BSHGebV

Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 135 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:

Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

68 Euro,
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

55 Euro,
Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt,43 Euro.


Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:

1.für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember
ab 12.00 Uhr




100 Prozent,
2.für Sonntagsarbeit
von Samstag 12.00 Uhr
bis Sonntag 24.00 Uhr



50 Prozent,
3.für Nachtarbeit,
soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden,
von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr


25 Prozent


der Gebühr nach § 2 Absatz 1.

(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.

Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.

Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr Euro
I.
Flaggenrecht
1001Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten75
1002Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen60
1003Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge
1003.1bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr1 665
1003.2mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr12 225
1003.3bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr925
1003.4mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr6 225
1004Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
1005Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister90
II.
Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen
2001Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung)25 – 145
2002Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV25 – 75
2003Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV1 500 – 4 320
2004Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003300 – 1 300
2005Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV12,50 – 37,50
III.
Schiffsvermessung
3001Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für ErstbautenGrundgebühr 1 000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12 000)
3002Nachbauten (erster Nachbau)50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001
3003Nachbauten einer Serie30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500
3004für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs)200
3100Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001
3101Nachbau (erster Nachbau)50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800
3102Nachbauten einer Serie30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500
3103Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau)695
3104Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau)350
3105Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m150
3300Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung)445
3301Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung)100
3800Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die150
Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)
3801Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung115
für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301)
für die Eintragung in das Schiffbauregister
über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
3802Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen100
IV.
Nautische Systeme, Anlagen,
Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
Vorbemerkungen
1.Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten.
2.Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind.
3.Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
4.Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterungen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
4001Gerätekategorie A (siehe Anhang 2)300 – 900
4002Gerätekategorie B (siehe Anhang 2)500 – 2 500
4003Gerätekategorie C (siehe Anhang 2)2 000 – 6 000
4004Gerätekategorie D (siehe Anhang 2)4 000 – 9 000
4005Gerätekategorie E (siehe Anhang 2)8 000 – 14 000
4006Gerätekategorie F (siehe Anhang 2)13 000 – 25 000
4801Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4802Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1)
nach Zeitaufwand
4803Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführennach Zeitaufwand
V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5001.1mit Beteiligung anderer Behörden130 310
5001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Laborenach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
5002.1mit Beteiligung anderer Behörden84 645
5002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Laborenach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben.
5003Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung“)4 100 – 10 100
5004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem500 – 8 050
5005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommensnach Zeitaufwand
5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem560
5007Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen10 – 90 Prozent
der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002
VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen1 820 – 2 720
6002Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen580 – 870
6003Genehmigung zur Errichtung einer Leitung74 520 – 111 780
6004Genehmigung zum Betrieb einer Leitung8 900 – 13 340
6005Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes565 – 695
6006Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels74 520 – 111 780
6007Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels8 900 – 13 340
6008Nachträgliche Änderung der Genehmigung1 110 – 1 670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 – 1 025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6040Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe
116 350 – 174 530
6041Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe1. Teilgebühr nach Nr. 6040
2. Teilgebühr 165 815 + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1 200 000
6042Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV8 900 – 13 340
6043Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags890 – 1 340
6044Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV8 900 – 13 340
6045Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses890 – 1 340
6050Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV40 750 – 61 130
6051Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV7 260 – 10 900
6052Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Genehmigung4 675 – 7 015
6053Versagung einer Genehmigung895 – 1 345
6054Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV4 675 – 7 015
6056Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis850 – 1 270
6057Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
475 – 715
VII.
Haftungsbescheinigungen
7001Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung60
VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiffnach Zeitaufwand
8002Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff705
8003Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiffnach Zeitaufwand
8003aGenehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen235
8004Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord60
8005Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation55
8006Befreiung von der Meldepflicht320
8007Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO)2 500 – 10 240
IX.
Marktüberwachung
9010Anerkennung einer benannten Stelle3 070 – 9 070
9100Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH2 000 – 5 000
X.
Schiffsbezogenes Umweltrecht
10001Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV535
10002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV400
10003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand
Gerätebezeichnung
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem
CHAYKA-Ausrüstung
DGLONASS-Ausrüstung
DGPS-Ausrüstung
Echolotanlage Klasse I oder III
Echolotanlage Klasse II oder IV
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)
Fahrtmessanlage
Funkanlagen
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz
GLONASS-Ausrüstung
GPS-Ausrüstung
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert
Integriertes Brückensystem
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber
Kursregelungssystem
LORAN-C-Ausrüstung
Magnetkompasse der Klasse A oder B
Nachtsichtgeräte
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen
Peilfunkanlage
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
Plotthilfen
Radaranlage
Radarreflektor
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)
Ruderlagenanzeiger
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen
Schiffsdatenschreiber
Seefunkstelle mit einer Funkanlage
Selbststeueranlage
Sprechfunkanlage
Steuerkurstransmitter
Suchscheinwerfer
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
Wendeanzeiger

Kategorie A

Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpolungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung)

optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass

Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes

Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt)

Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6

Peileinrichtung

Kategorie B

Radarreflektor*)

zusätzlicher Transceiver*)

zusätzliche Antenne*)

Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System)

Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger

tragbares UKW Gerät*)

Flugfunkgerät*)

NAVTEX Empfänger*)

Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifikation

Monitorprüfung (Displaystandard)

Kategorie C

Radartransponder (SART)*)

Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage

lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln

GW/KW Anlage mit DSC Empfänger*)

Sat.-Kommunikationsanlage (z. B. Inmarsat)*)

Wendeanzeiger

Tagsignal-/Suchscheinwerfer

Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Serie)*)

VHF Anlage mit DSC Empfänger*)

Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB)*)

Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grundfunktion hinausgehend)

Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z. B. Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand

Nachtsichtanlage

Kategorie D

Small Craft Radar*)

Class B „CS“ AIS Mobilstation*)

DGPS Beacon Empfänger

ECS (Class C)

Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber

Kategorie E

Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch

Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass

Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A

AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm)*)

Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass

Kursgeber (Transmitting Heading Device) (THD)

Chart-Radar*)

AIS Basisstation*)

ARPA (zukünftig RADAR Tracking CAT 1)

AIS on Radar

Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber

ATA (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) ( mit 4101.4)

Kategorie F

Echolotanlage

Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME)

Radar IMO/MED*)

Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkompenenten sowie Kat I, II, III)*)

Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basierend)*)

Bahnführungssystem

Kreiselkompassanlage

Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR*)

ECDIS*)

ECS (Class A, B)

Class A AIS Mobilstation*)

Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS




Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil- oder Mehrleistungen.

Jur. Bezeichnung
BSHGebV
Pub. Bezeichnung
BSHGebV
Veröffentlicht
20.07.2012
Fundstellen
2012, 1642: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 127 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 30.9.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 25.9.2015 I 1664
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 134 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018