchs befreien.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

Die Bestimmungen in § 144 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennereibesitzer eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Die Erstausfertigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens fünf Werktage vor der Betriebseröffnung (§ 134 Abs. 2) dem Hauptzollamt Stuttgart einzureichen. Die Zweitausfertigung verbleibt in der Brennerei und ist zusammen mit der Brenngenehmigung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, für die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereitzuhalten.

(2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obststoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob sie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzugeben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe in das Monopolgebiet eingeführt worden sind. Branntwein, der aus anderen Stoffen als aus Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln hergestellt wird und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll, ist in der Abfindungsanmeldung zur Übernahme anzumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe im Lohn verarbeitet werden sollen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 3 die Zweitausfertigung der Abfindungsanmeldung oder die Brenngenehmigung nicht bereithält, einer Erklärungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht nach Absatz 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.

(1) Die Herstellung von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen kann in einer Abfindungsanmeldung für beliebige Zeitabschnitte eines Kalendermonats angemeldet werden. Die Reinigung des Rohbranntweins (Lutter) ist in der Abfindungsanmeldung für den Herstellungsmonat anzumelden, wenn sie im selben oder folgenden Kalendermonat durchgeführt wird. Werden mehlige Rohstoffe am Ende eines Kalendermonats lediglich gemaischt, so ist der Betrieb in der Abfindungsanmeldung für den folgenden Kalendermonat anzumelden.

(2) Die Rohstoffe sind nach Gattung und Menge anzumelden. Sollen Gemische verschiedener Rohstoffgattungen verarbeitet werden, so sind die einzelnen Mischungsbestandteile der Gattung nach anzumelden. Bei der Angabe der Gattungsbezeichnungen dürfen Abkürzungen nicht verwendet werden.

(3) Soll Rohbranntwein oder Vor- und Nachlauf mit Maische oder Material abgetrieben werden, so sind die einzelnen Abtriebe anzumelden. Das gleiche gilt, wenn Vor- und Nachlauf mit einem Feinbrand abgetrieben werden sollen. Ist der Rohbranntwein oder der Vor- und Nachlauf in einer Zeit gewonnen worden, für die die Abfindungsanmeldung nicht gilt, so ist unter Angabe des Alkoholgehaltes auch die Branntweinmenge anzumelden, die den einzelnen Abtrieben zugesetzt werden soll. Der Zusatz darf nur in der Brennblase erfolgen.

(4) Im Fall der Materialüberwachung ist der gesamte Inhalt eines Vorratsgefäßes zum ununterbrochenen Abtrieb anzumelden. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anmeldepflicht nach Absatz 2, 3 Satz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 den Zusatz von Branntwein nicht in der Brennblase vornimmt.

(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine Brenngenehmigung oder einen Zurückweisungsbescheid.

(2) Das Hauptzollamt Stuttgart kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zu.

(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentliche Mängel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart zurück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4 oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsvergünstigung führen würde.

(1) Ist der Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, errechnet die Zollstelle aus der angemeldeten Menge der Rohstoffe und dem Ausbeutesatz (§ 120) die Alkoholmenge und erteilt einen Ablieferungsbescheid. Andernfalls errechnet sie die Branntweinsteuer und erteilt einen Steuerbescheid.

(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. Wird Branntwein, der aus einem Gemisch verschiedener Rohstoffe hergestellt wird, zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet, so ist die Anmeldung zurückzuweisen, wenn das Gemisch nur Wein, Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln enthält.

(3) Die Alkoholmenge, die sich aus dem Ausbeutesatz ergibt, wird auf 0,1 Liter gerundet. Bruchteile unter 0,1 Liter werden außer Betracht gelassen, wenn sie weniger als 0,05 Liter betragen, andernfalls als 0,1 Liter angesetzt.

(4) Ist der Ausbeutesatz besonders zu ermitteln, so wird der Steuer- oder Ablieferungsbescheid erst nach Festsetzung des Ausbeutesatzes erteilt. In diesem Fall erhält der Brennereibesitzer zunächst nur eine Brenngenehmigung.

(5) Die Zollstelle kann die Erteilung der Brenngenehmigung von einer Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig machen, wenn der Steuerschuldner die Zahlungsfrist nach § 138 Abs. 3 des Gesetzes wiederholt versäumt hat oder wenn andere Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Branntweinsteuer gefährdet erscheinen lassen.

