BVG§15DV

Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Auf Grund des § 24a Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1985), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrags nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:

  Bewertungszahl Bewertungszahl beim Zusammentreffen mit
Nr. 19 Nr. 20
1. Blinde 17   27
2. einseitig Oberarmamputierte 17    
3. einseitig Unterarm- oder Handamputierte 14    
4. einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38
5. sonstige einseitig Beinamputierte 19 33 31
6. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, 22    
7. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, 16    
8. einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 10    
9. Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben, 27 40 38
10. Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen, 22    
11. Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, 22    
12. Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, 16    
13. Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen, 16    
14. Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, 14    
15. Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen, 14    
16. Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 22 36 34
17. Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, 38 57  
18. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung 14    
19. Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, 19    
20. Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben, 17    
21. Blinde, die einen Führhund halten, 27   32
22. Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen 65   65
23. Doppel-Oberarmamputierte 43   53
24. sonstige Doppel-Armamputierte 39   50
25. Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte 39   50
26. Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, 65   65
27. einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, 33    
28. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte) 36 45 43
29. Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben, 47 53 52
30. Doppel-Beinamputierte 27 46 44
31. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen, 31 50 48
32. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen, 22 41 39
33. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung 15    
34. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 49 57 55
35. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht, 30 49 47
36. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht, 26 45 43
37. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, 24 43 41
38. einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, 23 42 40
39. einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, 41    
40. einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, 41    
41. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, 30 49 47
42. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, 26 45 43
43. einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, 33    
44. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 41 50 48
45. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage 57    
46. einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches 33    
47. Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, 55   61
48. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, 55    
49. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 49 65 65
50. Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 53 65 65
51. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, 57 64 63
52. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, 52 58 56
53. einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 65 65 65
54. Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 65 65 65
55. Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 57   62
56. Vierfachamputierte 65   65
57. Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 45 53 51
58. Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 38 50 49
59. Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben, 22    
60. Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 61 65 65
61. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, 36 50 48

Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalls bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.

Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
Vierfachamputierten,
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang
sowie
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BVG§15DV
Veröffentlicht
31.01.1972
Fundstellen
1972, 105: BGBl I