Der Verwender eines Lichtbildes muss selbst beweisen, dass durch die Veröffentlichung nicht gegen Urheberrechte im Sinne des § 19a UrhG verstoßen worden ist. Zu diesem Zweck ist eine Rechtekette anzuzeigen, da dem Rechtinhaber andernfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Die Höhe des Anspruchs sei im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen, wobei ein Streitwert von 6.000,00 EUR für jedes genutzte Bild vom Gericht als angemessen angesehen wird.Bei dem Kläger handelte es sich um einen Berufsfotografen, der sich auf die Erstellung von Architekturbildern spezialisiert hat. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellte er Lichtbilder von einem Stadionmodell. In einem zweiten Schritt fügte der Kläger von einer zweiten Fotografie Menschen in den...
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27.11.2015