BetrPrämDurchfG
Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
- 1.
- der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 3.
- der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.
(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind
- 1.
- die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
- 2.
- jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- a)
- für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
- b)
- für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
- c)
- für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
- d)
- für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
- e)
- für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)
(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.
(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
(2) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus
- 1.
- dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 1,
- 2.
- dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 und
- 3.
- dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 3
(3) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Absatz 4a auf die Regionen aufgeteilt.
(3a) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Absatz 4c auf die Regionen aufgeteilt.
(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Absatz 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz aus 5 693 330 000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert.
(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen entsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.
(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung stehen (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen aufgeteilt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung nach den Absätzen 2, 3, 3a, 3b und 3c durchzuführen.
(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.
(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:
- 1.
- Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
- a)
- Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
- aa)
- Sonderprämie für männliche Rinder,
- bb)
- Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
- cc)
- Schlachtprämie für Kälber sowie
- dd)
- Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
- b)
- Schaf- und Ziegenfleisch,
- c)
- Trockenfutter und
- d)
- Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
- 2.
- Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
- 3.
- Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.
(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem
- 1.
- die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
- 2.
- der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1.
- ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
- 2.
- ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
- 3.
- ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.
(4a) Es werden
- 1.
- mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
- 2.
- mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
- 3.
- mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007
- 1.
- als Obstplantagen oder
- 2.
- mit Reb- oder Baumschulkulturen
(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.
(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der
- 1.
- nach Absatz 2 für Zuckerrüben und
- 2.
- nach Absatz 4 für Zichorien
(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nummer 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1.
- der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder
- 2.
- einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.
(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.
(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche – mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt wird.
(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt.
(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend.
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird ermittelt, in dem die Summe der nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungsbetrag entsprechend.
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche – um den Betrag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungswert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungswert entsprechend.
(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist – unbeschadet der §§ 5b bis 5d – bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung des regionalen Zielwerts werden nachträgliche Änderungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt.
(2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgenden Jahr werden
- 1.
- die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für jedes Anpassungsjahr und
- 2.
- der jeweilige regionale Zielwert
(3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010 bis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche.
Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten – regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden.
(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1.
- der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder
- 2.
- einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Absatz 4b.
Region | Anteil in % an der angepassten nationalen Obergrenze |
Baden-Württemberg | 7,6017 |
Bayern | 19,6701 |
Brandenburg und Berlin | 7,2815 |
Hessen | 4,1374 |
Mecklenburg-Vorpommern | 8,1409 |
Niedersachsen und Bremen | 15,3941 |
Nordrhein-Westfalen | 9,2730 |
Rheinland-Pfalz | 3,1693 |
Saarland | 0,3723 |
Sachsen | 5,8367 |
Sachsen-Anhalt | 7,4850 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 6,5504 |
Thüringen | 5,0876 |
Region | Euro |
Baden-Württemberg | 957 343,43 |
Bayern | 20 526 818,34 |
Brandenburg und Berlin | 7 103 006,71 |
Hessen | 244 515,68 |
Mecklenburg-Vorpommern | 4 992 381,30 |
Niedersachsen und Bremen | 36 902 062,24 |
Nordrhein-Westfalen | 439 254,16 |
Rheinland-Pfalz | 625 139,96 |
Saarland | 2 872 893,59 |
Sachsen | 1 375 125,04 |
Sachsen-Anhalt | 3 824 580,80 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 122 625,75 |
Thüringen | 945 252,98 |
Region | Wertverhältnis | |
sonstige förderfähige Flächen | Dauergrünland | |
Baden-Württemberg | 1 | 0,177 |
Bayern | 1 | 0,296 |
Brandenburg und Berlin | 1 | 0,254 |
Hessen | 1 | 0,145 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1 | 0,194 |
Niedersachsen und Bremen | 1 | 0,391 |
Nordrhein-Westfalen | 1 | 0,392 |
Rheinland-Pfalz | 1 | 0,175 |
Saarland | 1 | 0,192 |
Sachsen | 1 | 0,209 |
Sachsen-Anhalt | 1 | 0,158 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 1 | 0,262 |
Thüringen | 1 | 0,180 |
wobei:
- Yt:
- Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
- S:
- Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)
- Z:
- Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
- xt:
- Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
- für das Jahr 2009:
- 1,00
- für das Jahr 2010:
- 0,90
- für das Jahr 2011:
- 0,70
- für das Jahr 2012:
- 0,40
- ab dem Jahr 2013:
- 0,00
Stand: zuletzt geändert durch Art. 406 V v. 31.8.2015 I 1474