Urteil des BGH vom 24.02.2010

BGH (zpo, sache, freiburg, aufhebung, berufungssumme, widerklage, gerichtskosten, aufnahme, zustimmung, gkg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 95/10
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Februar
2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden
nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 1.981,92 €.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 wegen Nichterreichens der Berufungs-
summe des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet
sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-
te Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur
Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.;
,
12. Juli 2004 -
,
unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben
mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Be-
gründung verworfen wird, die Berufungssumme nach
sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, juris
Rn. 5). Nach hat das Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht
festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen
Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu be-
rücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich
zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).
So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche
Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Aus
den Gründen der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der in Bezug ge-
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nommen Verfügung des Landgerichts vom 11. Februar 2010 folgt lediglich,
dass sich das erstinstanzliche Urteil zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Ent-
scheidungsgründen zu der dort für unbegründet erachteten Klage verhält, dass
ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Klageabweisung beantragt
und die Widerklage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen worden
ist und schließlich, dass Letzteres infolge eines Berichtigungsbeschlusses nach-
träglich Aufnahme in den Tatbestand gefunden hat. Tatsächliche Darstellungen
insbesondere zum Gegenstand der Klage und der Widerklage, zur Entschei-
dung des Amtsgerichts über die Klage sowie dazu, welche Anträge im ersten
Rechtszug gestellt worden sind und mit welchem Ziel der Beklagte Berufung
eingelegt hat, fehlen.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich
mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens
zu befassen.
III.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das
Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 11 C 632/09 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 S 353/09 -