Urteil des BGH vom 05.12.2006

BGH (strafe, geiselnahme, stgb, wahl, stpo, nachteil, vergewaltigung, freiburg, nachprüfung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 561/06
vom
5. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht ge-
recht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch
eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte.
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf