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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Amethystschleifer (Facettierer)
2.
Aräometerjustierer (Abwieger)
3.
Beizer und Polierer
4.
Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
5.
Bildrahmer
6.
Bleischlosser (Aufbauberuf)
7.
Diamantreiber
8.
Drahtseiler
9.
Drechsler
10.
Druckschablonenmacher
11.
Emaillierer
12.
Etuimacher
13.
Feinemailler
14.
Feuerfestwerker
15.
Fischräucherer
16.
Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
17.
Gebildhandstickerin
18.
Geräteglasmacher
19.
Gesenkschmied
20.
Glasapparateschleifer
21.
Glaskurzwarenfeinschleifer
22.
Glasröhrenzieher
23.
Glasschmuckmacher
24.
Großmaschinensticker
25.
Guillocheur
26.
Gummibetriebsjungwerker
27.
Haarpinselmacher
28.
Härter
29.
Handschuhnäherin
30.
Hartglasschleifer
31.
Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
32.
Hohlglasschleifer
33.
Holzformenmacher
34.
Holzmaler
35.
Hornbrillenmacher
36.
Hutfertiger
37.
Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
38.
Isolierflaschenbläser
39.
Kachelformer
40.
Kalk- und Zementwerker
41.
Keramfeinschleifer
42.
Keramfreidreher
43.
Klaviaturmacher
44.
Knappe (Braunkohlenbergbau)
45.
Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
46.
Knappe (Schieferbergbau)
47.
Kunstglasbläser
48.
Kunststopfer
49.
Kupferdrucker
50.
Leistengrundierer
51.
Lichtdrucker
52.
Linsenfasser
53.
Maschinenfeilenhauer
54.
Maschinenspitzenklöppler
55.
Medizinalglasbläser
56.
Metallbrillenmacher
57.
Mineralwasserwerker (Industrie)
58.
Modeblumenmacherin
59.
Netzmacher (Hochseefischerei)
60.
Ofenglasdrücker
61.
Orthopädiemechaniker
62.
Pappenmacher
63.
Parkettmacher
64.
Plattenstecher
65.
Preßglasmacher
66.
Sägenrichter
67.
Salzwerker
68.
Schädlingsbekämpfer
69.
Schäfter
70.
Schaumweinküfer
71.
Schirmnäherin
72.
Schleifscheibendreher
73.
Schleifscheibenformer
74.
Schmuckgürtler
75.
Schmuckpräger
76.
Schneidwarenschleifer
77.
Schokoladenmacher
78.
Schriftschneider
79.
Schuhleistenmacher
80.
Silberbesteckschmied
81.
Spiegelglasschneider
82.
Steinbildhauer
83.
Steinzeugformer
84.
Stoffhandschuhzuschneider
85.
Tafelglasschneider
86.
Taschenmesserreider
87.
Technobürstenmacher
88.
Teer- und Bitumenwerker
89.
Tiefbohrer
90.
Transformatorenwickler
91.
Uhrgehäusemacher
92.
Uhrspiralregler (Einzieher)
93.
Universaldrücker
94.
Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
95.
Zellstoffmacher
96.
Ziegler
97.
Zifferblattdrucker
98.
Zuckerbäcker.

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Jur. Bezeichnung
AusbBerAufhV
Veröffentlicht
10.08.1972
Fundstellen
1972, 1459: BGBl I