(1) Der Brennereibesitzer darf die Abfindungsanmeldung zurücknehmen, wenn er den Betrieb noch nicht eröffnet hat. Er hat die Zurücknahme in der Brenngenehmigung oder, soweit eine solche noch nicht erteilt ist, im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken, die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder die örtliche Zollstelle unverzüglich zu benachrichtigen und das Zweitstück der Abfindungsanmeldung sowie die Brenngenehmigung der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzugeben.

(2) Muß der angemeldete Betrieb nach seiner Eröffnung unterbrochen oder geändert werden, so hat der Brennereibesitzer dies sofort unter Angabe des Grundes und der Zeit in der Brenngenehmigung zu vermerken und der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, oder der örtlichen Zollstelle unverzüglich mündlich oder fernmündlich anzuzeigen. Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, stellt den Sachverhalt fest und veranlaßt die Neufestsetzung der Alkoholmenge und der Branntweinsteuer durch die zuständige Zollstelle.

(3) Geht bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung ein und wünscht der Brennereibesitzer trotzdem den Betrieb zu eröffnen, so ist die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, unverzüglich zu unterrichten. Sie kann im Vorgriff eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, die der Brennereibesitzer im Zweitstück der Abfindungsanmeldung zu vermerken hat. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung von der zuständigen Zollstelle zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Brennereibesitzer die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurückgewiesen worden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

Wird Branntwein, für den ein Ablieferungsbescheid (§ 170a Abs. 1) erteilt wurde, in das Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung aufgenommen, fällt die nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes entstandene Branntweinsteuer weg. Wird der Branntwein nicht oder nicht vollständig abgeliefert, wird die nach § 50 Abs. 3 der Abgabenordnung unbedingt gewordene Branntweinsteuer festgesetzt, es sei denn, der Branntwein ist nachweislich untergegangen.

(weggefallen)

(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon vorübergehend Stoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die Brenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume benutzen.

(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen.

(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müssen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe getrennt lagern und abbrennen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht getrennt lagert oder abbrennt.

(1) Soll eine Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Brennereiraumes durch einen Stoffbesitzer benutzt werden, so hat der Brennereibesitzer dies der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vorher nach vorgeschriebenem Muster anzuzeigen.

(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, vermerkt den Zeitpunkt, bis zu dem die Brennvorrichtung außerhalb des angemeldeten Raumes verbleiben darf, in der Anzeige und überläßt diese dem Brennereibesitzer. Er hat die Anzeige innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Brennvorrichtung an ihn zurückgelangt ist, an die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zurückzusenden.

Solange eine Verschlußbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Meßuhren nicht zulässig. Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage dürfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.

Amtliche Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen.

(1) Wird der Betrieb in einer Brennerei eingestellt, so ist die Brennereianlage von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

(2) Können Sicherungs- und Verschlußeinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. Er hat dies im Befundbuch (§ 185) zu vermerken.

(1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind.

(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder sich jemand in ihr befindet, müssen sämtliche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen, insbesondere auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen gehalten werden.

(3) Innerhalb der Räume, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht erschweren oder hindern.

(1) Der Brennereibesitzer muß jeder Öffnung eines Sammelgefäß- oder Gitterraumes beiwohnen.

(2) Sind Ablaßvorrichtungen innerhalb der Räume geöffnet worden, so hat der Brennereibesitzer für ihre Schließung und ordnungsmäßige Wiederverschließung zu sorgen. Absperrhähne an Standgläsern dürfen auf Antrag des Brennereibesitzers offen gehalten werden.

In der Brennerei wird ein Befundbuch nach vorgeschriebenem Muster ausgelegt.

(1) In Verschlußbrennereien ist in Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat der erzeugte Branntwein nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme). Für Brennereien, die den Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung abliefern müssen, kann das Bundesmonopolamt, für Brennereien, die von der Ablieferungspflicht befreit sind, das Hauptzollamt kürzere Abnahmefristen gestatten. Soweit es die Größe der amtlichen Sammelgefäße oder der Branntweinaufbewahrungsgefäße zuläßt, kann das Bundesmonopolamt längere Abnahmefristen verlangen.

