BEGDV 4(4. DV-BEG)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

1.
bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
2.
bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
3.
bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft

Jur. Bezeichnung
BEGDV 4
Pub. Bezeichnung
4. DV-BEG
Veröffentlicht
15.03.1957
Fundstellen
1957, 281: BGBl I