BEG§172DV 46

Sechsundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2003 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 458.086.045 Euro,
- in Berlin 51.271.007 Euro,
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- insgesamt 509.357.052 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 229.043.022 Euro,
- in Berlin 30.762.604 Euro,
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- insgesamt 259.805.626 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
- in Nordrhein-Westfalen 66.655.235 Euro,
- in Bayern 45.731.607 Euro,
- in Baden-Württemberg 39.418.538 Euro,
- in Niedersachsen 29.473.551 Euro,
- in Hessen 22.462.305 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 14.961.085 Euro,
- in Schleswig-Holstein 10.401.654 Euro,
- im Saarland 3.916.276 Euro,
- in Hamburg 6.396.823 Euro,
- in Bremen 2.443.701 Euro,
- in Berlin 7.690.651 Euro,
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- insgesamt 249.551.426 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 47.246.070 Euro,
- an Bayern 55.353.497 Euro,
- an Hessen 20.114.262 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 124.725.972 Euro,
- an Berlin 43.580.356 Euro,
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- insgesamt 291.020.157 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 8.596.204 Euro,
- Niedersachsen 8.427.647 Euro,
- Schleswig-Holstein 8.569.578 Euro,
- Saarland 2.139.919 Euro,
- Hamburg 2.130.457 Euro,
- Bremen 1.350.726 Euro,
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- insgesamt 31.214.531 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 46
Veröffentlicht
11.11.2004
Fundstellen
2004, 3070: BGBl I