Urteil des StGH Hessen vom 04.05.1999

StGH Hessen: hessen, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, präsident, immaterialgüterrecht, staatsprüfung, bekanntgabe, dokumentation, grundrecht

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1338
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 45 Abs 1 StGHG HE
Leitsatz
Einzelfall einer wegen Fristversäumung unzulässigen Grundrechtsklage.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch das seine Berufung gegen eine
prüfungsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
zurückgewiesen wurde.
Der Präsident des Justizprüfungsamts erklärte mit Bescheid vom 11. Januar 1994
die zweite juristische Staatsprüfung des Antragstellers für wiederholt nicht
bestanden. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 21. Dezember 1994 zurückgewiesen. Seine Klage wies das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Januar 1996 - Az.: 12 E
252/95 (3) - ab. Die dagegen erhobene Berufung des Antragstellers wurde mit ihm
am 29. Januar 1998 zugestelltem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 19. Dezember 1997 - Az.: 8 UE 1088/96 - zurückgewiesen. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit
Beschluss vom 11. August 1998 - Az.: 6 B 49.98 - zurück.
Am 5. Oktober 1998 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
Er hält das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus
verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.
Dezember 1997 - Az.: 8 UE 1088/96 - ihn in seinem Gleichheitsgrundrecht, der
Berufsfreiheit, der Rechtsweggarantie und dem Grundrecht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt,
2. das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1997 -
Az.: 8 UE 1088/96 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
II.
8
9
10
11
12
Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist
die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der
Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, §
45 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Allein diese Entscheidung ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2
StGHG vom Staatsgerichtshof zu prüfen.
Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am 5. Oktober 1998 erhobenen
Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der
Grundrechtsklage gegen das dem Antragsteller am 29. Januar 1998 zugestellte
Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs endete mit dem Ablauf des 2. März
1998.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.