(2) In Brennereien mit Probenehmern als Hauptmeßuhren (§§ 101, 106) ist bei Bemessung der Abnahmefristen auf die Menge der Proben Rücksicht zu nehmen, die der Probensammler aufnehmen kann. Welche Mengen die Probenehmer aufnehmen können, ist den von Bundesmonopolamt herausgegebenen Beschreibungen (§ 102) zu entnehmen. Sind die Proben im Probensammler wegen hoher Wärme einer starken Verdunstung ausgesetzt, so sind kürzere Abnahmefristen festzusetzen.

(3) In Abfindungsbrennereien, die ablieferungsfreien Branntwein zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet haben (§ 76 des Gesetzes), haben die Abfertigungsbeamten den angemeldeten Branntwein (§ 168) tunlichst bald nach seiner Herstellung abzufertigen und für Rechnung der Bundesmonopolverwaltung zu übernehmen (§§ 187, 190, 192 und 208), wenn nicht der Brennereibesitzer den Branntwein bei der nächsten Monopolsammelstelle vorführen muß.

(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Bundesmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Bundesmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Bundesmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Bundesmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.

(1) Die Bundesmonopolverwaltung teilt der Zollstelle nach Möglichkeit für das ganze Betriebsjahr mit, an welche Empfangsstelle der Branntwein versandt oder an welche Monopolsammelstelle der Branntwein abgeliefert werden soll, ferner, ob der Branntwein mit der Eisenbahn, auf dem Wasser- oder Landweg und ob er in Fässern, Kesselwagen oder Schiffsgefäßen versandt werden soll.

(2) Die notwendigen Gefäße für den Versand ab Brennerei oder für die Ablieferung an die Monopolsammelstelle und die etwa erforderlichen Ersatzgefäße werden von der Bundesmonopolverwaltung in gutem Zustand so rechtzeitig bis zur Güterstelle des Brennereibesitzers geliefert oder auf seinen Wunsch bei der Empfangsstelle bereitgestellt, daß sie dort spätestens am vorletzten Werktag vor der Abnahme abgeholt werden können. Die Lieferung erfolgt frachtfrei.

(3) Wenn der Branntwein in Kesselwagen oder in Schiffsgefäße umgefüllt werden soll, werden diese von der Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig und frachtfrei bis zur Umfüllstelle geliefert.

(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.

(2) Der Brennereibesitzer muß die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, daß damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. Er muß der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, daß die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.

(1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.

(2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, daß der Abfertigungsantrag geändert wird.

(weggefallen)

(1) Bei der Abnahme ist der in der Brennerei gewonnene Branntwein vom Brennereibesitzer vorzuführen und von den Abfertigungsbeamten nach seiner Alkoholmenge festzustellen und abzufertigen.

(2) Die Alkoholmenge wird durch Ermittlung aus dem Reingewicht oder der Raummenge des Branntweins und aus dem Alkoholgehalt oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr (§ 196) festgestellt. Zur Alkoholmenge gehört auch der im Vor- und Nachlauf enthaltene Alkohol. Er ist bei jeder Abnahme festzustellen oder zu schätzen, auch wenn Vor- und Nachlauf nicht gleichzeitig mit dem anderen Branntwein abgefertigt wird.

(3) Die erzeugte Alkoholmenge ist ferner festzustellen

1.
bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;
2.
bei ablieferungsfreiem Branntwein, wenn sich die Branntweinsteuer ändert;
3.
wenn eine Brennerei von der Herstellung ablieferungsfreien Branntweins zur Herstellung ablieferungspflichtigen Branntweins übergeht;
4.
wenn am Schluß des Betriebsjahrs unabgefertigter Branntwein in der Brennerei vorhanden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Branntwein abzunehmen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 4 kann die Alkoholmenge auch bei der nächsten Abnahme nach den Betriebsverhältnissen der Brennerei berechnet oder nach der Anzeige der Hauptmeßuhr festgestellt werden.

(5) Kann die Alkoholmenge nicht festgestellt werden, z.B. bei Entwendung oder Untergang von Branntwein, so ist sie nach Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und den Betriebsverhältnissen der Brennerei zu schätzen.

(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den "Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken.

(1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen geschätzt werden.

(2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken.

(weggefallen)

Nebenerzeugnisse der Branntweingewinnung (Fuselöle), die aus dem Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung ausgeschieden werden, dürfen außer Anspruch gelassen werden, wenn ihr Gehalt an Fuselöl mindestens 75 Raumhundertteile beträgt. Der Gehalt an Fuselöl ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen. Die Abfertigung der Nebenerzeugnisse ist im Abnahmebuch zu vermerken.

