Urteil des StGH Hessen vom 05.04.2000

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1475
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 S 3 StGHG , § 45
Abs 1 StGHG
Leitsatz
Die Frist des § 45 Abs. 1 StGHG beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der
vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des
Landes Hessen, die gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG alleiniger Prüfungsgegenstand
des Staatsgerichtshofs ist.
Gründe
A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen einen Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 - 1 UE 3816/96 -. Mit
diesem Beschluss wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der
Antragstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6.
Februar 1996 - 6 E 2169/92 - zurück, mit dem dieses die Klage der Antragstellerin
abgewiesen hatte, die zunächst auf die Verpflichtung zur Zustimmung zur
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin mit einer schwangeren
Angestellten ihrer Kanzlei, später auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Versagung der Zustimmung gerichtet war. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
ließ in seinem Beschluss vom 6. Juli 1999 die Revision nicht zu. Der Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde der Antragstellerin am 15. Juli 1999
zugestellt. Sie erhob dagegen Nichtzulassungsbeschwerde, die das
Bundesverwaltungsgericht mit einem am 13. Dezember 1999 bei der
Antragstellerin eingegangenen Beschluss vom 30. November 1999 - BVerwG 5 B
214.99 - zurückwies. Die Antragstellerin hat mit einem am 13. Januar 2000 beim
Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Schriftsatz vom 11. Januar
2000 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt die Verletzung einer Reihe von
Vorschriften der Hessischen Verfassung.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 6. Juli 1999 - 1 UE 3816/99 –
Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot,
Art. 3 HV in dessen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs, Art. 28 HV als Recht auf Arbeit, Art. 30 HV als Gewähr, dass die Frau ihre
Aufgaben als Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann,
Art. 43 HV als Ausprägung der Garantie des Privateigentums sowie
Art. 31, 43 HV als Garantie des 8-Stunden-Tages-verletzt. den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 - 1 UE 3816/99 - für kraftlos
zu erklären und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.
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II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Grundrechtsklage schon
nach § 44 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -
unzulässig ist, weil das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde
der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Sie ist jedenfalls verspätet. Gemäß § 45
Abs. 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die
Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des
höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen, die gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 StGHG alleiniger Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofs ist. Da
der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1999 der
Antragstellerin am 15. Juli 1999 bekanntgemacht worden ist, lief die Monatsfrist
des § 45 Abs. 1 StGHG am Montag, den 16. August 1999, ab.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.