BinSchUO2008AbwV 9(9. BinSchUOAbweichV)

Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013 S. 422) auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam:

Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die vorübergehenden Regelungen nach den Nummern II.1 und II.2 des Anhangs 1 am 1. Dezember 2014 in Kraft.

(Fundstelle: BAnz 2014, AT 11.11.2014 V1)


I)
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 7.06)
Informations- und Navigationsgeräte (§ 7.06 Überschrift)1
Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten (Anlage N Teil I Abschnitt B)
II)
Vorübergehende Regelungen zum Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
1.
Im Inhaltsverzeichnis ist die Angabe zu § 7.06 in folgender Fassung anzuwenden:
„7.06 Informations- und Navigationsgeräte“.
2.
In § 1.01 ist die Überschrift vor Nummer 84 in folgender Fassung anzuwenden:
„Informations- und Navigationsgeräte“.
3.
Die Überschrift zu § 7.06 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Informations- und Navigationsgeräte“.
4.
Anlage N Teil I Abschnitt B ist in folgender Fassung anzuwenden:
B.
Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord
Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1.
Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
2.
Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3.
Die Funktionalität eines internen oder externen Minikey Display (MKD – integrierte Eingabe-/Anzeigeeinheit) muss für den Rudergänger zugänglich sein. Alarm- und Statusinformationen des Inland AIS Gerätes müssen sich im direkten Sichtbereich des Rudergängers befinden. Jedoch können andere Geräte, die zum Navigieren benutzt werden, einen höheren Stellenwert bezüglich der direkten Sicht haben. Alle Warnlampen müssen nach dem Einbau sichtbar bleiben.
4.
Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
5.
Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
6.
Es dürfen nur typzugelassene externe Sensoren mit dem Inland AIS Gerät verbunden werden. Die externen Sensoren, die mit dem Inland AIS Gerät verbunden sind, müssen in Übereinstimmung mit den folgenden entsprechenden maritimen Standards typzugelassen sein.
SensorMinimum Performance Standard (IMO)ISO/IEC Standard
GPSMSC.112(73)DIN EN 61108-1 : 2004
DGPS/DGLONASSMSC.114(73)DIN EN 61108-4 : 2005
GalileoMSC.233(82)DIN EN 61108-3 : 2011
Heading/GPS CompassMSC.116(73)DIN ISO 22090-3 : 2013-01 Teil 3 : Grundsätze
7.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffsattests, ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
8.
Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Bescheinigung gemäß Anlage N Teil II aus.
9.
Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
10.
Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.

erstmals erlassen

Wiederholung ohne Änderungen

Amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-1 : 2003

Amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-4 : 2004

Amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-3 : 2010

Amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 22090-3 : 2004 + Cor. 1 : 2005 Part 3 : GNSS principles

(Fundstelle: BAnz 2014, AT 11.11.2014 V1)


Beschluss vom 5. Dezember 2013 (2013-II-19) über Änderungen zum Inhaltsverzeichnis, §§ 1.01, 7.06, 24.02 Nummer 2 der Übergangsbestimmungen zu § 7.06 Nummer 3, § 24.06 Nummer 5 der Übergangsbestimmungen zu § 7.06 Nummer 3, Anlage N der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 19).

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008AbwV 9
Pub. Bezeichnung
9. BinSchUOAbweichV
Veröffentlicht
29.10.2014
Fundstellen
AT 11.11.2014 V1: BAnz
Standangaben
Aufh: Die V tritt gem. § 2 Abs. 2 mit Ablauf des 30.11.2016 außer Kraft