(1) (weggefallen)

(2) Die Zollstelle hat über die Verschlußbrennereien des Bezirks für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Branntweinabnahmehauptbuch nach Muster 27 zu führen.

(3) Das Ergebnis der Abnahme ist nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten in das Abnahmebuch und demnächst von der Zollstelle in das Abnahmehauptbuch einzutragen.

(4) Wird Branntwein, der am Schluß des Betriebsjahrs hergestellt worden ist, erst im folgenden Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsanträge und das Abnahmeergebnis noch in die Abnahmebücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der teils im abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr hergestellt worden ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen werden, so ist der Antrag in beide Abnahmehauptbücher einzutragen; das Ergebnis der Abnahme ist nach § 192 Abs. 4 zu teilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm hergestellte Weingeistmenge einzutragen.

(1) Die bei der Abnahme festgestellten Weingeistmengen dürfen in den amtlichen Papieren und Büchern nur dann geändert werden, wenn Fehler bei der Weingeistermittlung oder Schreibfehler vorgekommen sind.

(2) Die Abfertigungsbeamten sind zur Änderung befugt, wenn die Fehler entdeckt werden, bevor sie die Abfertigungspapiere weitergegeben haben. Über spätere Änderungen und die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen entscheidet das Reichsmonopolamt.

Die Abfertigungsbeamten haben dem Brennereibesitzer eine Bescheinigung über die Übernahme des Branntweins zu erteilen. Sie haben ihm außerdem die Frachtpapiere und - in den Fällen des § 209 Abs. 3 Satz 1 - eine weitere Ausfertigung der Übernahmebescheinigung für die Empfangsstelle des Branntweins zu übergeben.

(1) Der Brennereibesitzer hat den abzuliefernden Branntwein nach der Abnahme zu verwahren und spätestens an dem Werktag, der auf den Abnahmetag folgt, mit den ihm übergebenen Frachtpapieren, Branntweinbegleitscheinen oder -ausfuhrscheinen unverändert und unter Erhaltung der Verschlüsse zur nächsten Güterstelle zu befördern und dort nach den Weisungen der Bundesmonopolverwaltung und unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften zu verladen. Ihm steht hierfür kein besonderes Entgelt zu.

(2) Wird bei der Verladung von der Güterstelle ein Teil des Branntweins z.B. wegen Leckens eines Fasses zurückgewiesen, so hat der Brennereibesitzer diesen Branntwein zu verwahren und der Zollstelle umgehend Mitteilung zu machen.

(3) Ist dem Brennereibesitzer von der Bundesmonopolverwaltung aufgegeben worden, den Branntwein auf dem Landweg einem Monopolbetrieb zuzuführen, so hat er den Branntwein spätestens an dem auf den Abnahmetag folgenden Werktag zum Monopolbetrieb zu befördern und dort abladen zu lassen. Über den abgelieferten Branntwein erhält er von dem Monopolbetrieb eine Empfangsbescheinigung in doppelter Ausfertigung.

(4) Nach der Verladung des Branntweins hat der Brennereibesitzer die bahnamtlich abgestempelten oder durch die Schiffsgesellschaft abgestempelten Zweitausfertigungen der Frachtpapiere an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts zu übersenden. Bei Überführung des Branntweins an einen Monopolbetrieb auf dem Landweg ist das eine Stück der Empfangsbescheinigung (Absatz 3 Satz 2) an die Rechnungsstelle einzusenden.

(5) Der Brennereibesitzer oder sein Bevollmächtigter hat fünf Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs der Zollstelle schriftlich anzugeben, an welche Zahlstelle und in welcher Weise das Übernahmegeld überwiesen werden soll. Änderungen der Zahlstelle sind der Zollstelle schriftlich mitzuteilen. Die Angaben müssen vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben sein.

(6) Der Brennereibesitzer hat das Bundesmonopolamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das ihm zustehende Übernahmegeld - abgesehen von den Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes - nicht mit Ablauf der zweiten Woche nach der Abfertigung des Branntweins bei seiner Zahlstelle eingegangen ist.

(weggefallen)

(1) Die Bundesmonopolverwaltung hat das Übernahmegeld und die nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes etwa zu zahlenden Zinsen an die Zahlstelle des Brennereibesitzers zu überweisen, wenn sich aus der Übernahmebescheinigung und der Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder der Empfangsbescheinigung des Monopolbetriebs ergibt, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist.

