BEGDV 5(5. DV-BEG)
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Auf Grund des § 171 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Folgende Versorgungseinrichtungen sind als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen:
- 1.
- Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten.
- 2.
- Unterstützungsverein der im Deutschen Metallarbeiterverband tätigen Personen.
- 3.
- Unfall- und Unterstützungskasse für die im Verbande der Fabrikarbeiter Deutschlands tätigen Funktionäre.
- 4.
- Ruhegehaltskasse für die Beamten des Zentralverbandes der Angestellten (ZdA).
- 5.
- Pensionszuschußkasse des Deutschen Werkmeister-Verbandes.
- 6.
- Versorgungskasse des Gesamtverbandes Christlicher Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angehörigen der Christlichen Gewerkschaften).
- 7.
- Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands.
- 8.
- Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christlichen Bauarbeiter Deutschlands.
- 9.
- Rentenzuschußkasse für die Beamten des Christlichen Metallarbeiterverbandes Deutschlands.
- 10.
- Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter Deutschlands.
- 11.
- Versorgungskasse des Zentralverbands christlicher Textilarbeiter Deutschlands.
- 12.
- Ruhegehaltskasse für die Angestellten des Gewerkschaftsbundes der Angestellten (GdA).
- 13.
- Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner e.V.
- 14.
- Unterstützungskasse der Angestellten des Gewerkvereins deutscher Metallarbeiter (HD).
- 15.
- Pensionskasse des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände (HD) Berlin.
- 16.
- Pensionszuschußkasse für die Angestellten des Gewerkvereins der Fabrik- und Handarbeiter (HD) Berlin.
- 17.
- Fürsorgekasse für die in sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen.
- 18.
- Pensionskasse des Zentralverbandes der Angestellten.
- 19.
- Renten-, Pensions- und Sterbezuschußkasse (Rentka).
- 20.
- Pensionskasse des Volksvereins für das katholische Deutschland in Mönchengladbach.
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
Jur. Bezeichnung
BEGDV 5
Pub. Bezeichnung
5. DV-BEG
Veröffentlicht
16.05.1957
Fundstellen
1957, 531: BGBl I