BauMaschFüV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenführer in den Fachrichtungen Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen:
- 1.
- Bedienen, Fahren und Warten der Baumaschinen und -geräte seiner Fachrichtung unter Anwendung von Kenntnissen über Arbeitsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Antriebsmaschinen und Kraftübertragungselemente dieser Baumaschinen und -geräte,
- 2.
- Transportieren, Aufstellen und Einrichten der Baumaschinen und -geräte seiner Fachrichtung,
- 3.
- Erkennen von Störungen an den Baumaschinen und -geräten seiner Fachrichtung und Beseitigung einfacher Störungen an diesen Baumaschinen und -geräten,
- 4.
- Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine fünfjährige Berufspraxis
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung wird in den Fachrichtungen Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßenbau durchgeführt und gliedert sich in
- 1.
- einen fachtheoretischen Teil und
- 2.
- einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 10 im fachtheoretischen Teil schriftlich und mündlich sowie im fachpraktischen Teil in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 4 bis 9 durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4 Stunden nicht überschreiten und je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit bestehen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(5) Der Prüfungsausschuß kann in Abweichung von Absatz 4 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(6) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Hochbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Lastaufnahmemittel,
- 4.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Hochbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik, Ölhydraulik und Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte, insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpumpen, Baukräne und Bauaufzüge.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und Kraftübertragungselemente.
(4) Im Prüfungsfach "Lastaufnahmemittel" können geprüft werden:
Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbesondere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,
- 4.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Erd- und Tiefbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Erd- und Tiefbaugeräte, insbesondere der Seil- und Hydraulikbagger, Planierraupen, Laderaupen und Radlader.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen.
(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;
- 2.
- Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Straßenbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Antriebsarten und Kraftübertragungselemente,
- 4.
- Baustoffkunde,
- 5.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Straßenbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik und Ölhydraulik; Kenntnisse über Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten der Straßenbaugeräte, insbesondere Bodenverdichtungsgeräte, Straßenfertiger und Grader.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen einschließlich Arbeitseinrichtungen und Zusatzausrüstung.
(4) Im Prüfungsfach "Antriebsarten und Kraftübertragungselemente" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Antriebsarten, Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungselemente;
- 2.
- Kenntnisse über Fahr- und Laufwerke.
(5) Im Prüfungsfach "Baustoffkunde" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Eigenschaften von Straßenbaustoffen, insbesondere Bindemittel, Zuschläge und Steine.
(6) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Fahren und Bedienen von Hochbaugeräten,
- 2.
- Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbaugeräten.
(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Hochbaugerät, und zwar einen Baukran, eine Betonmischanlage oder eine mobile Betonpumpe einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Hochbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Baukran, einer Betonmischanlage oder Betonpumpe beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Erd- und Tiefbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugeräten,
- 2.
- Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten.
(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Erd- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Erd- und Tiefbaugerät, und zwar einen Bagger, eine Planierraupe oder ein Ladegerät einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Erd- und Tiefbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Bagger, einer Planierraupe oder einem Radlader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten,
- 2.
- Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten.
(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Straßenbaugerät, und zwar einen Straßenfertiger, ein Bodenverdichtungsgerät oder einen Grader einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Straßenfertiger, einem Bodenverdichtungsgerät oder einem Grader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.
(2)
(3) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil sind in der jeweiligen Fachrichtung auf Antrag von der zuständigen Stelle auch Angehörige und ehemalige Angehörige der Bundeswehr freizustellen, wenn sie in der Bundeswehr eine Prüfung zum Erwerb eines Berechtigungsscheines für eine vergleichbare Pioniermaschine mit Erfolg abgelegt haben und danach mindestens ein Jahr als Pioniermaschinenführer tätig waren.
(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den 2 Prüfungsfächern des fachpraktischen Prüfungsteils der jeweiligen Fachrichtung sowie in 3 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Prüfungsteiles der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder in 4 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Prüfungsteils der Fachrichtung Straßenbau mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
Herr/Frau/Frl. ................................................................
geboren am: ..................................... in: .........................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
in der Fachrichtung 1) .....................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Baumaschinenführer vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2539)
bestanden.
Datum .................................................................
Unterschrift .................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Angabe der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßen-
bau.
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
Herr/Frau/Frl. ................................................................
geboren am: ..................................... in: .........................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Baumaschinenführer
in der Fachrichtung 1) .....................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Baumaschinenführer vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2539)
bestanden.
1) Angabe der Fachrichtung Hochbau oder Erd- und Tiefbau oder Straßen-
bau.
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. Fachtheoretische Prüfung ....................
1. Arbeitskunde der ..... 1) ....................
2. Baumaschinenkunde ....................
3. ..... 1) ....................
4. ..... 1) ....................
5. ..... 1) ....................
(Im Falle des § 10: "Der Prüfungsteilnehmer wurde
gemäß § 10 im Hinblick auf die am ...... in ......
vor ...... abgelegte Prüfung von der Prüfung
im Prüfungsfach ...... freigestellt".)
II. Fachpraktische Prüfung ....................
1. Fahren und Bedienen von ..... 2) ....................
2. Beurteilung von Störungen und Beseitigung
einfacher Störungen an ..... 2) ....................
(Im Falle des § 10: "Der Prüfungsteilnehmer wurde
gemäß § 10 im Hinblick auf die am ...... in ......
vor ...... abgelegte Prüfung von der Prüfung im
Prüfungsfach ...... freigestellt".)
Datum .................................................................
Unterschrift .................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Benennung der Prüfungsfächer in der jeweiligen Fachrichtung
entsprechend § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1.
2) Benennung der Prüfungsfächer in der jeweiligen Fachrichtung
entsprechend § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- b)
- Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
- c)
- Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
- d)
- Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
- e)
- Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
- f)
- Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- g)
- Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
- h)
- Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
- i)
- Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
- k)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.