(2) Ist die Zweitausfertigung der Frachtpapiere oder der Empfangsbescheinigung verlorengegangen, so ist das Übernahmegeld nebst Zinsen spätestens dann zu zahlen, wenn die Empfangsstelle den Eingang des Branntweins bestätigt hat.

(1) Soll Branntwein, der zur Übernahme durch die Bundesmonopolverwaltung angemeldet worden ist, bei einer Monopolsammelstelle abgeliefert werden, so hat der Brennereibesitzer oder Stoffbesitzer den Branntwein unter Vorlage des Ablieferungsbescheides der Sammelstelle zur Abfertigung vorzuführen.

(2) Die bei der Sammelstelle beschäftigten, auf das Monopolinteresse verpflichteten Personen stellen die Weingeistmenge fest, übernehmen den Branntwein und bestätigen dies in der Ablieferungsbescheinigung. Die Sammelstelle übersendet diese der zuständigen Zollstelle.

(1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet.

(2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden.

(1) Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchgeführt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach Anhörung der Brennereiverbände repräsentative landwirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. Die Einordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der den Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jahresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage).

(2) In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkulation für drei Betriebsjahre. Dabei kann sie die Selbstkostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein Drittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei Betriebsjahre prüft. Nach Anhörung der Brennereiverbände kann die Bundesmonopolverwaltung die Selbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeitraum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen.

(3) Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden nur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt werden.

(4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbstkostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen oder die von diesem bestimmten Stelle bestimmt.

(1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulationszeitraums werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet.

(2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten unter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten fortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu Strukturveränderungen gegenüber den Selbstkostenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt.

(3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung

1.
für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten prozentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der jeweiligen Abzugstufe und
2.
für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol die durchschnittlichen Fertigungskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der Prüfbetriebe.
Für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges als durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von 600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der höchsten Abzugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei vorhanden ist, gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges die Menge von 7.000 Hektoliter Alkohol als durchschnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe.

(2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungskosten einer Abzugstufe werden jeweils die Fertigungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezogen und aus dieser Differenz und der Differenz der durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzugstufen die durchschnittliche Kostenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste Abzugstufe.

(3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Fertigungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt.

(4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzugstufe, die größer sind als das durchschnittliche Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt festgesetzte Betriebsabzug.

(1) Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt:
Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmenden und der überlassenden Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebsabzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchstens jedoch 11 Euro je Hektoliter Alkohol, ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als ein Euro, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt.

(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird.

Die Bundesmonopolverwaltung gibt den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben bekannt.

(weggefallen)

Die Brennereibesitzer haben auf Verlangen des Bundesmonopolamts die für die Festsetzung des Grundpreises, der Abzüge und Zuschläge notwendigen Angaben zu machen. Solche können insbesondere verlangt werden über ihre Wirtschaftsführung, die Kartoffelanbaufläche, die mutmaßlichen und tatsächlichen Erträge ihrer Kartoffelernten, den voraussichtlichen Umfang der Branntweinherstellung und über die Mengen und Preise der außer dem Branntwein gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfallstoffe.

(1) Brennereibesitzer, die den Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes beanspruchen, haben mindestens 5 Tage vor Beginn des Jahresbetriebs oder vor der erstmaligen Betriebseröffnung bei der Zollstelle schriftlich zu erklären, daß sie im Betriebsjahr nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erzeugen wollen und daß ihnen die Folgen einer Abweichung von dieser Erklärung bekannt seien. Die Erklärung kann ein für alle Mal oder für das Betriebsjahr abgegeben werden. Die Brennereibesitzer haben sich zu verpflichten, das zuviel erhaltene Übernahmegeld zurückzuzahlen, wenn sie ihre Erklärungen nicht einhalten.

(2) Bei Überschreitung der Jahresmenge von 300 Hektoliter Weingeist ist die Zahlung des Übernahmegeldes solange auszusetzen, bis die nach § 68 des Gesetzes gezahlten Zuschläge ausgeglichen sind.

(3)

Das Übernahmegeld wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Übernahmepreis in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Brennereibesitzer und Stoffbesitzer haben Beträge, die sie zuviel erhalten haben, zurückzuzahlen. Beträge, die sie zuwenig erhalten haben, werden ihnen nachgezahlt.

Ändert sich bei einem Betriebswechsel der Übernahmepreis, so wird das Übernahmegeld neu berechnet. Der Brennereibesitzer hat zuviel gezahltes Übernahmegeld zurückzuzahlen. § 217 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für den in Verschlußbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.

(2)

(weggefallen)

(weggefallen)

Die Branntweinsteuer wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Steuersatz in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Beträge, die der Steuerschuldner zu wenig gezahlt hat, werden nacherhoben, Beträge, die er zuviel gezahlt hat, werden ihm erstattet.

(weggefallen)

Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter, die sich außerhalb der Brennerei befinden oder die zwar in der Brennerei aufgestellt sind, aber nicht Brennereizwecken dienen, unterliegen gleich den Räumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen Überwachung.

Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen.

(1) Die Abgabe von Filtergeräten ist nicht nach § 227 anzuzeigen.

(2) Wer Filtergeräte herstellen oder vertreiben will, hat 14 Tage vor Beginn des Betriebs der zuständigen Zollstelle eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, die zu enthalten hat:

a)
Name oder Firma und Sitz des Betriebes, Name des verantwortlichen Betriebsleiters,
b)
die nähere Bezeichnung und Beschreibung jedes Filtergeräts unter Angabe des Fassungsvermögens, der Größe der Filterfläche, der Art und Zusammensetzung der Filtermasse, der Wirkungsweise und des Verwendungszweckes.

(3) Die erste Ausfertigung der Anmeldung bleibt bei der Zollstelle, die zweite Ausfertigung ist mit der Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu versehen und dem Betriebsinhaber zurückzugeben; dieser hat sie aufzubewahren.

(4) Jede Änderung der zur Herstellung oder zum Vertrieb angemeldeten Geräte (Absatz 2 unter b) ist der Zollstelle alsbald anzuzeigen.

(5) Aus den Geschäftsbüchern müssen Name und Wohnort der Empfänger der einzelnen abgegebenen Filtergeräte sich ohne Schwierigkeiten feststellen lassen. Das Hauptzollamt kann die Führung besonderer Bücher anordnen. Der Aufsichtsoberbeamte hat aus den Büchern von Zeit zu Zeit stichprobenweise Auszüge über die abgegebenen Filtergeräte zu fertigen und sie dem für den Empfänger zuständigen Aufsichtsoberbeamten zur Nachprüfung des Verbleibs und der Verwendung der Geräte zuzuleiten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Personen oder Betriebe anzuwenden, die zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter herstellen oder vertreiben.

(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, hat dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zweckes, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Anmeldung ist doppelt abzugeben. Eine Ausfertigung ist von der Zollstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung zurückzugeben und nach näherer Bestimmung des Aufsichtsoberbeamten in der Gewerbeanstalt zur Einsicht für die Beamten auszulegen.

(4) Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Tage nach der Veränderung der Zollstelle anzuzeigen. Soll das Gerät oder sollen Teile davon weggegeben werden, so ist nach § 227 zu verfahren.

(5) Das Hauptzollamt kann für Filtergeräte und Destilliergeräte auf Antrag weitere Erleichterungen oder Ausnahmen von der Anmelde- und Anzeigepflicht (Absätze 2 und 4) zulassen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenngerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(weggefallen)

(1) Beim Besuch der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind, ist darauf zu achten, daß sie nicht benutzt werden, um heimlich Branntwein herzustellen oder zu reinigen oder vergällten oder genußunbrauchbar gemachten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die Aufsichtsbeamten haben den Prüfungsbefund in ein in der Gewerbeanstalt auszulegendes Befundbuch (Muster 24) einzutragen, das in vereinfachter Form geführt werden kann (§ 185).

(2) Bei Geräten, die von den Beteiligten ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung von Branntwein verwendet werden oder die weniger als 25 Liter Raumgehalt haben, kann das Hauptzollamt von der Prüfung absehen oder die Zahl der Besuche herabsetzen.

(1) Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetrieb dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht das Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

(2) Sollen die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen Geräte auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den für Brennereien gegebenen Überwachungsbestimmungen zulassen.

Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.

Jur. Bezeichnung
BrennO 1998
Veröffentlicht
20.02.1998
Fundstellen
1998, 384: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.7.2013 I 2722